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Stärkung des Internationalen Seegerichtshofes Hamburg

Mittwoch, 29.08.2007

zu Drs. 18/6761

 

(Bericht des Rechtsausschusses über die Drs. 18/6164)

 

Der Internationale Seegerichtshof (ISGH) wurde im Oktober 1996 gegründet und hat im November 1997 seine Rechtsprechungstätigkeit aufgenommen. Der Bezug des repräsentativen Dienstgebäudes auf einem bundeseigenen Grundstück in Hamburg erfolgte im November 2000. Der ISGH ist für die Hafenstadt Hamburg als Stadt mit dem größten Übersee-Container-Hafen in Europa eine wichtige Institution. Zudem ist er die einzige bedeutende Rechtsinstitution aus dem weiteren Vereinten Nation- Bereich, die ihren Sitz in Deutschland hat. Der ehemalige Uno-Generalsekretär, Kofi Annan, pries ihn bei seiner Einweihung als „Grundpfeiler des Seerechtsabkommens, das seinerseits eine der größten Errungenschaften der Vereinten Nationen darstellt“. Der ISGH leistet einen zentralen Beitrag für den Rechtsfrieden auf See.

 

Er befasst sich mit einem breiten Spektrum von Rechtsfragen in Form von förmlichen Prozessen, kann aber auch durch Schieds- und Vergleichsverfahren tätig werden. In bestimmten Fällen besitzt er ausschließliche Zuständigkeiten, z.B. bei bestimmten Streitigkeiten im Meeresbodenbergbau. Das Gleiche gilt bei Dringlichkeitsverfahren zur sofortigen Freigabe eines von einem anderen Staat zurückgehaltenen Schiffes, falls die beteiligten Staaten sich nicht binnen zehn Tagen einigen können. Die bisherigen Fälle stehen überwiegend im Zusammenhang mit der sofortigen Freigabe von Schiffen. Zudem ging es um Fischereistreitigkeiten und Fragen des Umweltschutzes.

 

Trotz der ihm zugemessenen Bedeutung bleibt die bisherige Auslastung des ISGH hinter den Erwartungen zurück. Seit seiner Gründung konnten erst 13 Fälle abgeschlossen werden. Staaten und internationale Organisationen ziehen es oftmals vor, ihre Streitigkeiten untereinander zu lösen oder sich gleich an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag zu wenden. Andererseits bleibt es den Staaten jederzeit unbenommen, sich durch Vereinbarung auf ein bestimmtes Streitregelungsorgan zu einigen.

 

Die EU schließt häufig internationale oder bilaterale Abkommen und Verträge mit anderen Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) ab, die seerechtliche oder maritime Inhalte haben (Fischereiabkommen, Umweltschutzvereinbarungen, Schifffahrtsverträge usw.). Solche Verträge enthalten in der Regel auch eine so genannte „Streitregelungsklausel“, das heißt man einigt sich vorsorglich auf ein bestimmtes Verfahren für eine juristische Klärung eventueller zukünftiger Streitfälle zwischen den Vertragsparteien.

 

Das Grünbuch für die künftige Meerespolitik der EU führt unter Ziffer 5.3 „Internationale Regeln für globale Tätigkeiten“ aus, dass die Anwendung und Durchsetzung der im Rahmen von UNCLOS (Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen) vereinbarten Regelungen dadurch verstärkt werden kann, „dass in Abkommen systematisch Verweise auf den Internationalen Seegerichtshof oder gegebenenfalls auf andere Formen der Streitbeilegung, sofern Streitigkeiten nicht auf diplomatischen Weg gelöst werden können, aufgenommen werden.“

 

Dies sollte in Hamburg aufgegriffen werden, um dem Internationalen Seegerichtshof für die Zukunft eine noch größere Bedeutung zu verleihen.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

 

„Der Senat wird aufgefordert:

 

- eine Bundesratsinitiative zu ergreifen, wonach die Bundesregierung veranlasst wird, die Europäische Kommission aufzufordern, in zukünftigen internationalen oder bilateralen Abkommen und Verträgen mit Staaten außerhalb der Europäischen Union, die einen seerechtlichen Inhalt haben, regelhaft den Internationalen Seegerichtshof in Hamburg als zuständigen Gerichtsort im Falle von Streitigkeiten der Vertragsparteien zu vereinbaren. Dem Senat wird anheim gestellt, dieses Petitum dadurch umzusetzen, dass er direkt die Bundesregierung entsprechend auffordert.

 

- in seinen zukünftigen Stellungnahme zur Meerespolitik der EU zu begrüßen, dass das Grünbuch die mögliche erweiterte Rolle des Seegerichtshofs angesprochen hat und die Kommission aufzufordern, zukünftig in allen seerechtsrelevanten Verträgen mit Drittstaaten eine Streitregelungsklausel zugunsten des ISGH aufzunehmen.