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Stärkung der Hamburgischen Bürgerschaft – Verbesserungen im Parlamentsbetrieb

Mittwoch, 12.10.2016

Die Hamburgische Bürgerschaft eint das stete Bemühen, das Parlament in der öffentlichen Wahrnehmung zu stärken und den Wert unserer Demokratie erfahrbar zu machen. Dazu gehört neben dem sichtbaren und nachvollziehbaren Ringen um die besten Ideen und Lösungen für unsere Stadt auch die Verständlichkeit politischer Prozesse und parlamentarischer Abläufe, die im besten Falle viele Hamburgerinnen und Hamburger dazu anregen, Augen und Ohren auf unser Rathaus zu richten – schließlich trifft die Bürgerschaft in jeder Sitzung Entscheidungen, die für die Bürgerinnen und Bürger Bedeutung haben.

Dennoch ist ein Rückgang der Wahrnehmung politischer Debatten und Beratungen zu verzeichnen. Eine vermeintlich geringe Unterscheidbarkeit der politischen Positionen wird ebenso häufig zur Begründung angeführt wie die Ritualisierung der Parlamentsarbeit oder die Debattenkultur. Hamburgs Stellung als Stadtstaat mit Wahlkreisen sorgt zudem dafür, dass Beratungen bisweilen mit einer hohen Spezialisierung zu führen sind.

Grund genug, fast 20 Jahre nach der letzten Parlamentsreform die Arbeitsabläufe in der Hamburgischen Bürgerschaft einer Überprüfung zu unterziehen und – ausgehend von einem Antrag der CDU-Fraktion (Drs. 21/317) – einvernehmlich einen Unterausschuss „zur Stärkung der Hamburgischen Bürgerschaft“ einzusetzen. Dieser hat sich seit seiner Konstituierung am 14. Juli 2015 in elf Sitzungen mit vielfältigen Änderungsvorschlägen zu den Bereichen Plenardebatten und Abläufen in Plenum und Ausschüssen sowie Berichterstattungsmöglichkeiten, Parlamentarischem Dienst, Öffentlichkeitsarbeit und Geschäftsordnungsfragen befasst.

Im Hinblick auf eine zeitnahe Umsetzung sind dies insbesondere:

• Abschaffung der sog. Doppelsitzungen zugunsten regelmäßig 14-tägiger Sitzungen

• Kürzung der Redezeiten für einzelne Debattenbeiträge, z. B. in der „Aktuellen Stunde“

• Einführung einer „Senatsfragestunde“ zu aktuellen Themen

• Verbesserte Möglichkeiten zur Wahrnehmung von „Senatserklärungen“

• Möglichkeit für zwei „Kurz-Debatten“ statt einer regulären Debatte

• Einholung von Sachverständigengutachten für komplexe Sachverhalte

• Möglichkeit von Video- und Tonmitschnitten in Ausschusssitzungen (Medienvertreter)

• Verbesserter Livestream bei Plenarsitzungen (Qualität, Kameraführung, Titulierung)

• Einführung Video-Mediathek in der Parlamentsdatenbank

• Weiterentwicklung des Besucher-Services

• Beibehaltung und Weiterentwicklung der Öffentlichkeitsarbeit insbesondere im Ju-gendbereich (Schulbesuche, Kinderführungen etc.)

 

Mit diesem Antrag sollen nun die mehrheitlich gefundenen neuen oder geänderten Instrumente eingeführt werden. Die Fraktionen haben sich darauf verständigt, dass alle Änderungen ab dem 01. Januar 2017 erprobt werden sollen. Der Unterausschuss soll die Umsetzung der Neuerungen begleiten und beraten. Die Erprobungsphase endet automatisch zum 31. März 2018, sofern nicht die Bürgerschaft über die Fortsetzung beschließt.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

I. Die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 2. März 2015 (Amtl. Anzeiger 2015, S. 613) wird wie folgt geändert:

 

[Senatserklärungen]

 

1. § 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Absicht einer Erklärung, deren Thema und das die Erklärung abgebende Mitglied des Senats sind der Präsidentin oder dem Präsidenten grundsätzlich bis spätestens Mittwoch, 15:30 Uhr, in der Woche vor der Sitzung der Bürgerschaft, in der der Senat seine Erklärung abgeben will, mitzuteilen.“

 

 

 

[Externe Gutachten]

 

