Zum Hauptinhalt springen

Spielhallengesetz konsequent umsetzen

Freitag, 01.07.2016

Die Bürgerschaft hat am 29.11.2012 nach eingehender Beratung das Hamburgische Spielhallengesetz (HmbSpielhG) beschlossen. Es ist am 19. Dezember 2012 in Kraft getreten. Das Gesetz dient dem Schutz von Jugendlichen und Erwachsenen vor den Gefahren der Spielsucht und sieht hierzu Regelungen vor, die Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen umfassen, wie beispielsweise ein Abstandsgebot zwischen Spielhallen und das Verbot von Mehrfachkonzessionen. Das Gesetz enthielt für Teile der Neuregelungen mehrjährige Übergangsfristen. Da die Übergangsfristen im Jahr 2017 enden, müssen nunmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die beschlossenen Regelungen insbesondere zum Abstandsgebot der Spielhallen konsequent und rechtssicher umgesetzt werden können.

Zu diesem Zweck soll der Senat durch das anliegende Gesetz ermächtigt werden, ein rechtssicheres Verfahren auf dem Verordnungswege zu definieren.

 

Die Bürgerschaft möge das folgende Gesetz beschließen:

 

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Spielhallengesetzes

 

 

Vom …

 

 

 

§ 9 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) wird wie folgt geändert:

1. Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 für Unternehmen, die bis zum 30. Juni 2017 nach Absatz 1 Satz 1 als mit diesem Gesetz vereinbar gelten (Bestandsunternehmen), Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1. den Zeitpunkt, bis zu dem ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt werden kann,

2. die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung,

3. das Anhörungsverfahren nach Eingang von Erlaubnisanträgen und

4. geeignete Unterlagen zur Vorlage im Anhörungsverfahren sowie bei Anträgen auf eine Befreiung nach Absatz 1 Sätze 4 und 5.

Erlaubnisanträge zum Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen, die nach dem gemäß Satz 1 Nummer 1 festgesetzten Zeitpunkt eingehen oder nicht sämtliche notwendigen Antragsunterlagen umfassen, werden nicht berücksichtigt (Ausschlusstermin); dasselbe gilt für weiteres Sachvorbringen und Nachweise, die im Anhörungsverfahren nach Ablauf einer dafür von der zuständigen Erlaubnisbehörde gesetzten Ausschlussfrist eingehen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei unverschuldeter Versäumnis ausgeschlossen. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage der Sachlage bei Ablauf der Ausschlussfrist; wird keine Ausschlussfrist gesetzt, ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich; spätere Änderungen werden nur für den jeweiligen Antrag berücksichtigt. Bei notwendigen Entscheidungen zwischen nach Absatz 4 gleichrangigen Spielhallen entscheidet das Los. Nach den Sätzen 2 bis 4 nicht berücksichtigte Anträge werden nachrangig nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes beschieden.“

 

2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

 

 

Begründung

I. Allgemeine Begründung

Die Änderungen dienen der Umsetzung der Neuregelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes, wonach Spielhallen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) nach Ablauf der in § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes geregelten Übergangsfrist einer neuen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen. Da in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ein Verbot von Mehrfachkonzessionen und in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehen ist, dass der Abstand einer Spielhalle zu weiteren Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes einen Abstand von 500 Metern (bzw. in Wechsellichtgebieten von 100 Metern) nicht unterschreiten soll, kann nur ein Teil der bestehenden Spielhallen eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes erhalten. Welche der miteinander um eine Erlaubnis konkurrierenden Spielhallen bei der Erlaubniserteilung vorrangig zu berücksichtigen ist, ist in § 9 Abs. 4 des Gesetzes geregelt, wonach „die länger bestehende Spielhalle Vorrang“ haben soll.

Hieraus folgt, dass über die Anträge auf Erlaubnis für Bestandsspielhallen dann nicht isoliert in jedem Einzelfall entschieden werden kann, wenn der Abstand zwischen den Spielhallen unter den vorgesehenen Mindestentfernungen liegt. Es ergibt sich vielmehr insoweit die Notwendigkeit, die wegen Unterschreitung des Mindestabstands miteinander konkurrierenden Spielhallen bei der Erlaubniserteilung insgesamt zu betrachten und im Rahmen der bestehenden Wechselbezüglichkeit Vorrangbeziehungen herzustellen. Das erfordert auf der Ebene der Erlaubnisverfahren ein einheitliches Vorgehen und eine Stabilität der Entscheidungsgrundlagen. Beides soll durch die Ergänzung des § 9 um einen neuen Absatz 6 ermöglicht werden. Das geltende Recht enthält nämlich keine Regelungen für die Umsetzung der Vorgaben des Spielhallengesetzes, bei der die positive Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren gemäß den Vorgaben eines Fachgesetzes zwingend zugleich eine negative Entscheidung in dem oder den anderen Verwaltungsverfahren bedeutet. Für diese Sonderkonstellation wird der Senat hinsichtlich des Hamburgischen Spielhallengesetzes ermächtigt, Regelungen zu treffen, die die fachlich zuständigen Behörden in die Lage versetzen, auch diese Fälle rechtssicher zu bearbeiten.

