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Spielerschutz und Suchtprävention stärken – Spielhallengesetz für Hamburg

Mittwoch, 29.02.2012

Im Rahmen der Föderalismusreform wurde das „Recht der Spielhallen“ in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übertragen. Gemäß Art. 125 a Absatz 1 Grundgesetz gilt das Recht des Bundes solange fort, bis es durch landesgesetzliche Regelungen ersetzt wird. Das Recht umfasst die gesamte bauliche und situative Ausgestaltung. So können die Länder Regelungen zu baulichen Maßnahmen, zu Öffnungszeiten, zur Erlaubniserteilung, zur Anzahl der Spielhallen, zur Ausweisung von Sperrbezirken etc. treffen. Weiter haben die Länder die Möglichkeit, Regelungen zu Informations- und Aufklärungspflichten zu erlassen. Mit dem hiermit beantragten Beschluss eines Hamburger Spielhallengesetzes soll Hamburg von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

 

Der nachfolgende Gesetzentwurf hat die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen im Land Hamburg zum Gegenstand. Ziel ist es, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize zu ihrem Besuch ausgehen, das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, der Spielerschutz verbessert wird und der Jugendschutz eingehalten wird. Zentrales Anliegen dieses Gesetzes ist daher das Bereitstellen von Instrumenten, um ein am Suchtpotential des gewerblichen Spiels orientiertes Präventionsniveau zu sichern.

 

In Hamburg wird die Anzahl der pathologischen Glücksspielerinnen und Glücksspieler auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Die Anzahl der Personen, die im ambulanten Suchthilfesystem aufgrund eines pathologischen Glücksspielverhaltens um Geld um Hilfestellung nachsuchen, hat im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich zugenommen. Suchten im Jahr 2005 noch 554 Personen um Unterstützung nach, waren es 2008 schon 704. Im Jahr 2010 waren es 982 Personen. Auch wenn die Nachfrage nach Beratungsleistung nicht in unmittelbaren Zusammenhang damit zu sehen ist, dass im gleichen Zeitraum die Zahl der Spielhallenkonzessionen gestiegen ist, so ist diese Entwicklung doch mit Sorge zu betrachten.

 

Aus Gründen des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention ist vor diesem Hintergrund ein eigener landesgesetzlicher Rahmen für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen in Hamburg erforderlich, der nachfolgend noch näher begründet wird. Auch unter Berücksichtigung von Drs. 20/110, der dem Gesundheitsausschuss zur Beratung vorliegt, soll nachfolgend der Bürgerschaft ein konkreter Gesetzentwurf zur ausführlichen Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

 

Die Bürgerschaft möge das folgende Gesetz beschließen:

 

„Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg

(Hamburgisches Spielhallengesetz – HmbSpielhG )

Vom ……

 

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen.

(2) Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.203) zuletzt geändert am15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714, 2718) dient.

 

§ 2

Erlaubnis

(1) Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen nach § 1 Absatz 2 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis nach diesem Gesetz gilt zugleich als Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (HmbGVBl 2012 S. …….).

(2) Für jeden Spielhallenstandort darf nur ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 zugelassen werden. Der Abstand zu weiteren Unternehmen nach § 1 Absatz 2 soll 500 Meter nicht unterschreiten. Innerhalb der in § 1 Nummer 1 und 2 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht vom 28. April 1981 (HmbGVBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung soll der Abstand von 100 Meter nicht unterschritten werden.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und ist auf längstens 15 Jahre zu befristen. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Dies gilt für Verlängerungen entsprechend. Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist gestellt werden. Stellt eine juristische Person den Antrag nach Satz 4, hat sie Änderungen ihrer gesetzlichen Vertretung der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummern 7 oder 8 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert am 31. Oktober 2009 (BGBl. I S. 2149, 2151) in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen,

3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarinnen und Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,

4. der Abstand zu weiteren Unternehmen gemäß Absatz 2 Satz 2 unterschritten wird,

5. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht durch Vorlage eines Sachkundenachweises belegen kann, dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden oder

6. das Unternehmen nach § 1 Absatz 2 in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, mit einem oder mehreren Unternehmen nach § 1 Absatz 2 steht.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer und Inhalte der nach Satz 1 Nummer 5 erforderlichen Schulung sowie die Rahmenbedingungen für deren Durchführung festzulegen.

 

§ 3

Einheitliche Stelle

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402) zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 4

Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen

und ähnlichen Unternehmen

(1) Unternehmen nach § 1 Absatz 2 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Es muss gleichwohl gewährleistet werden, dass Tageslicht in den Aufstellungsbereich der Geldspielautomaten einfällt. Ist der Einfall von Tageslicht ortsbedingt nicht möglich, sind Ausnahmen zulässig. Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

(2) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 ist nur das Wort „Spielhalle“ zulässig.

(3) In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 darf je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen. Bei Mehrplatzspielgeräten ist jeder Spielplatz als ein Gerät zu behandeln. Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Art der Aufstellung und Anordnung sowie räumlichen Verteilung der Geräte erteilen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes erforderlich ist.

(4) In räumlicher Verbindung zu Unternehmen nach § 1 Absatz 2 darf die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 das Aufstellen von Geldausgabeautomaten oder anderen Geräten, mit deren Hilfe sich die Spielerin oder der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen oder begünstigen.

 

§ 5

Sperrzeit und Spielverbotstage

(1) Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 Absatz 2 beginnt um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr.

