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NPD-Verbot weiter vorantreiben

Mittwoch, 16.04.2008

zu Drs. 19/91

 

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind verfassungswidrig.“ So heißt es in Artikel 21 Absatz 2 GG.

Gemessen an diesem Maßstab ist die NPD verbotswürdig. Die aggressiv-kämpferische Grundhaltung gegenüber unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung, eine zentrale Voraussetzung des Parteiverbotsverfahrens beim Bundesverfassungsgericht, ist gegeben. Die NPD hat für sich den Führungsanspruch des organisierten Rechtsextremismus reklamiert. Unverhohlener und aggressiver denn je verfolgt sie ihre rassistischen, antisemitischen und revisionistischen Ziele – in einigen Bundesländern sehr intensiv, in anderen mit weniger Erfolg. Sie steht für eine Ideologie, die verantwortlich ist für Massenmord, Leid und Vertreibung. Erklärtes Ziel der NPD ist die Vernichtung unserer Demokratie zugunsten einer braunen, völkischen Diktatur.

Auch in Hamburg haben die Aktivitäten der NPD in den letzten Jahren zugenommen. Der Hamburger Landesvorsitzende Rieger betätigt sich auch über Hamburg hinaus nicht selten als Drahtzieher rechtsextremistischer, verfassungsfeindlicher Aktivitäten. Die Wortergreifungsstrategie von Rechts hat auch in Hamburg in den letzten Jahren zu einem dramatischen Anstieg rechtsextremer Straftaten geführt: Die Zahlen haben sich von 2003 bis 2006 fast verdreifacht – von 139 auf 400. Trotz eines Rückgangs 2007 ist keine Entwarnung angezeigt.

Neben einem koordinierten – staatlichem wie gesamtgesellschaftlichen – Agieren gegen Rechts ist deshalb an der Zielsetzung, dass die NPD verboten gehört, trotz des Scheiterns des ersten NPD-Verbotsverfahrens 2003 festzuhalten. Doch der Einstellungs¬beschluss von 2003 zwingt die potentiellen Antragsteller eines zweiten Verbotsverfahrens – Bundestag, Bundesrat und/oder Bundesregierung – zu noch sorgfältigerem, strategischerem Vorgehen. Nichts nützt der NPD mehr als das erneute Scheitern eines Verbotsantrages. Die vorhandenen Verfahrensrisiken müssen minimiert werden.

Im Sinne des gemeinsamen Kampfes der Demokraten gegen Rechtsextreme sind Bund und Länder weiter aufgefordert, alle vorhandenen Erkenntnisse zusammenzuführen, um auf Basis der gesamten Fakten zu entscheiden, ob und wann die Aussichten für ein erneutes NPD-Verbotsverfahren hinreichend sind.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

Die Bürgerschaft ersucht den Senat, sich nachdrücklich für ein Verbot der NPD einzusetzen. Insbesondere möge der Senat:

1. im Bundesrat einen Antrag auf Einleitung eines NPD-Verbotsverfahrens nach §§ 13 Nr. 2 i.V.m. 43 Abs. 1 BVerfGG stellen bzw. unterstützen, wenn unter Berücksichtigung der Gründe des Einstellungsbeschlusses des Bundes¬verfassungsgerichts von 2003 hinreichende Erfolgsaussichten für ein erneutes Verfahren bestehen.

2. zu diesem Zweck alle zwischen Bund und Ländern laufenden und etwaige weitere Vorprüfungen nach besten Kräften unterstützen, in denen festzustellen ist,

a. ob, wann und unter welchen Verfahrensbedingungen die Voraussetzungen für ein Verbot der NPD erfüllt sind sowie

b. ob, wann und wie gemeinsam mit dem Bund und den anderen Bundesländern etwaige Hindernisse, die im Jahr 2003 zur Einstellung des damaligen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht führten, beseitigt werden können, ohne einen für eine wehrhafte Demokratie notwendigen Grad an Überwachung der NPD und ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die Verfassungsschutzbehörden zu gefährden.

3. dem Parlamentarischen Kontrollausschuss der Bürgerschaft regelmäßig über den Fortgang der Prüfungen und Bemühungen berichten.