Zum Hauptinhalt springen

Stärkung der Unabhängigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mittwoch, 10.06.2015

Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) ist insbesondere zuständig für die datenschutzrechtliche Kontrolle und die Beratung der Hamburgischen öffentlichen Stellen wie auch für alle privaten Stellen, die ihren Hauptsitz in Hamburg haben und Daten von Betroffenen verarbeiten. Zu dem Bereich der zu überwachenden Stellen der bzw. des HmbBfDI zählen damit sowohl alle Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung als auch alle in Hamburg niedergelassenen Unternehmen und Unternehmen, die hier ihren Hauptsitz haben. Dazu gehören insbesondere global operierende Internetdiensteanbieter wie Google und Facebook. Aber auch große nationale Unternehmen wie das Versandhandelsunternehmen Otto oder das größte deutsche soziale Netzwerk Xing haben ihren Sitz in Hamburg.

Neben der Kontrolle und Beratung öffentlicher und privater Stellen und seiner Funktion als Beschwerdestelle für alle sich gegen die verantwortlichen Stellen richtende Eingaben ist die bzw. der HmbBfDI auch Anlaufstelle für Beratung und Fragen von Bürgerinnen und Bürgern. Datenschutz und Internetwirtschaft sind zwei Seiten einer Medaille, wenn Hamburg die Digitalisierung der Wirtschaft vorbildlich voranbringen will.

Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Stärkung durch mehr Unabhängigkeit der bzw. des HmbBfDI sinnvoll. Bereits zu Beginn der letzten Legislaturperiode ist die Unabhängigkeit der bzw. des HmbBfDI gestärkt und insoweit dem Richteramt angeglichen worden (Drs. 20/369). Die ebenfalls in der letzten Legislaturperiode begonnene Diskussion hat deutlich gemacht, dass die Bürgerschaft eine weitere Stärkung und Unabhängigkeit für anstrebenswert hält. Die Beratung im Justizausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft hatte insbesondere zwei Wege zur Schaffung einer vollständigen Unabhängigkeit der bzw. des HmbBfDI vom Senat aufgezeigt:

1. Schaffung einer vom Senat unabhängigen und keiner Aufsicht unterliegenden Behörde auf Seiten der Exekutive;

2. Anbindung bei der Hamburgischen Bürgerschaft.

Der Blick auf die Struktur im Bund und in anderen Bundesländern zeigt, dass dort ebenfalls diese beiden Zuordnungen zu finden sind. In den meisten Bundesländern ist der Datenschutzbeauftragte, in unterschiedlicher Gestaltung, an das Parlament angegliedert. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Für die 1. Variante wäre es zudem erforderlich eine Verfassungsänderung herbeizuführen, da die Einrichtung einer vom Senat unabhängigen und weisungsfreien Behörde nach Artikel 33 Absatz 2 der Hamburgischen Verfassung einer verfassungsrechtlichen Regelung Bedarf.

Um alle Aspekte gründlich und umfassend betrachten zu können und zudem für das beschriebene Ziel weitere notwendige Änderungen zu berücksichtigen ist es erforderlich, beide Varianten näher zu beleuchten.

 

Der Senat wird daher ersucht,

1. zu berichten, wie sich die Situation in den anderen Bundesländern darstellt.

 

2. zu prüfen, wie eine weitere Unabhängigkeit der bzw. des HmbBfDI in Hamburg ausgestaltet werden könnte und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Folgende Aspekte sollen dabei berücksichtigt werden:

a) Voraussetzungen einer vom Senat unabhängigen und keiner Aufsicht unterliegenden Behörde einschließlich daraus resultierender

Regelungsbedarfe im Hamburgischen Datenschutzgesetz (HmbDSG);

b) Voraussetzungen einer gesetzlichen Umsetzung im HmbDSG für eine Anbindung des HmbBfDI an die Hamburgische Bürgerschaft.

c) Notwendige Folgeänderungen, insbesondere:

• Zur haushalterischen Verselbständigung Prüfung einer Überleitung in einen eigenen Einzelplan 1.04 sowie einer Gleichstellung der bzw. des HmbBfDI mit der Bürgerschaft, dem Verfassungsgericht und dem Rechnungshof hinsichtlich der Bestimmungen der LHO u.a. zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans;

• Prüfung einer Streichung der Vorschriften, nach denen schriftliche Äußerungen gegenüber der Bürgerschaft gleichzeitig dem Senat vorzulegen sind bzw. die oder der HmbBfDI auf Ersuchen des Senats Hinweisen auf Angelegenheiten nachgeht, die ihren bzw. seinen Aufgabenbereich betreffen (siehe § 23 Absatz 3 Satz 4 und 5 HmbDSG);

• Etwaige beamten- und personalrechtliche Folgeänderungen;

• Organisatorische und technische Änderungen und Regelungsbedarfe;

 

sowie
  • der Abgeordneten Farid Müller
  • Dr. Carola Timm
  • Dr. Anjes Tjarks
  • Christiane Blömeke
  • Antje Möller (GRÜNE) und Fraktion