 

(2). Darüber hinaus ruht das Spiel am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember.

(3) In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 in den Gebieten gemäß § 1 Nummer 1 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht in Hamburg beginnt die Sperrzeit um 6.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

§ 6

Jugend- und Spielerschutz

(1) In Unternehmen nach § 1 Absatz 2, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist verboten.

(2) Während der Öffnungszeiten ist sicherzustellen, dass in jedem Unternehmen nach § 1 Absatz 2 mindestens eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder das mit der Aufsicht betraute Personal haben die Spielerinnen und Spieler über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder das mit der Aufsicht betraute Personal sind außerdem verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten. Zu diesem Zweck hat die Inhaberin oder der Inhaber

1. ein Sozialkonzept zu entwickeln, dass den aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstand berücksichtigt; es ist kontinuierlich zu verbessern, im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen,

2. eine für die Umsetzung des Sozialkonzeptes verantwortliche Person zu benennen,

3. das Personal regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen und

4. vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zu Umsetzung des Sozialkonzeptes zu berichten und Nachweise über die Schulung (Sachkundenachweis) des Personals zu erbringen.

(4) Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit über einen Sachkundenachweis verfügen. Aus dem Sachkundenachweis muss hervorgehen, dass erfolgreich Kenntnisse zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer und Inhalte der nach Sätzen 1 und 2 erforderlichen Schulung sowie die Rahmenbedingungen für deren Durchführung festzulegen.

(5) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf kein Zutritt zu Unternehmen nach § 1 Absatz 2 gewährt werden. Die Durchsetzung des Verbots ist durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.

(6) Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen.

(7) In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 sind Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen an jedem Spielgerät sichtbar auszulegen.

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ohne Erlaubnis betreibt,

2. einer vollziehbaren Auflage gemäß § 2 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Einblick in das Innere der Räumlichkeiten von außen ermöglicht,

4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 Werbung betreibt, von der ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht,

5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten aufstellt oder aufstellen lässt ,

6. die Spielgeräte nicht gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 aufgestellt,

7. als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 duldet, dass ein Gast innerhalb der in § 5 Absätze 1 und 3 genannten Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, oder zulässt, dass an den in § 5 Absatz 2 genannten Tagen die Spielhalle geöffnet ist oder dort gespielt wird,

8. als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 unentgeltlich Speisen abgibt oder zulässt, dass unentgeltlich Speisen oder Getränke abgegeben werden,

9. entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist,

10. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 3 innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Sozialkonzept, das den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, vorlegt und weiterentwickelt, es unterlässt, eine verantwortliche Person zur Umsetzung zu benennen und wer es unterlässt, das Personal regelmäßig fachkundig zu schulen,

11. entgegen § 6 Absatz 4 Aufsichtspersonen beschäftigt, die nicht über den geforderten Sachkundenachweis verfügen,

12. als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 entgegen § 6 Absatz 5 die vorgeschriebene Identitätskontrolle unterlässt,

13. als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 entgegen § 6 Absatz 6 einen Ausschluss vom Spiel unterlässt,

14. als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 die in § 6 Absatz 7 vorgeschriebenen Unterlagen nicht deutlich sichtbar auslegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

§ 8

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Unternehmen nach § 1 Absatz 2, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, gelten als bis zum 30. Juni 2017 mit diesem Gesetz vereinbar. Die Inhaberinnen und Inhaber haben den nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 geforderten Sachkundenachweis innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen des § 6 erfüllt werden. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 als mit diesem Gesetz vereinbar. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann nach Ablauf des in Satz 3 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung sowie der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Anpassung des Betriebes an die Anforderungen dieses Gesetzes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und im Vertrauen auf das bisher geltende Recht getätigte Investitionen nicht abgeschrieben werden konnten.

 

(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren.

(3) Werden die in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 geforderten Verpflichtungen von der Inhaberin oder vom Inhaber nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, ist von der zuständigen Behörde ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Erlaubnis einzuleiten.

(4) Wird der Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 zwischen bestehenden Unternehmen nach § 1 Absatz 2 nicht eingehalten hat die länger bestehende Spielhalle Vorrang, ansonsten ist die Gewerbeanmeldung maßgeblich.

 

§ 9

Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

(1) Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich § 33i der Gewerbeordnung sowie § 3 Absätze 2 und 3 und § 4 Satz 2 der Spielverordnung in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 281).

(2) Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und auf ihrer Grundlage erlassene Vorschriften sowie die Spielordnung in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“

 

 

Begründung

1. Zielsetzung

 

Das Gesetz hat die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen im Land Hamburg zum Gegenstand. Ziel ist es, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize zu ihrem Besuch ausgehen, das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, der Spielerschutz verbessert wird und der Jugendschutz eingehalten wird. Zentrales Anliegen dieses Gesetzes ist daher das Bereitstellen von Instrumenten, um ein am Suchtpotential des gewerblichen Spiels orientiertes Präventionsniveau zu sichern.

