Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft – Anpassung des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung
Mittwoch, 02.12.2020
Der Kommission für Bodenordnung gehören unter anderem acht von der Bürgerschaft zu wählende ehrenamtliche Mitglieder an, wovon drei Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft angehören müssen. Das Vorschlagsrecht für die von der Bürgerschaft zu bestimmenden Mitglieder bemisst sich nach dem parlamentarischen Stärkeverhältnis der Fraktionen. Dies führt dazu, dass sich in der 22. Wahlperiode das Vorschlagsrecht der Oppositionsfraktionen auf zwei Mitglieder beschränkt.
§ 2 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung beinhaltet ein Minderheitsvotum dergestalt, dass auf Antrag von drei von der Bürgerschaft gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern eine Entscheidung durch die Hamburgische Bürgerschaft erwirkt werden kann. Üblicherweise fällt dieses Recht damit einer Anzahl von Mitgliedern zu, die nicht zwingend auf Vorschlag der parlamentarischen Regierungsmehrheit in die Kommission gewählt worden ist. Aufgrund der besonderen Situation der 22. Wahlperiode wurden auf unmittelbar bürgerschaftlicher Ebene bereits mehrere gesetzliche Quoren zur Stärkung der Minderheitsrechte temporär herabgesenkt. Ausgehend von diesem Leitgedanken erscheint es angezeigt, für die Dauer der 22. Wahlperiode auch das beschriebene Minderheitsvotum in der Kommission für Bodenordnung entsprechend abzusenken.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Drittes Gesetz
zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der
22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom …
§ 1
Änderung des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung
Hinter § 3 des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung vom 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559), wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft
Für die Dauer der 22. Wahlperiode gilt § 2 Absatz 6 Satz 1 mit der Maßgabe, dass für den Antrag zwei von der Bürgerschaft gewählte ehrenamtliche Mitglieder ausreichend sind.“
§ 2
Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ende der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.
(2) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 1 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
sowie
- der Abgeordneten Olaf Duge
- Maryam Blumenthal
- Eva Botzenhart
- Alske Freter
- Michael Gwosdz
- Sina Imhof
- Jennifer Jasberg
- Lisa Kern
- Dominik Lorenzen
- Lisa Maria Otte
- Till Steffen
- Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion und der Abgeordneten Dennis Thering
- Dennis Gladiator
- Dr. Anke Frieling
- Richard Seelmaecker
- André Trepoll (CDU) und Fraktion und der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus
- Cansu Özdemir
- Heike Sudmann
- David Stoop
- Norbert Hackbusch (LINKE) und Fraktion