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Soziale Beratung und Entlassungsmanagement der Hamburger Krankenhäuser (Sozialdienst im Krankenhaus)

Mittwoch, 12.02.2014

Das Hamburgische Krankenhausgesetz (HmbKHG) sieht in § 6 (Soziale Beratung und Entlassungsmanagement) Regelungen für die soziale Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten durch geeignete Fachkräfte vor. Dazu gehört auch die Prüfung, ob nach der Entlassung ein weiterer Betreuungs-, Hilfe- oder Pflegebedarf zu erwarten ist. Ist dies der Fall, plant das Krankenhaus in Absprache mit den Betroffenen, gegebenenfalls den Angehörigen oder einer Betreuungsperson, entsprechende Maßnahmen.

Unter Entlassungsmanagement wird die rechtzeitige Planung und Organisation der Entlassung aus dem Krankenhaus verstanden. Patientinnen und Patienten, die nach Krankheit oder Operation Betreuung benötigen, wird durch die Organisation therapeutischer, pflegerischer oder sozialer Hilfen der Übergang in die Häuslichkeit, in die ambulante Versorgung, Rehabilitation oder Pflege erleichtert.

Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang die Überleitung in die Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI. Diese kann für einen begrenzten Zeitraum von vier Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht. In Hamburg wird bei Kurzzeitpflegeplätzen zwischen sogenannten „eingestreuten“ Plätzen, die in regulären stationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stehen und sogenannten „solitären“ Plätzen, die in spezialisierten Einrichtungen vorgehalten werden, unterschieden.

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde in § 39 Abs. 1 Satz 4 SGB V klar geregelt, dass zur Krankenhausbehandlung auch ein Entlassungsmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung zählt.

Die Organisation des Sozialdienstes und des Entlassungsmanagements obliegt den innerbetrieblichen Entscheidungen der Krankenhäuser.

Mit dem Expertenstandard „Entlassungsmanagement in der Pflege“ des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP 2004; 2009) liegt ein in der Praxis bereits erprobter Standard für das Entlassungsmanagement vor.

Es ist zu erwarten, dass durch die der demographischen Entwicklung geschuldete Zunahme von älteren Patientinnen und Patienten im Krankenhaus und der Verkürzung der Verweildauer im Krankenhaus die Notwendigkeit eines leistungsfähigen Entlassungsmanagements noch an Bedeutung gewinnt.

 

 

Wir fragen den Senat:

1. Entlassungsmanagement und Sozialdienste in den Krankenhäusern

 

1.1. Wie hat sich die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wie hat sich die Zahl der Vollzeitstellen im Bereich Soziale Beratung und Entlassungsmanagement /Sozialdienst der Hamburger Krankenhäuser seit 2009 insgesamt und für die einzelnen Krankenhäuser entwickelt? (Bitte nach Krankenhäusern und für die Jahre 2009 und 2013 aufführen)

 

1.2. Welche berufliche Qualifikation haben die derzeitigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Sozialdienst der Hamburger Krankenhäuser?

a. Wie ist gewährleistet, dass nur entsprechend qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Entlassungsmanagement/Sozialdienst tätig sind?

b. Liegen der Behörde Informationen darüber vor, welche Fortbildungen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter absolvieren müssen?

 

1.3. Welche Fortbildungen gibt es für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von

Sozialdiensten in Hamburg?

 

1.4. Welche Hamburger Krankenhäuser haben den Expertenstandard „Entlassungsmanagement in der Pflege“ des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege umgesetzt?

 

1.5. Welche Krankenhäuser haben ihre Prozesse im Entlassungsmanagement von einem externen Prüfungsunternehmen nach welchem Zertifizierungsstandard zertifizieren lassen?

 

1.6. Ist das Entlassungsmanagement Teil des allgemeinen Qualitätsmanagements der Krankenhäuser?

 

1.7. Wie bewertet die zuständige Behörde die derzeitige Qualität des Entlassungsmanagements an Hamburger Krankenhäusern und welche Perspektiven zur Weiterentwicklung und Optimierung des Entlassungsmanagements sieht sie vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und der Verkürzung der Verweildauer im Krankenhaus?

 

1.8. Sind der zuständigen Behörde Bemühungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Weiterentwicklung und Qualitätssteigerung des Entlassungsmanagements bekannt und falls ja, welche sind dies und wie bewertet sie diese?