 

2. Kohärenz mit der Bekämpfung von Spielsucht in anderen Glücksspielsektoren

 

Der Europäische Gerichtshof (Urteile vom 08. September 2010, RS. C-316/07 bis C360/07, C-409/07 und C410/07 – Marcus Stoß u.a.; Rs. C46/08 – Carmen Media) und mittlerweile auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 24. November 2010, Az. 8 C 13.09, 8 C 14.09 und C 15.09) haben entschieden, dass ein staatliches Glücksspielmonopol für Lotterien und Sportwetten nur dann ein geeignetes Mittel zur Begrenzung der Spielmöglichkeiten und zur Bekämpfung der Spielsucht ist, wenn diese Maßnahme die Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Dies ist nur der Fall, wenn das staatliche Angebot zurückhaltend beworben wird und es nicht andere erlaubte privat veranstaltete Glücksspiele gibt und hierzu zählen die Geldgewinnspiele, die in den Spielhallen angeboten werden, deren Angebotserweiterung politisch geduldet und gefördert wird. Um dem Kohärenzgebot Rechnung zu tragen, ist es demzufolge zwingend notwendig, den Bereich der Geldgewinnspiele stärker im Sinne der Spielsuchtprävention zu regulieren.

 

3. Recht der Spielhallen

 

Im Rahmen der Föderalismusreform I vom 28. August 2006 wurde das „Recht der Spielhallen“ in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übertragen. Gemäß Art. 125 a Absatz 1 Grundgesetz gilt das Recht des Bundes solange fort, bis es durch landesgesetzliche Regelungen ersetzt wird. Das Recht umfasst die gesamte bauliche und situative Ausgestaltung. So können die Länder Regelungen zu baulichen Maßnahmen, zu Öffnungszeiten, zur Erlaubniserteilung, zur Anzahl der Spielhallen, zur Ausweisung von Sperrbezirken etc. treffen. Weiter haben die Länder die Möglichkeit, Regelungen zu Informations- und Aufklärungspflichten zu erlassen. Mit dem Beschluss des Hamburger Spielhallengesetzes macht Hamburg von dieser Möglichkeit Gebrauch.

 

4. Handlungsnotwendigkeit

 

Die Glücksspielangebote sollen weiterhin zum Schutz der Spieler und Spielerinnen und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt reguliert werden. Das Wesen der Glücksspiele besteht darin, dass der Zufall mit einem hohen Gewinn verbunden wird. Die Spiele sind allerdings so ausgelegt, dass das Unternehmen einen Profit erzielen kann, demzufolge liegen die Auszahlungsquoten unter dem Einsatz, der Verlust ist programmiert. Bei den Spielerinnen und Spielern hingegen baut sich aber eine Gewinnerwartung auf. Die Spielerinnen und Spieler hoffen in der nächsten Runde den Verlust mit einem satten Gewinn wieder ausgleichen zu können. Diese Erwartung, verbunden mit immer höherer Gewinnerwartung stellt sich ein, je länger gespielt wird. Ausgeblendet wird hierbei, dass die Verluste mit der Spieldauer aber steigen. Glücksspiele sind demeritorische Güter, d. h. es sind Güter von denen eine bestimmte Gefahr, nämlich die Gefahr eine Suchterkrankung zu entwickeln, ausgeht. Die Nachfrage muss zum Schutz der Verbraucher eingeschränkt statt ausdrücklich gefördert werden.

 

Geldgewinnspiele weisen im Vergleich zu anderen Glücksspielen ein hohes Suchtpotential auf. Dem Abschlussbericht zur Evaluation zur Fünften Novelle der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordung), vorgelegt durch das Institut für Therapieforschung München (Bühringer et al. IFT, 9 September 2010), hat ergeben, dass 42 Prozent der befragten Spielerinnen und Spieler in Spielhallen bzw. 30 Prozent der Spielerinnen und Spieler in Gaststätten als Pathologische Glücksspielerinnen/Glücksspieler zu diagnostizieren wären. 6 Prozent der Spielerinnen und Spieler in Spielhallen und 4 Prozent der Spielerinnen und Spieler in Gaststätten gaben an, schon in Behandlung gewesen zu sein. 52 Prozent der Spielerinnen und Spieler in Spielhallen bzw. 38 Prozent der Spielerinnen und Spieler in Gaststätten gaben an, dass sie selbst die Kontrolle über das Spielen an Geldgewinnspielgeräten verloren haben.

 

Da Glücksspielsüchtige hohe Geldbeträge einsetzen, ist in der Regel eine hohe Verschuldung die Folge. Von diesen Schulden sind dann nicht nur die Spielerrinnen und Spieler betroffen, sondern auch deren Familien. Das bedeutet, dass neben den spielenden Personen selbst auch die Angehörigen von der Problematik direkt und existenziell berührt sind.

 

Seit der Novellierung der Spielverordnung im Jahr 2006 stiegen die Bruttospielerträge in der Automatenbranche (d.h. nach Ausschüttung von Gewinnen beim Automatenaufsteller verbliebener Kasseninhalt) bundesweit von 2005 bis 2009 von 2,4 auf 3,3 Milliarden Euro.

 

Aus der neuesten Studie der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZgA, Glücksspielverhalten in Deutschland, Januar 2012), erschienen im Januar 2012, geht hervor, dass die Anzahl der Personen, die in den letzten 12 Monaten vor der Befragung (12 Monats-Prävalenz) an einem Geldspielgerät spielten, im Zeitraum von 2007 bis 2011 von 2,2 Prozent auf 2,9 Prozent gestiegen ist. Besorgniserregend ist hierbei, dass die Zahl der Minderjährigen hier von 2,3 Prozent im Jahr 2007 auf 4,5 Prozent im Jahr 2011 gestiegen ist. Dies ist als eindeutiger Hinweis zu werten, dass der Jugendschutz große Lücken aufweist.

