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Novellierung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG)

Mittwoch, 12.08.2009

Neuregelung des Wahlverfahrens für die Hochschulpräsidentin bzw. den Hochschulpräsidenten und Beteiligung der Hochschulen am Auswahlverfahren

 

Bundesweit gibt es eine intensive Diskussion über die Weiterentwicklung der Hochschulen, den Bologna-Prozesses und die Auswirkungen der Umstellung der Studiengänge auf das Bachelor-Master-Studiensystem. Die Bundesbildungsministerin räumt mittlerweile ebenfalls die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung der Bologna-Reformen ein.

Auch die Hamburger Hochschullandschaft ist in Bewegung. So gibt es seit Monaten eine lebhafte Diskussion über den Standort und die baulichen Entwicklungsperspektiven der Universität Hamburg. In dieser Situation ist anzustreben, dass die Universität möglichst schnell wieder über eine gewählte Präsidentin bzw. einen gewählten Präsidenten verfügt, die/der den entsprechenden Rückhalt an der Hochschule besitzt.

Lässt man die vergangenen Monate Revue passieren wird deutlich, dass die offensichtlichen Probleme an der Universität Hamburg nicht nur personelle Gründe hatten, sondern maßgeblich auch auf strukturellen Ursachen beruhten. Diese liegen in dem aktuellen Hamburgischen Hochschulgesetz begründet. So wurde die derzeitige Stellung der Hochschulpräsidenten und das Wahlverfahren mit dem so genannten Hochschulmodernisierungsgesetz im Jahre 2003 begründet. Im Koalitionsvertrag der den Senat tragenden Parteien ist nun vorgesehen, das HmbHG zur Mitte der Legislaturperiode zu evaluieren und dabei auch die Frage einzubeziehen, durch wen die Präsidien der Hochschulen bestimmt werden sollen.

Angesichts der in den kommenden Monaten durchzuführenden Suche nach einer neuen Universitätspräsidentin / eines neuen Universitätspräsidenten sollte jedoch schon jetzt das HmbHG an dieser Stelle geändert werden, um bei der Wahl der neuen Universitätspräsidentin / des neuen Universitätspräsidenten bereits die Konsequenzen aus den allseits erkannten Schwächen der aktuellen gesetzlichen Regelungen zu ziehen. So sollte bei der Wahl und ggf. Abwahl der Hochschulpräsidenten die Stellung des Hochschulsenats und damit das oberste Selbstverwaltungsgremium der jeweiligen Hochschule wieder gestärkt und die Mitglieder der Hochschule durch eine hochschulöffentliche Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber für das Präsidentenamt in das Verfahren eingebunden werden. Hierdurch würde die Hochschulpräsidentin / der Hochschulpräsident eine deutlich größere Legitimation und mehr Rückhalt in der Hochschule erhalten.

Eine umfassende Überarbeitung des HmbHG zu einem späteren Zeitpunkt bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

 

Die Bürgerschaft möge daher das folgende Gesetz beschließen:

 

„Zehntes Gesetz zur Änderung

des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Vom ….

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert mit Gesetz am 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 80 – Rechtsstellung der Präsidentin oder des Präsidenten – erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung:

„(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder vom Hochschulsenat vorgeschlagen und im Einvernehmen mit dem Hochschulrat vom Senat bestellt. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(2) Der Hochschulrat setzt im Einvernehmen mit dem Hochschulsenat eine Findungskommission ein, die zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Hochschulsenats und des Hochschulrats besteht. Sie wird von einem Mitglied der Hochschule geleitet, das die beiden Organe einvernehmlich bestimmen. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und bereitet das Wahlverfahren vor. Der Hochschulsenat führt eine hochschulöffentliche Anhörung durch.

(3) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederbestellung ist zulässig; in diesem Fall kann die Amtszeit bis zu sechs Jahren betragen. Schlagen Hochschulsenat und Hochschulrat die erste Wiederbestellung einvernehmlich vor, ist die Präsidentin oder der Präsident erneut vom Senat zu bestellen, ohne dass ein Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt wird.

(4) Der Hochschulsenat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Präsidentin oder den Präsidenten abwählen. Der Hochschulrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Hochschulsenat die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten vorschlagen.“

 

2. § 84 Absatz 1 – Hochschulrat – wird wie folgt geändert:

a) Die Textstelle „Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:“ wird durch die Textstelle: „Der Hochschulrat nimmt im Wesentlichen Aufsichtsfunktionen wahr und ist für die strategische Strukturplanung der Hochschule verantwortlich. Im Einzelnen hat er folgende Aufgaben:“ ersetzt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4), Entscheidung im Fall des § 82 Absatz 1 Satz 2 sowie Mitwirkung im Fall des § 82 Absatz 4,“

 

3. § 85 Absatz 1 Nummer 2 – Hochschulsenat – erhält folgende Fassung:

„2. Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80) sowie Mitwirkung bei der Bestellung des Hochschulrats (§ 84 Absatz 3),““.

 

Begründung

Zu Nr. 1:

Ziel ist es, das Verfahren bei der Wahl der Hochschulpräsidenten neu zu regeln und damit Konsequenzen aus den Erfahrungen mit den bisherigen gesetzlichen Regelungen zu ziehen. So sollte die Wahl der Hochschulpräsidenten nicht mehr durch den Hochschulrat erfolgen. Vielmehr wird die Stellung des Hochschulsenats, dem sämtliche Statusgruppen der Hochschulen angehören, in dem Verfahren deutlich gestärkt. Zudem soll durch ein hochschulöffentliches Anhörungsverfahren die hochschulinterne Akzeptanz der zu wählenden Hochschulpräsidentin / des Hochschulpräsidenten gestärkt werden.

Zu Nr.2:

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung von Nr. 1. Die Kompetenzen des Hochschulrates werden der Neuregelung in § 80 HmbHG entsprechend angepasst.

Zu Nr. 3:

Hier handelt es sich ebenfalls um eine Folgeänderung von Nr. 1. Die Kompetenzen des Hochschulsenats werden der Neuregelung in § 80 HmbHG entsprechend angepasst.