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Schülerinnen und Schüler mit Behinderung integrieren statt ausgrenzen

Donnerstag, 24.07.2008

Die CDU hat bei der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2006 die Zensierung durch Noten für alle Kinder in den Grundschulklassen eingeführt, von der nur die einzelnen behinderten Kinder ausgenommen wurden. Dies läuft dem Integrationsgedanken entscheidend zuwider, indem die behinderten Kinder bei der Zeugnisvergabe ausgegrenzt werden, da sie ein „anderes“ Zeugnis erhalten.

Die SPD-Fraktion hat gemeinsam mit der GAL zum Ende der letzten Legislaturperiode zwei Anträge in die Bürgerschaft eingebracht, die die Abschaffung der unterschiedlichen Benotung in Integrationsklassen forderte. Diese Anträge wurden jeweils von der absoluten Mehrheit der CDU abgelehnt.

Um den Unmut der Eltern zu mildern, brachte die CDU stattdessen den Antrag „Schulversuch Moderne Kompetenzmessung und –beschreibung“ ein, der es den Schulen ermöglichen sollte, auf Noten zu verzichten und Kompetenzraster anzuwenden. Diesem Antrag stimmten alle Fraktionen zu.

Über 40 Schulen nehmen an diesem Versuch teil. Allerdings finden sich in der bislang gestarteten ersten Tranche weniger als die Hälfte der Schulen mit Integrationsklassen. Geplant war, dass weitere Schulen an dem Schulversuch teilnehmen konnten. In einem Schreiben der zuständigen Behörde vom 29. Januar 2008 wurden weitere Antragsrunden für Juni 2008 und Juni 2009 angekündigt.

Für alle unerwartet hat die neue Schulsenatorin Christa Goetsch in dem Schulausschuss nun erklärt, die Ausweitung des Schulversuchs werde gestoppt, da das Projekt finanziell nicht abgesichert sei.

Dies hat nun zur Folge, dass in Schulen mit Integrationsklassen, die bisher nicht an dem Schulversuch teilnehmen und zukünftig auch nicht mehr teilnehmen können, weiterhin eine Ungleichbehandlung von behinderten und nicht-behinderten Kindern in der Notenvergabe stattfinden soll.

 

Die Bürgerschaft möge daher das folgende Gesetz beschließen:

 

„Zehntes Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

 

Vom…

 

„In § 44 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. Seite 97), zuletzt geändert am 2. Januar 2007 (HmbGVBl. Seite 6) werden die Wörter „für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ durch die Textstelle „für Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ ersetzt.