 

In Hamburg wird die Anzahl der pathologischen Glücksspielerinnen und Glücksspieler auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Die Anzahl der Personen, die im ambulanten Suchthilfesystem aufgrund eines pathologischen Glücksspielverhaltens um Geld um Hilfestellung nachsuchen, hat im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich zugenommen. Suchten im Jahr 2005 noch 554 Personen um Unterstützung nach, waren es 2008 schon 704. Im Jahr 2010 waren es 982 Personen. Auch wenn die Nachfrage nach Beratungsleistung nicht in unmittelbaren im Zusammenhang damit zu sehen ist, dass im gleichen Zeitraum die Zahl der Spielhallenkonzessionen gestiegen ist, so ist diese Entwicklung doch mit Sorge zu betrachten. Während die Anzahl der Standorte im Zeitraum 2005 bis 2010 von 283 auf 280 sogar leicht zurückgegangen ist, hat die Anzahl der Spielhallenkonzessionen im gleichen Zeitraum zugenommen. Waren 2005 376 Konzessionen erteilt worden, stieg die Zahl auf 405 Konzessionen im Jahr 2010. Das bedeutet, dass durch sog. „Mehrfachkonzessionen“ neben den bereits bestehenden, weitere größere Spielhallenkomplexe entstanden sind.

Aus Gründen des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention ist daher ein neuer ordnungsrechtlicher Rahmen für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen erforderlich. Im Unterschied zum Antrag aus Drs. 20/110, der dem Gesundheitsausschuss zur Beratung vorliegt, soll nachfolgend der Bürgerschaft ein konkreter Gesetzentwurf zur ausführlichen Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Durch angemessene Übergangsvorschriften im Gesetzentwurf ist dabei gewährleistet, dass durch die Umsetzung des Gesetzes besondere, mit erheblichen rechtlichen Risiken verbundene Härten ausgeschlossen werden.

 

 

Einzelbegründung

 

Zu § 1

Absatz 1 beschreibt den Regelungsgegenstand des Gesetzes. Die Glücksspielangebote sollen weiterhin reguliert werden, um die Spielerinnen und Spieler und die Allgemeinheit vor den Gefahren, die vom Glücksspiel ausgehen, zu schützen. Der Ausweitung von Spielhallen soll entgegengewirkt und das Erscheinungsbild so geregelt werden, dass keine zusätzlichen Anreize von ihnen ausgehen. Spielerinnen und Spieler sind zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten.

 

Absatz 2 Satz 1 der Norm greift § 33i Absatz 1 der Gewerbeordnung auf und gibt ihn im Wesentlichen wortgleich wieder.

 

Zu § 2

§ 2 nimmt weitere Regelungsinhalte des § 33i Gewerbeordnung auf und überführt sie in das HmbSpielhG.

 

Absatz 1 Satz 1 knüpft an § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung an, erklärt das Gewerbe für erlaubnispflichtig und ergänzt somit die Legaldefinition aus § 1 HmbSpielhG.

 

Absatz 1 Satz 2 stellt sicher, dass nicht mehrere Erlaubnisse eingeholt werden müssen. Die Erlaubnis nach dem HmbSpielhG gilt gleichzeitig als Erlaubnis nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung.

 

Absatz 2 Satz 1 stellt sicher, dass je Spielhallenstandort nur eine Spielhalle erlaubnisfähig ist, mehrere Erlaubnisse für einen Standort sind somit für die Zukunft ausgeschlossen. Mehrere Erlaubnisse für einen Standort sind aufgrund des massiven Angebotes an Geldgewinnspielgeräten in engem räumlichem Verbund ein wesentliches Element zur Steigerung der Spielsucht. Diese Regelung dient der Suchtprävention.

 

Absatz 2 Satz 2 ergänzt Satz 1 durch eine Abstandsregelung. Die Abstandsregelung gilt sowohl horizontal, also im umliegenden Gebiet, als auch vertikal, sodass mehrere Einrichtungen im gleichen Haus oder auf dem gleichen Grundstück ausgeschlossen sind. Die Zulassung von Spielhallen innerhalb kurzer Wegstrecken erhöht das Angebot von die Spielsucht fördernden Geldgewinnspielgeräten und leistet der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs Vorschub. Eine Entfernung von 500 Metern ist geeignet und erforderlich, der Glücksspielsucht in diesem Zusammenhang entgegenzuwirken. Durch das Verlassen der Spielhalle, verbunden mit einem längeren Fußweg, besteht die Möglichkeit, dass die Spielerin oder der Spieler – ähnlich wie bei der Spielpause des § 13 Absatz 1 Nr. 5 der Spielverordnung in der Fassung vom 06.02.1962 zuletzt geändert am 27. Januar 2006 (BGBl I S. 280) das Spiel abbricht. Die Spielerin oder der Spieler soll sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst haben, dass ein selbständiger, neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich ist.

 

Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt die Metropolsituation Hamburgs. Um Hamburg als weltoffener Stadt gerecht zu werden, soll in den „Amüsiervierteln“ der Stadt eine dichtere Spielhallenansiedlung möglich sein. Die Analogie zur WechsellichtVO ist hier zielführend. Die Anlage 1 beschreibt Teile der Straßenzüge Reeperbahn, Große Freiheit, Hans-Albers-Platz, Davidstraße, Spielbudenplatz, Herbertstraße, Anlage 2 beschreibt einen Teilbereich des Steindamm (zwischen Steintorplatz und Kreuzung Stralsunderstraße und Kreuzweg).