2. In § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„ (7) Inhalt eines Antrags kann auch die Einholung eines externen Gutachtens zu einem konkret benannten Gegenstand sein. Die Person oder Institution, die das Gutachten er-stellen soll, kann durch den Antrag festgelegt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt – sofern dies nicht bereits durch Beschluss des Antrags erfolgt ist – im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Person oder Institution mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wird. Der Senat hat der Bürgerschaft auf Verlangen die für die Begutachtung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die mit Zustimmung des Senats an die das Gutachten erstellende Person oder Institution weitergegeben werden dürfen.“

 

[Rücknahme von Gesetzesvorlagen ]

3. In § 17 wird die Passage „, die nicht einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben,“ gestrichen.

 

[Senatsbefragung]

 

4. § 21 erhält folgender Fassung:

 

㤠21 Senatsbefragung

(1) An jedem Sitzungstag findet im Anschluss an die zur Debatte angemeldeten Punkte, in der Regel jedoch spätestens um 19:30 Uhr, eine Senatsbefragung statt. Sie umfasst insgesamt 40 Minuten. Im Anschluss an die Fragestunde wird die Bürgerschaftssitzung fortgeführt.

(2) Für jeden Sitzungstag können zwei Fraktionen je eine Frage an den Senat richten. Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach dem Rotationsprinzip, beginnend mit der Fraktion, die in der Aktuellen Stunde des jeweiligen Sitzungstages das vierte Thema anmelden darf

(3) Die Fragen sind bis 15:30 Uhr des der Sitzung vorangehenden Montags schriftlich der Präsidentin oder dem Präsidenten zu übermitteln. Die Präsidentin oder der Präsident un-terrichtet unverzüglich die übrigen Fraktionen sowie den Senat.

(4) Die Frage muss kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Ihr kann ein einleitender Satz vorangehen, der das Thema der Frage kurz darstellt. Dieser darf ebenso wie die Frage selbst keine unsachlichen Anmerkungen enthalten. Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die der Senat unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Die fragestellende Fraktion ist berechtigt eine Zusatzfrage zum Thema zu stellen. Zusatzfragen, die nicht im Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zurückzuweisen. Im Anschluss können die übrigen Fraktionen im Rotationsprinzip, beginnend mit der stärksten Fraktion, jeweils eine Nachfrage stellen. Die Länge einer Frage ist auf eine Minute Redezeit begrenzt, für Fragen und Antworten insgesamt stehen für jedes der zwei Fragethemen der Senatsbefragung jeweils 20 Minuten zur Verfügung.

(5) Die Fragen sind ausschließlich von Senatsmitgliedern zu beantworten. Die Fragen und Antworten werden in der Regel frei vorgetragen, stichwortartige Aufzeichnungen dürfen benutzt werden. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Fragen, die nicht beantwortet werden können, werden innerhalb von acht Tagen schriftlich und zu Protokoll beantwortet.“

 

[Eintägige Sitzung / Redezeit in der Aktuellen Stunde]

 

5. § 22 wird wie folgt geändert:

 

a. In Absatz 2 Satz 1 wird die Passage „, bei zweitägigen Bürgerschaftssitzungen zudem zu Beginn des zweiten Sitzungstages“ gestrichen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

b. In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „am ersten Sitzungstag“ und „und am zweiten Sitzungstag 45 Minuten“ sowie in Satz 3 die Worte „bzw. 45 Minuten“ gestrichen.

c. Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die einzelnen Rednerinnen und Redner dürfen in der ersten Runde nicht länger als fünf Minuten, in jeder weiteren Runde nicht länger als drei Minuten sprechen.“

 

[Eintägige Sitzung / Einfügung Senatsbefragung]

 

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a. (optional) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Worte „von einer eintägigen“ durch das Wort „einmalig“ ersetzt.

b. In Absatz 1 Nummer 3 wird hinter dem Wort „außerhalb“ die Passage „der Se-natsbefragung (§ 21),“ eingefügt.

 

[Einfügung Senatsbefragung / Redezeit 5-Min-Beiträge ]

 

7. § 42 wird wie folgt geändert:

 

a. In Absatz 1 wird hinter dem Wort „außerhalb“ die Passage „der Senatsbefragung (§ 21),“ eingefügt.

b. In Absatz 2 Nummer 1 a) wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

 

[Öffentlichkeit / Aufzeichnungen während Ausschusssitzungen]

 

8. In § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

„Der Ausschuss kann bei Sachverständigenanhörungen, nach vorheriger Erörterung im Ältestenrat, Ausnahmen zulassen.“

[Anlagen: Beginn 13.30 / Redezeitenkontingente]

 

9. In Anlage 1 wird die Zahl „15“ durch „13:30“ ersetzt.

 

10. Anlage 2 erhält folgende Fassung:

 

„Beschluss der Bürgerschaft zu § 42 Absatz 1 der Geschäftsordnung

 

1. Die Bürgerschaft verfährt, sofern der Ältestenrat im Einzelfall nichts anderes vorschlägt und die Bürgerschaft dies billigt, bei ihren Beratungen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 der Geschäftsordnung.

