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Schullaufbahnempfehlung nach Klasse 4

Mittwoch, 18.05.2011

Der § 42 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) sichert den Erziehungsberechtigten zu, wählen zu dürfen, welche Schulform ihr Kind nach Ende der Grundschulzeit besucht. Diese Entscheidung treffen die Erziehungsberechtigten nach „eingehender fachlich-pädagogischer Beratung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und gegebenenfalls weiterer Lehrkräfte“ (HmbSG § 42, Absatz 4). Der entsprechende Absatz des HmbSG wurde im September 2010 im Konsens aller damals in der Hamburgischen Bürgerschaft vertreten Parteien geändert und beschlossen. Diese Änderung ist als Konsequenz der gescheiterten Schulreform beschlossen worden und verfolgt das Ziel, den Erziehungsberechtigten verlässliche und transparente Informationen und Entscheidungshilfen für die Wahl der weiterführenden Schule an die Hand zu geben. Diese Schullaufbahnempfehlungen sind für die Erziehungsberechtigten nicht bindend, sondern dienen lediglich als pädagogisch begründete und nachvollziehbare Empfehlung. Dieser im Konsens beschlossene Paragraph soll auch weiterhin Bestand haben.

Die Stadtteilschule hat als Schulform eine herausragende Rolle, da sie für Kinder jedes Leistungs- und Lernstandes eine ausgezeichnete Perspektive bietet. Allen Schülerinnen und Schülern ermöglicht die Stadtteilschule eine erfolgreiche, den persönlichen Voraussetzungen und Potenzialen angepasste Bildungslaufbahn.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

den Einschätzungsbogen zur Schullaufbahnempfehlung nach Klasse 4 so zu überarbeiten, dass

1.) die Erziehungsberechtigten vor dem Hintergrund des Lern- und Leistungsstandes über die Schulperspektiven des Kindes in verständlicher, verlässlicher und transparenter Weise informiert werden.

2.) für die Erziehungsberechtigten ersichtlich wird, dass die Stadtteilschule für Kinder jedes Leistungs- und Lernniveaus eine gute Perspektive bietet und damit der Besuch einer Stadtteilschule für jedes Kind die richtige Wahl ist.