 

Absatz 3 gibt die Regelungen in § 33i der Gewerbeordnung fast wortgleich wieder. Gemäß den Vorgaben des Glücksspieländerungsstaatvertrages wird die Erlaubnis befristet. Sie kann von Beginn an oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden. Die Möglichkeit Auflagen zu erteilen, dient der Verwirklichung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele. Sie stellt das mildere Mittel zur Versagung der Erlaubnis oder deren Widerruf dar und stärkt so die Berufs- und Gewerbefreiheit der Spielhalleninhaberinnen und -inhaber. Um zu verhindern, dass Verlängerungsanträge schon zeitlich weit vor Ablauf gestellt werden, wird eine Frist für die Antragstellung eingeführt.

 

Absatz 4 Nr. 1 normiert Gründe, aus denen die Erlaubnis zu versagen ist, um den Schutzzwecken des Gesetzes gerecht zu werden. Zur besseren Verständlichkeit werden die Versagungsgründe, wie sie in § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung aufgeführt sind, benannt. Der Hinweis auf das Jugendschutzgesetz in der Gewerbeordnung ist veraltet, deshalb wird dieser Verweis durch die aktuelle Jugendschutzvorschrift ersetzt. Ausdrücklich wird auch der Tatbestand der Geldwäsche aufgenommen.

 

Absatz 4 Nr. 2 entspricht § 33i Absatz 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen. Die Übernahme dieser Regelung versteht sich schon aus ordnungsrechtlichen Erwägungen und dient der Gefahrenabwehr.

 

Absatz 4 Nr. 3 entspricht wörtlich § 33i Absatz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung und übernimmt diesen in das Gesetz. Dies ist notwendig, um den Schutzzielen des Gesetzes gerecht zu werden und die Erlaubnis je nach Gegebenheiten des umliegenden Gebietes versagen zu können. Auch hier ist eine Übernahme der bisher zu § 33i Absatz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsprechung möglich.

 

Absatz 4 Nr. 4 stellt klar, dass der Mindestabstand gem. Abs. 2 Satz 2 einzuhalten ist. Eine Erlaubnis darf nicht ausgesprochen werden, wenn dieser Abstand unterschritten wird.

 

Absatz 4 Nr. 5 stellt einen Versagungsgrund dar, der bisher nicht in § 33i der Gewerbeordnung enthalten war. Ein Sachkundenachweis war für die Betreiberin oder den Betreiber einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens bislang nicht vorgesehen. Der Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 10. Dezember 2010 über die Evaluation der Spielverordnung stellt fest, dass die Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber nur unzureichende Kenntnisse über die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich ihres Gewerbebetriebes und der Ausübung ihres Gewerbes und zum Thema Spielsucht besitzen. Ein gewisses Maß an Kenntnissen sowohl über die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie die Gewerbeordnung, die Spielverordnung und dieses Gesetz, als auch zum Thema Spielsucht und Suchtprävention wird – gerade in diesem sensiblen Bereich – als dringend erforderlich angesehen. Die Erlaubnisinhaberin und der Erlaubnisinhaber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber den Spielerinnen und Spielern. Entsprechende Regelungen sind auch – wie zum Beispiel Aufklärung über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele oder über Beratungs- und Therapiemöglichkeiten – in § 6 geregelt. Damit diese Fürsorgepflicht sachgerecht wahrgenommen werden kann und das Gewerbe auch im Übrigen ordnungsgemäß ausgeübt werden kann, wird die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme zum Schutz der Spielerinnen und Spieler erstmals rechtlich vorgeschrieben. Die Anerkennung von Nachweisen die in anderen EU-Mitgliedsstaaten erworben werden erfolgt gemäß dem Hamburger Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

 

Absatz 4 Nr. 6 stellt klar, dass Unternehmen nach § 1 Absatz 2, unabhängig von der Abstandregelung des Absatzes 2, nicht in baulichem Verbund betrieben werden dürfen. Es wird klar gestellt, dass auch in größeren, zusammenhängenden Gebäuden, wie z. B. Bahnhöfen oder Einkaufszentren nur eine Spielhalle betrieben werden darf.

 

Zu § 3

Diese Vorschrift gibt wortgleich und dementsprechend deklaratorisch § 6b Satz 1 Gewerbeordnung wieder. Sie soll damit klarstellen, dass auch für das Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz die Abwicklung über eine einheitliche Stelle möglich ist.

 

Zu § 4

Absatz 1 enthält Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen. Mit dieser Regelung soll Einfluss auf die Spielhallenarchitektur genommen werden. Zum Einen soll verhindert werden, dass durch die Einsehbarkeit in die Spielhallen ein indirekter Werbeeffekt entsteht. Andererseits soll durch den Lichteinfall vermieden werden, dass das Zeitempfinden gänzlich zum Negativen beeinflusst wird. Findet das Spiel in abgedunkelten bzw. nur mit künstlichem Licht erhellten Räumen statt, schwindet das Zeitempfinden. Bei Spielhallen in größeren Objekten, z. B. Einkaufszentren, kann es möglich sein, dass ein Tageslichteinfall nicht möglich ist, da keine nach außen gerichtete Fensterfläche zur Verfügung steht. Hier sind Ausnahmeregelungen möglich. Der gelegentlich erhobenen Forderung nach Transparenz – insbesondere zur Erhöhung der sozialen Kontrolle – ist entgegenzuhalten, dass der Einblick ins Innere und die Wahrnehmung der Automaten und Spiele bei den regelmäßig großen Fensterfronten eine erhebliche Anreizwirkung zum spontanen Besuch der Spielhalle, aber auch auf latent suchtgefährdete Personen sowie Nichtspielerinnen und –spieler ausüben könnte. In Anbetracht der aktuellen Verbreitung und Ausgestaltung der betreffenden Betriebe wären die damit verbundenen negativen Auswirkungen als erheblich anzusehen und auch durch eingeschränkte Werbemaßnahmen im Einzelfall kaum effektiv zu beherrschen.

 

Absatz 1 Satz 3 regelt, dass von der äußeren Gestaltung kein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgehen darf. Das Anpreisen von Geldgewinnen bzw. von Chancen auf entsprechende Gewinne ist insofern als unlauter anzusehen, da die in diesem Zusammenhang zu sehenden beachtlichen Verlustmöglichkeiten für die Spielgäste in keiner Weise dargestellt werden.

 

Absatz 2 stellt klar, dass Begriffe wie „Spielbank“ oder „Casino“ nicht verwendet werden dürfen um euphemische und Anreiz fördernde Namen und Verwechslungen mit Spielbanken zu vermeiden. Allein zulässige Bezeichnung ist der Begriff „Spielhalle“. Das dient der Transparenz und einer echten Abgrenzung zwischen gewerblichem Spiel und den Spielbanken.

 

Absatz 3 nimmt den Regelungsinhalt des § 3 Absatz 2 der Spielverordnung auf, der einen ganz wesentlichen Bereich der örtlichen Verhältnisse eines Spielhallenbetriebes betrifft, nämlich die zulässige Höchstzahl der anzubietenden Gewinnspielgeräte.

 

Absatz 3 Satz 1 verschärft § 3 Absatz 2 Satz 1 der Spielverordnung dahingehend, dass nur noch acht statt zwölf Geräte zugelassen sind. Dies dient der Suchtprävention und reduziert innerhalb der Spielhalle die Anreize zu übermäßigem Spielen.

 

Absatz 3 Satz 2 enthält eine Klarstellung, die der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht. Jeder Platz eines Mehrplatzspielgerätes gilt als eigenes Spielgerät im Sinne des Satzes 1, sodass dies bei der Zahl der zulässigen Automaten entsprechend berücksichtigt werden muss.

 

Absatz 3 Satz 3 regelt, dass die Geräte außerdem nur noch einzeln in einem Abstand von 1,5 Metern aufgestellt werden dürfen anstatt – wie zuvor auch möglich – in Zweiergruppen. Damit soll das gleichzeitige Bespielen von mehreren Geräten zum Schutze der Spielerinnen und Spieler erschwert werden. Weiter muss zwischen den Geldspielgeräten eine Sichtblende angebracht sein. Diese muss mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil, Tiefe aufweisen. Im Unterschied zu den alten Walzengeräten, die eine glatte Front hatten sind die neuen Geräte (z. B. Novoliner) so gebaut, dass sie über ein Eingabe/Bedienungsfeld verfügen das über die „Gerätefront“ hinausragt, die Nutzerin/der Nutzer also einen baubedingten Abstand zum Spielfeld/Bildschirm halten muss. Um zu verhindern, dass der Zweck der Sichtblende dadurch umgangen wird, ist hier zu definieren, ab welchem Punkt der Mindestabstand der Sichtblenden zu messen ist.

 

Absatz 3 Satz 5 enthält eine neue Regelung, die die Ermächtigung zur Erteilung von Auflagen aus § 2 Absatz 2 ergänzt. Dadurch soll ein flexibles Eingreifen der Behörden gesichert werden, um Umgehungen der Regelungen zur Aufstellung, Anordnung und räumlichen Verteilung der Geräte im Sinne des Spielerschutzes zu vermeiden und im Einzelfall auf örtliche Besonderheiten eingehen zu können.

 

Absatz 4 dient dem Spielerinnen und Spielerschutz. Derzeit gibt es Geldausgabeautomaten von Kreditinstituten, die unmittelbar an der Außenwand der Spielhalle installiert sind. Dies erleichtert es den Spielerinnen und Spielern, sich sofort Zugang zu neuen Geldmitteln zu verschaffen. So besteht die Gefahr, dass nicht mehr die Hemmschwelle räumlicher Trennung gegeben ist, um weitere Finanzmittel zur Fortsetzung eines unter Umständen bereits verlustreichen Spielablaufs zu besorgen. Durch eine räumliche Trennung wird den Betroffenen zumindest ein kurzer Moment der Reflektion abgenötigt, sich außerhalb des die Spielsucht anregenden Umfeldes der Spielhalle über die Motive, das Spiel fortzusetzen, klarzuwerden. Die Notwendigkeit der Überwindung räumlicher Distanzen zur Beschaffung neuer Finanzmittel kann dazu führen, auf die Fortsetzung des Spiels zu verzichten. Die Regelung stellt auf die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 als Initiator ab. Im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz wird klargestellt, dass Geldinstitute neben Spielhallen nicht gemeint sind. Untersagt sind auch Geldausgabeautomaten innerhalb der Spielhallen die ein cash-back Verfahren ermöglichen.

 

Zu § 5

Absatz 1 knüpft an die Sperrzeitenregelung der Spielbank Hamburg an. Sie ist analog der Spielbank Hamburg am Hauptstandort Esplanade geregelt. Die Sperrzeiten der in § 2 Absatz 2 geschilderten Vergnügungsbereiche orientiert sich an den Sperrzeiten der Spielbankdependance Reeperbahn. Die Ausdehnung der Sperrzeiten ist aus Gründen des Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes geboten. So wird eine zwangsweise Ruhezeit der oder des Spielenden ausgelöst und der Anreiz zum Weiterspielen gehemmt bzw. unterbrochen. Durch das zwangsweise Ende des Spiels um 5.00 Uhr, bzw. 6.00 Uhr im Bereich der Reeperbahn, und der Möglichkeit des Weiterspielens erst um 12.00 Uhr, bzw. um 9.00 Uhr, kann die Spielerin bzw. der Spieler insbesondere die Vielspielerinnen und Vielspieler und die pathologischen Spielerinnen und Spieler einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen.

 

Zu § 6

Absatz 1 ersetzt § 3 Absatz 3 der Spielverordnung und verschärft dessen Regelungsinhalt zur Verbesserung des Spielerschutzes. Die Regelung hat zum Ziel, die Verweildauer der Spielerinnen und Spieler zu verkürzen und zu unterbrechen. Damit verfolgt sie einen ähnlichen Ansatz wie das Verbot der Geldautomaten in den gleichen Räumlichkeiten und die Abstandsregelung. Ein übermäßiges Angebot entsprechender Infrastrukturen würde die Spielerin oder den Spieler zu übermäßigem Verbleib anregen. Durch Vermeidung und Abbau dieser Infrastrukturen wird der Anreiz, in der Halle zu verbleiben, reduziert.

 

Absatz 2 soll eine angemessene Überwachung innerhalb der Spielhalle sicherstellen. Auf diese Weise wird zum einen gewährleistet, dass jederzeit eine Ansprechperson vorhanden ist, um Konflikte zwischen den Spielenden zu schlichten oder Schwierigkeiten mit Automaten zu beheben, zum anderen, um dafür Sorge zu tragen, dass Informationsmaterial über Glücksspielsucht und Adressen von Beratungseinrichtungen jederzeit verfügbar und zugänglich sind und ggf. auch im direkten Kontakt Auskünfte erteilt werden können. Die Überwachung durch eine Aufsichtsperson ist im Vergleich zu einer lückenlosen Videoüberwachung auch der datenschutzrechtlich mildere Eingriff. Sie ermöglicht auch sachgerechter das Erkennen und die unmittelbare Einflussnahme auf problematisches Spielverhalten.

 

Absatz 3 stellt eine Regelung dar, die der Suchtprävention dient. Sie folgt einem mehrstufigen Ansatz:

 

Absatz 3 Satz 1 regelt, dass über die Risiken der Suchtgefahr informiert werden muss. Weiter ist über die Möglichkeiten von Hilfsangeboten aufzuklären. Die Aufklärung kann schriftlich, z. B. über leicht verständliche Infobroschüren oder mündlich im direkten Kontakt mit den Spielerinnen und Spielern erfolgen.

 

Absatz 3 Satz 2 legt fest, dass die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten sind. Daraus folgt, dass auffällige Spielerinnen und Spieler direkt auf ihr Spielverhalten anzusprechen sind.

 

Absatz 3 Sätze 3ff konkretisieren die Maßnahmen, die die Inhaberin oder der Inhaber durchzuführen hat. Durch die Vorgabe, ein Sozialkonzept, welches den aktuellen wissenschaftlichen Forschungstand berücksichtigt, zu entwickeln, soll gewährleistet werden, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber aktiv mit der Suchtproblematik, die vom Geldgewinnspiel ausgehen kann, auseinandersetzt und daraus Maßnahmen zum Spielerschutz ableitet. Durch die Pflicht, eine verantwortliche Person zu benennen, wird die Wichtigkeit, die der Thematik beigemessen wird, unterstrichen. Das Thema ist im Betrieb zu verorten, ein Verschieben der Verantwortlichkeit ist nicht mehr möglich. Durch die regelmäßige und wiederholte Schulung des Personals wird gewährleistet, dass zum einen die rechtlichen Rahmenbedingen allen Mitarbeitenden bekannt sind, zum anderen wird die Verantwortung, die die Mitarbeitenden gegenüber ihren Gästen haben. deutlich hervorgehoben.

 

Absatz 4 baut auf der Präsenz einer Aufsichtsperson auf und verlangt vom Personal einen Nachweis über Fähigkeiten und Kenntnisse, wie mit pathologischen Glücksspielerinnen und Glücksspieler umzugehen ist. Dabei geht es nicht um ein Abhalten der Gäste vom Spielen, sondern darum die in § 6 geregelten Pflichten sachgerecht wahrnehmen zu können, also z. B. gefährdete Personen frühzeitig zu erkennen und kompetent zu begleiten. Nur durch Beteiligung des Personals selbst wird ein effizientes Schutzniveau ermöglicht.