 

1.9. Was wird vom Entlassungsmanagement/Sozialdienst dokumentiert um die Nachvollziehbarkeit zu sichern?

 

1.10. Wird das Ziel „ambulant vor stationär“ und damit die Überleitung in die Häuslichkeit wo möglich sichergestellt? Wie erfolgt die Versorgung mit den erforderlichen Hilfsmitteln?

 

 

2. Ausgliederung und Vertragsgestaltung/Gutachten Prof. Dr. Rehborn

 

2.1. Welche Krankenhäuser haben ihren Sozialdienst bzw. das Entlassungsmanagement ausgegliedert?

 

2.2. Betreiben die folgenden Krankenhäuser ihren Sozialdienst und das Entlassungsmanagement immer noch (vgl. Drs. 19/5998) mit eigenem Personal: Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Marienkrankenhaus, Albertinen-Krankenhaus, Schön Klinik Hamburg-Eilbek, Evangelisches Krankenhaus Alsterdorf, Heinrich Sengelmann Krankenhaus, Katholisches Kinderkrankenhaus Wilhelmstift, Altonaer Kinderkrankenhaus, Diakonie-Klinikum Hamburg, Ev. Amalie Sieveking-Krankenhaus, HELIOS Mariahilf Klinik Hamburg, Bethesda Krankenhaus Bergedorf, Bundeswehrkrankenhaus Hamburg, Wilhelmsburger Krankenhaus Groß Sand, Praxisklinik Mümmelmannsberg, Klinik Dr. Guth und Psychiatrische Tagesklinik Hamburg-Mitte? Falls nein, welche Krankenhäuser haben es zu welchem Zeitpunkt ausgegliedert?

 

2.3. Wie und in welcher Struktur ist aktuell das Entlassungsmanagement der Asklepios Kliniken Hamburg organisiert? (Bitte für die einzelnen Krankenhäuser aufführen. Zeitpunkt 2009 und 2013)

 

2.4. Auf welche Firmen haben die Krankenhäuser ihren Sozialdienst übertragen?

a. Wo haben diese Firmen ihren Firmensitz?

b. Welche Aufgaben haben diese Unternehmen jeweils in den einzelnen Krankenhäusern übernommen?

 

2.5. Sind der zuständigen Behörde Kooperationsverträge zwischen Betreibern externer Sozialdienste und einzelnen Pflegeeinrichtungen bekannt?

 

2.6. Nach welchen Kriterien werden bzw. wurden die Kooperationspartner jeweils ausgewählt?

 

2.7. Werden Patientinnen und Patienten über diese Kooperation informiert und können sie ggf. auch andere Sozialdienste und Pflegeeinrichtungen wählen?

 

2.8. Gibt es vertragliche Bindungen zwischen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Betreibern von externen Sozialdiensten, welche sich mit der Überleitung von Patientinnen und Patienten (bei Bedarf) nach Krankenhausaufenthalt befassen? (Bitte nach einzelnen Krankenhäusern sowie nach einzelnen Einrichtungen auflisten)

 

2.9. Wodurch ist sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten bezüglich der Überleitung an Nachsorgeeinrichtungen Wahlfreiheit haben?

 

2.10. In den Beratungen des Gesundheitsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft in der 19. Legislaturperiode zum Thema Entlassungsmanagement hat der Senat hinsichtlich der Folgen aus dem Gutachten von Prof. Dr. Rehborn erklärt, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, der zufolge die hauptsächlich betroffenen Beteiligten – die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V. und die Hamburgische Pflegegesellschaft e.V. – anhand der Auswertung des Gutachtens deutliche Handlungsempfehlungen für das Entlassungsmanagement erarbeiten würden. Sind diese Handlungsempfehlungen erarbeitet worden?

a. Falls ja, wann?

b. Falls nein, warum nicht?

c. Wie lauten die Empfehlungen?

d. Welche Verbindlichkeit haben solche Empfehlungen?

 

3. Patientenrechte und Aufsicht

 

3.1. Liegen der zuständigen Behörde Informationen vor, inwiefern eine Anschlussversorgung – wenn erforderlich – bei entlassenen Patientinnen und Patienten lückenlos gewährleistet ist? Wenn ja, wie viele Beschwerden gab es in den Jahren 2009 bis 2013?

