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Schutz des Wohnungsbestands vor zweckfremden Nutzungen aufrechterhalten – neue Gefährdungslagenverordnung erlassen

Montag, 12.02.2018

Wohnraumschutz dient der Erhaltung und Pflege von Wohnraum sowie der Vermeidung und Beseitigung von Zweckentfremdung. Seit 1971 gilt in Hamburg ununterbrochen ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum. Zweckentfremdet ist eine Wohnung dann, wenn sie nicht zum Wohnen genutzt wird.

Sofern die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Wohnraum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zugeführt werden. Der Senat ist nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, ob eine Gefährdungslage gegeben ist. Die geltende Verordnung war auf zehn Jahre befristet und tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft. Mit Erlass einer neuen Gefährdungslagenverordnung soll für Zweckentfremdungen weiterhin ein Genehmigungsvorbehalt gelten.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

eine neue Rechtsverordnung zur Feststellung einer Gefährdungslage für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu erlassen. Mit ihr soll der Genehmigungsvorbehalt für die Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß der noch bis zum 31. März 2018 geltenden Gefährdungslagenverordnung für weitere zehn Jahre fortbestehen.

 

sowie
  • Olaf Duge
  • Filiz Demirel
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Farid Müller
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion