Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Mittwoch, 01.02.2023
Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom ……..
§ 1
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 31. März 2021 (HmbGVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Beträge „52.527Euro“, „1.685 Euro“ und „514 Euro“ durch die Beträge „55.635 Euro“, „1.785 Euro“ und „545 Euro“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag „303“ durch den Betrag „321“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
Begründung:
Durch das Gesetz werden die Geldleistungen an die Fraktionen gemäß § 8 Fraktionsgesetz angepasst. Die Tariferhöhung im öffentlichen Dienst betrug 2,8 Prozent (davon 75 Prozent = 2,1 Prozent) und die Verbraucherpreisindex-Erhöhung 15,260663507109 Prozent (davon 25 Prozent = 3,81516587677725 Prozent), so dass sich insgesamt eine Erhöhung der Geldleistungen um 5,91516587677725 Prozent ergab.
- Ole Thorben Buschhüter (Fachsprecher:in Verkehr)
- Dirk Kienscherf
- Martina Koeppen (Fachsprecher:in Stadtentwicklung)
- Juliane Timmermann (Fachsprecher:in Sport)
sowie
- Jennifer Jasberg
- Dominik Lorenzen
- Lena Zagst
- Michael Gwosdz
- Mareike Engels (GRÜNE) und Fraktion und Dennis Thering
- Dennis Gladiator
- Dr. Anke Frieling
- Richard Seelmaecker
- André Trepoll (CDU) und Fraktion und Sabine Boeddinghaus
- Cansu Özdemir
- David Stoop
- Heike Sudmann
- Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) und Fraktion