Zum Hauptinhalt springen

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes

Mittwoch, 01.02.2023

Sechsundzwanzigstes Gesetz

zur Änderung des Fraktionsgesetzes

Vom ……..

 

 

§ 1

 

Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 31. März 2021 (HmbGVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Beträge „52.527Euro“, „1.685 Euro“ und „514 Euro“ durch die Beträge „55.635 Euro“, „1.785 Euro“ und „545 Euro“ ersetzt.

 

2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag „303“ durch den Betrag „321“ ersetzt.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.

 

Begründung:

 

Durch das Gesetz werden die Geldleistungen an die Fraktionen gemäß § 8 Fraktionsgesetz angepasst. Die Tariferhöhung im öffentlichen Dienst betrug 2,8 Prozent (davon 75 Prozent = 2,1 Prozent) und die Verbraucherpreisindex-Erhöhung 15,260663507109 Prozent (davon 25 Prozent = 3,81516587677725 Prozent), so dass sich insgesamt eine Erhöhung der Geldleistungen um 5,91516587677725 Prozent ergab.

 

sowie
  • Jennifer Jasberg
  • Dominik Lorenzen
  • Lena Zagst
  • Michael Gwosdz
  • Mareike Engels (GRÜNE) und Fraktion und Dennis Thering
  • Dennis Gladiator
  • Dr. Anke Frieling
  • Richard Seelmaecker
  • André Trepoll (CDU) und Fraktion und Sabine Boeddinghaus
  • Cansu Özdemir
  • David Stoop
  • Heike Sudmann
  • Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) und Fraktion