 

Absatz 5 Satz 1 greift die bestehenden Vorschriften zum Jugendschutz auf. So regelt § 6 Absatz 1 Jugendschutzgesetz, dass Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen dem Spieltrieb dienenden Räumen nicht gestattet ist. Zudem bestimmt § 10 Spielverordnung, dass Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu Räumen, in denen ein anderes Spiel, bei dem der Gewinn in Geld besteht, mit Ausnahme von verheirateten Jugendlichen nicht gestattet werden darf. Die Regelung des HmbSpielhG gibt die bestehende Rechtslage wieder und dient so unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen der Durchsetzung des Jugendschutzes. Die Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus dem Jahr 2012 belegt, dass ein großer Teil von Minderjährigen an Geldspielautomaten spielte. Die 12-Monatsprävalenz ist in innerhalb des Zeitraum 2007 bis 2011 von 2,3 Prozent auf 4,5 Prozent der Jugendlichen gestiegen. Durch regelhafte Ausweiskontrollen soll diesem Trend entgegengewirkt werden.

 

Absatz 6 schließt an die Regelungen des Absatzes 3 an. Auffällige Spielerinnen und Spieler sind vom Spiel auszuschließen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn pathologische Spielverhaltensweisen auftreten, z. B. der Spielende offensichtlich erschöpft ist oder er offenkundig nicht aufhören kann. Diese Norm stellt hohe Anforderungen an die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis oder des Personals, weshalb auch eine entsprechende Sachkenntnis nachgewiesen werden muss. Durch die Kombination von Sachkundenachweis und entsprechenden Reaktionspflichten wird gewährleistet, dass kompetenter Schutz gewährleistet werden kann.

 

Absatz 7 ergänzt § 6 Absatz 4 SpielV. Danach hat die Herstellerfirma an Geldspielgeräten deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten anzubringen. Die Aufstellerin / der Aufsteller ihrer- bzw. seinerseits hat in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar an jedem Spielgerät auszulegen. Um Regelungslücken zu vermeiden, wird durch diese Pflicht auch auf die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis erstreckt, die mit der Aufstellerin bzw. dem Aufsteller nicht deckungsgleich sein müssen. Damit wird der von den Informationspflichten betroffene Personenkreis erweitert.

 

Zu § 7

Absatz 1 zählt die Ordnungswidrigkeiten auf. Auf die Regelung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes bei Verstoß gegen § 6 Absatz 5 Satz 1 wurde verzichtet. Kindern und Jugendlichen ist die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen gemäß § 6 Absatz 1 Jugendschutzgesetz nicht gestattet. Verstöße gegen diese Vorschrift sind bereits in § 38 Absatz 1 Nr. 7 Jugendschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit definiert und gemäß Absatz 5 der Vorschrift mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € bewehrt.

 

Absatz 2 führt aus, dass Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Gesetz geregelten gesetzlichen Verpflichtungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

 

Zu § 8

Absatz 1 regelt die Übergangsfristen bereits bestehender Spielhallen. Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt wurde, werden für fünf Jahre von der Erlaubnispflicht freigestellt und eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ermöglicht. Die Übergangfrist befreit die Unternehmen nicht den Sachkundenachweis gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 5 innerhalb von 12 Monaten vorzulegen. Auch sind die Anforderungen des § 6 umzusetzen. Für Spielhallen, die eine Erlaubnis nach dem 28. Oktober 2011 erhalten haben, gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2013. Die Übergangsfrist von fünf Jahren in Satz 1 sowie die Möglichkeit gemäß Satz 4 nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen, tragen den Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen der Unternehmerinnen und Unternehmer in Abwägung zu den verfolgten Allgemeinwohlzielen angemessen Rechnung. Mittels der Befreiung kann im individuellen Fall die Verhältnismäßigkeit der Anforderung berücksichtigt werden. Durch die Befreiungsregelung und die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung kann z. B. bei Spielhallenkomplexen ein stufenweiser Rückbau erreicht werden.

 

Absatz 2 regelt die Frist in der die Gerätezahl auf acht Geldspielgeräte zu reduzieren ist.

 

Absatz 3 stellt klar, dass bei Nichterfüllen der Voraussetzungen ein Widerrufsverfahren der Erlaubnis einzuleiten ist. Mit dieser Regelung wird verdeutlicht, dass die Gemeinwohlinteressen höher bewertet werden als die wirtschaftlichen Interessen einzelner Unternehmerinnen und Unternehmer.

 

Absatz 4 regelt den Bestandsschutz. Beim Bestandsschutz hat die ältere Spielhalle Vorrang. Maßgeblich ist in erster Linie die Nutzung des Standorts und nicht das Alter der Erlaubnis, weil sonst hierdurch die als Einzelkaufmann geführten Familienbetriebe einen Nachteil hätten. Auf Grund der personenbezogenen Erlaubnisse gemäß § 33i GWO muss bei jedem Generationswechsel eine neue Erlaubnis eingeholt werden, während bei juristischen Personen keine neue Erlaubnis benötigt wird. In zweiter Linie ist bei gleichem Alter, das insbesondere bei neuen Mehrfachkonzessionen sein kann, das Datum der Gewerbeanzeige bzw. ihre Nummerierung entscheidend.

 

Zu § 9

Absatz 1 benennt die zu ersetzenden Normen der Gewerbeordnung und der Spielverordnung.

Absatz 2 stellt klar, dass abgesehen von den in Absatz 1 genannten allen übrigen Vorschriften der Gewerbeordnung, der Spielverordnung und sonstige relevante Rechtsvorschriften unverändert auch für das Recht der Spielhallen in Hamburg gelten sollen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.