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Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber schaffen

Mittwoch, 25.01.2012

Lokale Funkdatennetze und Nachbarschaftsinitiativen verbessern den öffentlichen Internetzugang. Dies hat die EU schon vor Jahren in Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten mitgeteilt. Viele Hotels und Gastronomiebetriebe bieten ihren Gästen den Zugang zum Internet über WLAN und der Besuch von Gastronomiebetrieben und Beherbergungsstätten wird vielfach davon abhängig gemacht, ob dort Internet zur Verfügung steht. Des Weiteren existieren viele freie WLAN-Funknetze, die nicht von kommerziellen Anbietern, sondern von Privatpersonen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen angeboten werden. Darüber hinaus gibt es Anbieter, die kommerzielles WLAN-Sharing betreiben, bei dem die Kunden ihr eigenes WLAN anderen zur Verfügung stellen, um sich selbst dann an anderen Orten in das WLAN einloggen zu dürfen.

Die Betreiber dieser WLAN-Netzwerke, ebenso wie alle Privatpersonen und Firmen, die einen WLAN-Router in Betrieb nehmen, sehen sich der Gefahr der sog. Störerhaftung ausgesetzt. Denn seit langem streiten Juristen um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber für solche Rechtsverletzungen haftet, die Dritte über seinen Anschluss begangen haben. Grundsätzlich gilt, dass Betreiber eines WLAN-Netzwerkes bestimmte Vorkehrungen dagegen zu treffen haben, dass Dritte über ihren Anschluss Rechtsverletzungen begehen. Der Umfang der zu treffenden Vorkehrungen bzw. Prüfungspflichten richtet sich danach, was nach den Umständen zumutbar ist. Differenziert wird dabei auch danach, ob WLAN-Anschlüsse privat oder gewerblich betrieben und ob sie von berechtigten (etwa Familienangehörige) oder unberechtigten Dritten genutzt werden.

Hinsichtlich der Reichweite von Prüfpflichten kommen unterschiedliche Gerichte oftmals zu deutlich abweichenden Entscheidungen. Damit ist die Haftungsfrage gerade auch für gewerbliche Betreiber von WLAN-Netzwerken schwer kalkulierbar. Um nicht Gefahr zu laufen, dass Internetzugänge der beschriebenen Art wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos nicht mehr angeboten werden, sollten gesetzliche Regelungen geschaffen werden die klarstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung besteht bzw. welche Vorkehrungen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit ein WLAN-Betreiber nicht der Störerhaftung unterliegt.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Der Senat wird ersucht, sich im Bundesrat für eine Änderung der Betreiberhaftung einzusetzen, um so mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen. Dieses soll unter Wahrung der Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber der Urheberrechte und der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung geschehen.

Hierfür sollten zur Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung WLAN-Betreiber einem Access-Provider nach §8 TMG gleichgestellt werden. Ferner sollte das Urheberrecht möglichst dahingehend geändert werden, dass gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die klarstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung besteht bzw. welche Vorkehrungen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit ein WLAN-Betreiber nicht der Störerhaftung unterliegt. Dabei ist zu prüfen, inwieweit zwischen privater und geschäftlicher Zurverfügungstellung des Zugangs zu einem Kommunikationsnetz zu differenzieren ist.

Eine Haftung für unbefugte Nutzer soll jedenfalls dann nicht eintreten, wenn erforderliche technische Schutzmaßnahmen ihrem Zweck entsprechend wirksam gegen eine unbefugte Drittnutzung des Zugangs eingesetzt worden sind. Hierzu bedarf es einer Regelung, die die Anforderungen an die jeweils einzusetzenden Schutzmaßnahmen auch unter Zumutbarkeitskriterien eindeutig und allgemein verständlich definiert.