 

II. Einzelbegründung

Zu Nr. 1 (Neuer § 9 Abs. 6)

1. Satz 1 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Senat, die in Nummern 1 - 4 genannten Regelungen zur Durchführung von Erlaubnisverfahren für die sog. Bestandsunternehmen zu treffen. Dabei geht es nur um diejenigen Unternehmen i.S. des § 1 Abs. 2, deren Betrieb bis zu dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Stichtag als mit dem Gesetz vereinbar gilt.

2. Satz 2 sieht die Möglichkeit vor, in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auch einen Ausschlusstermin für die Antragstellung in diesen Fällen festzusetzen. Es handelt sich dabei um eine Stichtagsregelung, die eine spätere Antragstellung unabhängig davon ausschließt, aus welchem Grund eine Einhaltung der Antragsfrist nicht möglich ist (Satz 3). Damit soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf des Ausschlusstermins feststeht, über welche Anträge entschieden werden muss und für welche Anträge eine Vorrangbeziehung hergestellt werden muss. Anderenfalls würden die Erlaubnisverfahren durch spätere Antragstellungen unangemessen belastet werden.

Die Regelung enthält im zweiten Halbsatz außerdem unabhängig von einer Rechtsverordnung eine Rechtsgrundlage dafür, dass die jeweils zuständige Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Ausschlussfrist setzt, nach deren Ablauf weiteres Sachvorbringen und weitere Nachweise seitens der Antragsteller nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden über die Vorrangbeziehungen bei konkurrierenden Anträgen zu einem von ihnen gesetzten Zeitpunkt rechtssicher entscheiden können, ohne Gefahr zu laufen, dass durch immer neue Unterlagen und Nachweise zur Betriebszeit der eigenen Spielhalle oder derjenigen der Konkurrenten die Entscheidungsgrundlagen immer wieder verändert werden. Um dies zu vermeiden, kann die zuständige Behörde eine Ausschlussfrist setzen, für die auch Satz 3 gilt. Diese darf weiteres Sachvorbringen und weitere Nachweise zur Beweisführung für das eigene Sachvorbringen erfassen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es um Sachvorbringen für den eigenen Standort oder um Gegenvorbringen in Bezug auf konkurrierende Verfahren geht. Die Fristsetzung muss einen Hinweis auf die Ausschlusswirkung nach Satz 3 enthalten.

3. Satz 3 stellt klar, dass es sich bei den Fristen nach Satz 2 um Ausschlussfristen handelt, für die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Diese Regelung ist erforderlich, um eine zügige und rechtssichere Entscheidung zu ermöglichen.

4. Satz 4 regelt wiederum unabhängig von einer Rechtsverordnung, dass mit der von der Behörde nach Satz 2 zweiter Halbsatz festgelegten Ausschlussfrist zugleich der für die Beurteilung der Sachlage maßgebliche Zeitpunkt fixiert wird. Damit wird verhindert, dass die im Verwaltungsverfahren getroffene Rangfolge durch die spätere Änderung von Anträgen wieder infrage gestellt wird. Wenn ein Antrag nach Ablauf der von der Behörde gesetzten Frist zurückgenommen wird, wird das Verfahren für diesen Antrag nicht fortgeführt, sondern eingestellt. Dies soll die im Übrigen festgelegten Vorrangbeziehungen unter den konkurrierenden Anträgen aber unberührt lassen. Falls diese Regelung zur Folge haben sollte, dass im fraglichen Bereich kein Antrag zum Zuge kommt, gilt die Auffangregelung in Satz 6.

5. Satz 5 trifft eine Regelung für den unwahrscheinlichen Fall, dass zwei Spielhallen nach den Maßstäben des § 9 Abs. 4 gleichrangig sind. Für diesen Fall wird klargestellt, dass über den Vorrang durch das Los entschieden wird.

6. Satz 6 stellt klar, dass über Anträge, die im Verteilungsverfahren nach §§ 2 Abs.1, 9 Abs. 4 nicht zum Zuge gekommen sind, nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes im regulären Erlaubnisverfahren entschieden wird. Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis im Befreiungswege nach § 9 Abs. 1 Satz 4 sind ausgeschlossen. Von Bedeutung ist die Regelung in Satz 6 für Anträge in Bereichen, in denen es wegen der Zurücknahme eines Antrags nach Ablauf der gesetzten Frist keine Zulassung gibt und darüber hinaus auch für Anträge, für die keine Konkurrenzsituation besteht.

 

Zu Nr. 2 (Neuer § 9 Abs. 7)

Redaktionelle Folgeänderung von Nr. 1.

 

 

sowie
  • der Abgeordneten Christiane Blömeke
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Dr. Carola Timm
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion