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Rückschritte beim Übergang vom Landes- zum Bundeswettbewerbsregister vermeiden – Verstöße gegen Prinzipien von guter Arbeit weiter sanktionieren

Donnerstag, 25.03.2021

Das von der Finanzbehörde geführte, auf Initiative der Bürgerschaft eingerichtete Wettbewerbsregister („Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs“ vom 17.9.2013, HmbGVBl. S. 417; GRfW) der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) wurde zunächst von Hamburg und Schleswig-Holstein gemeinsam geführt. Nach dem (auf Druck der dortigen FDP) bedauerlichen Ausscheiden von Schleswig-Holstein zum 31.12.2020 führt die FHH das Register, das für alle Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 25.000 EUR und alle Bauaufträge ab 50.000 EUR Auftragswert gilt, gegenwärtig alleine weiter. In das Landesregister werden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GRfW nachgewiesene korruptionsrelevante oder sonstige Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr (sog. schwere Verfehlungen) eingetragen. Hierbei handelt es sich um bestimmte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Katalog des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1-3 GRfW sowie um vergleichbar schwere Verfehlungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 GRfW. Unter die letzte Fallgruppe fallen insbesondere vorsätzliche oder grob fahrlässige Falscherklärungen zum Vorliegen schwerer Verfehlungen und Registereinträge, zur Einhaltung von Tariftreue- und Mindestlohnbestimmungen oder zur Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen, soweit diese dem betroffenen Unternehmen zuzurechnen sind und seine Geschäftstätigkeit einen Bezug zur Vergabe öffentlicher Aufträge aufweist. Als solche Verfehlungen werden insbesondere festgestellte Verstöße von Auftragnehmer*innen und Unterauftrag-/Nachunternehmer*innen gegen die Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben des § 3 HmbVgG erfolgreich sanktioniert. Es ist davon auszugehen, dass das GRfW-Register mit Inkrafttreten des Bundesregisters aufgrund der Sperrwirkung von Art. 72 GG automatisch nichtig wird.

 

Das Bundesregister stellt einen Rückschritt gegenüber dem aktuellen Landesregister dar: Das Wettbewerbsregistergesetz des Bundes (WRegG) ist am 29.7.2017 in Kraft getreten. Die technische Inbetriebnahme des Registers beim Bundeskartellamt soll nach dem aktuellen Drucksachenentwurf der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegVO) voraussichtlich im Sommer 2021 erfolgen. Dann ist das Register vor der Zuschlagserteilung bei grundsätzlich allen öffentlichen Aufträgen ab 30.000 EUR Auftragswert einzusehen (§ 6 WRegG). Das Bundesregister sieht dabei lediglich die Eintragung bestimmter, rechtskräftiger Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Katalog des § 2 Abs. 1-2 WRegG vor, die einem auf dem Markt tätigen Unternehmen zuzurechnen sind. Zum einen enthält das WRegG keinen Eintragungstatbestand für „vergleichbar schwere Verfehlungen“ ähnlich dem § 2 Abs. 2 Nr. 4 GRfW, wodurch insbesondere vorsätzliche oder grob fahrlässige Falscherklärungen zum Vorliegen schwerer Verfehlungen und Registereinträge, zur Einhaltung von Tariftreue- und Mindestlohnbestimmungen oder zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen außerhalb der Katalogtaten des § 2 Abs. 1-2 WRegG sanktionslos bleiben. Zum zweiten liegt eine sehr lange Zeitspanne zwischen dem Verstoß und der Eintragung in das Bundesregister, weil die Registereintragung nach § 2 Abs. 1-2 WRegG stets eine rechtskräftige Verurteilung oder Bußgeldentscheidung voraussetzt und zusätzlich eine Anhörung des betroffenen Unternehmens nach § 5 WRegG zu erfolgen hat. Allein diese lange Zeitspanne ist im Hinblick auf die beabsichtigte Sanktionswirkung des Bundesregisters fragwürdig. Da weiterhin auch die Selbstreinigungsmöglichkeit eines Unternehmens nach § 8 WRegG bei der Eintragungsdauer zu berücksichtigen ist, besteht keine realistische Chance auf die Eintragung eines nachgewiesenen Fehlverhaltens von Bieter*in bzw. Auftragnehmer*in in das Bundesregister.

Damit entfällt mit Inbetriebnahme des Bundesregisters das wirksamste Mittel zur Durchsetzung und Verfolgung von Verstößen der Auftragnehmer und Unterauftrag-/Nachunternehmer gegen die – für die Prinzipien von guter Arbeit wesentlichen – Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben der geltenden Landesvorschriften. Es bleiben nur die rechtlichen Möglichkeiten des Landesvergaberechts zur – wenig praktikablen – Vertragskündigung oder zur Verhängung einer Vertragsstrafe, die aber böswillige Bieter*innen von vornherein in ihre Angebotspreise einkalkulieren. Deshalb ist gerade im Hinblick auf die wichtigen sozialen Vergabeaspekte für die FHH (und alle anderen Länder mit vergleichbaren Regelungen) eine gravierende und unerwünschte Sanktionslücke gegenüber der heutigen Rechtslage zu befürchten. Mit einer Initiative auf Bundesebene soll der Senat hier intervenieren.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

Der Senat wird ersucht,

sich auf Bundesebene in geeigneter Weise dafür einzusetzen, dass die – das Prinzip von guter Arbeit gefährdende – Sanktionslücke im Wettbewerbsregistergesetz des Bundes („Gesetz zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt“ vom 18.7.2017 – BGBl. I S. 2739, zuletzt geändert am 18.1.2021 – BGBl. I S. 2; WRegG) geschlossen wird. Hamburger Initiativen auf Bundesebene könnten den § 2 WRegG um einen neuen Absatz 3 mit z. B. folgendem Wortlaut ergänzen:

„In das Wettbewerbsregister werden ferner schwere Verfehlungen eingetragen, die mit den Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen der Absätze 1 und 2 vergleichbar sind, insbesondere vorsätzliche oder grob fahrlässige Falscherklärungen

a) zum Vorliegen von Registereintragungen nach § 2 Abs. 1-2 oder in vergleichbaren Registern,

b) zur Einhaltung der Tariftreue und der Bestimmungen über einen gesetzlichen Mindestlohn oder

c) zur Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation.

Der für die Eintragung erforderliche Nachweis der jeweiligen schweren Verfehlung gilt als erbracht, wenn angesichts der Tatsachenlage kein vernünftiger Zweifel am Vorliegen einer schweren Verfehlung verbleibt.“

 

sowie
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Eva Botzenhart
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Michael Gwosdz
  • Linus Jünemann
  • Zohra Mojadeddi (GRÜNE) und Fraktion