 

1.1. Die außerhalb der Senatsbefragung (§ 21), der Aktuellen Stunde (§ 22) und des Zeitbedarfs für geschäftliche Abwicklungen verfügbare Zeit wird den Fraktionen, fraktionslosen Abgeordneten und dem Senat als Gesamtredezeit zugeteilt.

1.2. Die Grundredezeit beträgt jeweils 25 Minuten für jede Fraktion, fünf Minuten für fraktionslose Abgeordnete und 30 Minuten für den Senat. Die Fraktionen erhalten einen Zuschlag zur Redezeit unter Berücksichtigung ihrer Stärke. Dabei ist anzustreben, dass jeweils neun Debatten möglich werden. Die Redezeit pro Debattenbeitrag beträgt in der Regel fünf Minuten; im Einvernehmen können Abweichungen vereinbart werden.

 

2. Die Fraktionen können pro Sitzungstag folgende Anzahl an Debatten anmelden:

SPD: vier Debatten.

CDU, GRÜNE, DIE LINKE, FDP, AfD: jeweils eine Debatte.

 

Jede Fraktion hat das Recht, statt einer Debatte zwei Kurzdebatten mit jeweils zwei Minuten Redezeit pro Debattenbeitrag anzumelden

 

Für das Recht zur Anmeldung von Debatten (§ 42 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3) gilt eine rotierende Reihenfolge der Fraktionen beginnend mit der stärksten Fraktion.

 

3. Als Gesamtredezeit stehen demnach zur Verfügung:

SPD: 25 + 40 = 65 Minuten

CDU: 25 + 15 = 40 Minuten

GRÜNE: 25 + 10 = 35 Minuten

DIE LINKE: 25 + 10 = 35 Minuten

FDP: 25 + 10 = 35 Minuten

AfD: 25 + 5 = 30 Minuten

Senat 30 Minuten

270 Minuten

Fraktionslose Abgeordnete: 5 Minuten

Fraktionen können im gegenseitigen Einvernehmen untereinander Redezeit übertragen.

 

4. Nimmt der Senat mehr Redezeit in Anspruch, als für ihn vorgesehen ist, geht dies zu-lasten der Redezeit der ihn tragenden Fraktionen.

 

5. [Änderung der Hausordnung]

 

§ 6 Absatz Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzungen der Ausschüsse sind unzulässig, lediglich zu Beginn der Sitzung kann die oder der Ausschussvorsitzende für die in § 5 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen Ausnahmen zulassen. Über darüber hinausgehende Ausnahmen entscheidet der Ausschuss nach vorheriger Erörterung im Ältestenrat.“

 

II. Inkrafttreten

Diese Änderungen sind zeitlich befristet. Sie treten am 01.01.2017 in Kraft und am 31.03.2018 außer Kraft.

 

Begründung:

Zu Nr. 1. (Senatserklärungen)

Der Senat macht von der Möglichkeit, Erklärungen abzugeben, nur sehr zurückhaltend Gebrauch. Eine Ausweitung dieser Praxis mit dem Ziel, dass nicht nur der Erste Bürger-meister, sondern auch Senatorinnen und Senatoren diese Erklärungen abgeben, wird im Zusammenspiel mit der sich in der Regel anschließenden Beratung ein weiteres Debat-tenelement geschaffen.

 

Zu Nr. 2. (Externe Gutachten)

Die Herausforderung der Bearbeitung hochkomplexer Themen mit regelmäßig erforderlicher besonderer Fachkenntnis in oft kürzester Frist lässt Abgeordnete neben der regulären Parlamentsarbeit an Grenzen des zu Bewältigenden stoßen. Um sachgerechte und abgewogene Entscheidungen zu gewährleisten, soll zu besonderen Themen von übergeordnetem Interesse externer Sachverständigenrat eingeholt werden können, wie bereits zu den Beratungen über die Elbphilharmonie-Verträge im Jahr 2013 erfolgreich erprobt. Zur Absicherung einer breiten Mehrheit für die jeweiligen Begutachtungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft zur Beschlussfassung erforderlich.