 

3.2. Wie viele Beschwerden von Patientinnen und Patienten gab es in den Jahren 2009 bis 2013 hinsichtlich der Sozialdienste?

a. Welche Krankenhäuser betrafen diese Beschwerden?

b. Welchen Inhalt hatten diese Beschwerden?

c. Richteten sich diese Beschwerden gegen die Qualität des Entlassungsmanagements?

Wenn ja, gegen welche Punkte genau richteten sich die Beschwerden?

d. Richteten sich die Beschwerden gegen die Vermittlung der Patientinnen und Patienten nach ihrem Klinikaufenthalt an Pflegedienste?

Wenn ja, welchen genauen Inhalt hatten die Beschwerden?

 

3.3. Welche Beträge wurden in den letzten fünf Jahren im Rahmen der Hilfen zur Pflege übernommen, da diese von den Betroffenen nicht oder nicht in voller Höhe getragen werden konnten? (Bitte für die Jahre 2008-2012 getrennt nach Bezirken angeben)

 

4. Entlassungsmanagement und spezielle Gruppen

Sind der zuständigen Behörde spezielle Regelungen oder Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und Fachstellen des sozialen Hilfesystems bekannt, mit denen beispielweise die Überleitung von Obdachlosen (Vgl. Gesamtkonzept Wohnungslosenhilfe, S. 16 in Drs. 20/5867) und anderen Personengruppen mit besonderem Hilfebedarf nach einem Krankenhausaufenthalt in nachsorgende Hilfen geregelt wird?

a. Wenn ja, welche sind dies?

b. Wenn nein, wird derzeit an entsprechenden Regelungen gearbeitet und wie ist der aktuelle Stand?

 

 

 

5. Kurzeitpflege im Anschluss an die Krankenhausbehandlung

5.1. Wie viele Kurzzeitpflegeplätze gibt es in Hamburg insgesamt? (Bitte getrennt für solitäre und eingestreute Plätze angeben)

 

5.2. In welchen Bezirken und Stadtteilen befinden sich die Kurzzeitpflegeplätze? (Bitte getrennt angeben, wie viele Plätze sich jeweils in welchem Bezirk und diese nochmals unterteilt nach Stadtteilen befinden)

 

5.3. Wie ist die Auslastung dieser Angebote? (Bitte getrennt für jeden Bezirk und diese unterteilt nach Stadtteilen angeben, wie hoch die Kapazitäten in den letzten fünf Jahren ausgelastet waren)

 

5.4. Wie viele weibliche und wie viele männliche Pflegebedürftige haben in den letzten fünf Jahren in Hamburg Angebote der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen?

 

5.5. Wie ist die Altersstruktur der Pflegebedürftigen, die die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen? (Bitte für die Jahre 2008-2013 getrennt nach Geschlechtern angeben)

 

5.6. Anspruch auf Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen besteht nach

§ 42 SGB XI, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Dies gilt: 1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Gibt es Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang aus den genannten Anlässen heraus Kurzzeitpflegeplätze in Hamburg in Anspruch genommen wurden?

 

5.7. Wie lang ist jeweils die Verweildauer in den entsprechenden Einrichtungen? (Bitte getrennt nach Art der Pflege und Geschlechtern angeben)

 

5.8. Ist dem Senat bekannt, wie viele Pflegebedürftige sich im Anschluss an eine Kurzzeitpflege dauerhaft in eine stationäre Vollzeitpflegeeinrichtung begeben haben? Wenn ja, wie viele Pflegebedürftige sind in den letzten fünf Jahren im Anschluss an die Unterbringung im Rahmen der Kurzzeitpflege in eine stationäre Pflegeeinrichtung gewechselt? (Bitte für die Jahre 2008-2013 getrennt nach Geschlechtern angeben)

 

5.9. Besteht hinsichtlich der „eingestreuten“ Kurzzeitpflegeplätze eine Verpflichtung der jeweiligen stationären Pflegeeinrichtungen freie Plätze in der Kurzzeitpflege zu melden?

a. Wenn ja, in welcher Form erfolgt dies?

b. Wenn ja, wie ist gewährleistet, dass in den Krankenhäusern aktuelle Informationen über freie Plätze verfügbar sind?

c. Wenn nein, warum nicht?