 

Zu Nr. 3. (Rücknahme von Gesetzesvorlagen)

Es handelt sich um eine Klarstellung in der Frage, ob der Senat Gesetzesvorlagen bis zur Schlussabstimmung in der Bürgerschaft zurücknehmen darf. Nach der HV ist dieses zulässig (vgl. David, Art. 48 Rn. 21). Die GO schränkt in § 17 dieses Recht jedoch (in unzulässiger Weise) ein.

 

 

Zu Nr. 4. (Senatsbefragung)

Neben dem Austausch von Standpunkten in den angemeldeten Debatten kann die direkte Befragung von Senatsmitgliedern zu aktuellen Themen die Sitzungen lebendiger gestalten. Die Senatsbefragung soll im Regelfall im Anschluss an die regulären Debatten stattfinden; jeweils zwei Fraktionen können pro Sitzungstag eine Frage stellen.

 

Zu Nr. 5. (Eintägige Sitzung)

Die zweitätigen Bürgerschaftssitzungen werden probeweise abgeschafft. Sie haben sich als wenig aufmerksamkeitsstark, gleichzeitig aber fordernd für die Abgeordneten erwiesen. Die Hamburgische Bürgerschaft wird künftig regelhaft im Zwei-Wochen-Rhythmus mittwochs tagen; gleichzeitig wird der Beginn der Sitzungen auf 13.30 vorverlegt, um die Sitzungsdauer insgesamt und die Debattenzeit der Fraktionen zu erhalten.

 

Noch zu Nr. 5. (Redezeiten in der aktuellen Stunde)

Um die Debatten in den aktuellen Stunden attraktiver zu gestalten, dürfen, nachdem sich alle Fraktionen einmal zu einem Thema geäußert haben, alle weiteren Fraktionsredner zu diesem Thema nur noch drei Minuten je Wortmeldung sprechen.

[brauchen wir hier eine Klarstellung für Fraktionslose, die sich ja ggf. öfter melden können?]

 

Zu Nrn. 6. und 7. (Redaktionelle Folgeänderungen zu 5.)

 

Zu Nr. 8. (Aufzeichnungen während Ausschusssitzungen)

Es handelt sich um eine Öffnung gegenüber der bisherigen restriktiven Regelung, die Bild- und Tonmitschnitte während Ausschusssitzungen nicht zulässt. Künftig kann der Ausschuss bei Sachverständigenanhörungen nach Befassung im Ältestenrat Ausnahmen für ausgewiesene Medienvertreter (vgl. Nr. 11) beschließen.

 

Zu Nr. 9. (Früherer Sitzungsbeginn; s. 5.)

 

Zu Nr. 10. (Anlage 2, Redezeitkontingente, Kurzdebatten)

Um Zeit für die Einführung der Senatsbefragung zu schaffen, wird die Grundredezeit je Fraktion von 30 Minuten um jeweils 5 Minuten, die des Senats um zehn Minuten gekürzt. Die SPD-Fraktion verzichtet zusätzlich auf fünf Minuten ihrer nach Fraktionsstärke zustehenden Redezeit.

Die Redezeit pro Debattenbeitrag beträgt künftig fünf Minuten, wobei Abweichungen ver-einbart werden können.

Die Fraktionen erhalten das Recht, statt einer Debatte zwei Kurzdebatten mit jeweils zwei Minuten Redezeit pro Debattenbeitrag anzumelden. Diese folgen direkt aufeinander.

 

Zu Nr. 11. (Hausordnung, Aufnahmen in Ausschüssen; vgl. Nr. 8.)

 

Zu Nr. 12. (Inkrafttreten)

Die Bürgerschaft wird sich rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten mit der Evaluierung der Änderungen befassen.

 

sowie
  • Farid Müller
  • Mareike Engels
  • Antje Möller
  • Dr. Carola Timm
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion André Trepoll
  • Karin Prien
  • Dennis Thering
  • Birgit Stöver
  • Dennis Gladiator (CDU) und Fraktion Christiane Schneider
  • Cansu Özdemir
  • Sabine Boeddinghaus
  • Deniz Celik
  • Heike Sudmann (LINKE) und Fraktion Dr. Kurt Duwe
  • Katja Suding
  • Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein
  • Michael Kruse
  • Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) und Fraktion