Zum Hauptinhalt springen

Transparente Anliegerbeteiligung bei Straßenbaumaßnahmen

Mittwoch, 18.04.2012

In Hamburg sind ca. 1.300 bereits genutzte Straßen noch nicht erstmalig endgültig hergestellt, so dass für diese Erschließungsanlagen die gesetzlich vorgesehenen Anliegerbeiträge nicht erhoben werden konnten. Diese Straßen sollen über einen Zeitraum von 20 Jahren – d.h. rund 50 Straßen jährlich – endgültig hergestellt und abgerechnet werden.

Die endgültige Herstellung und der sonstige Ausbau öffentlicher Wege führt allerdings häufig zu Konflikten mit den Anliegerinnen und Anliegern, nicht zuletzt, weil sie bis zu 90 Prozent des beitragsfähigen Erschließungs- bzw. Ausbauaufwands zu tragen haben. Ziel muss es sein, bei derartigen Straßenbauvorhaben Planungen zu verfolgen, die auf größtmögliche Akzeptanz bei den Anliegerinnen und Anliegern stoßen. Die Anliegerbeteiligung wird in den Bezirken jedoch sehr uneinheitlich praktiziert.

Bereits in der 19. Wahlperiode hatte sich die Bürgerschaft ausführlich mit der Problematik befasst. Eine Expertenanhörung in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am

4. November 2008 hat den Handlungsbedarf im Hinblick auf eine transparente Anliegerbeteiligung deutlich gemacht. In ihrer Sitzung am 22. Januar 2009 hat die Bürgerschaft dann im Ergebnis einstimmig ein Ersuchen an den Senat beschlossen (Drs. 19/628 und 19/1782), das jedoch bis zum Ende der 19. Wahlperiode vom damaligen Senat nicht beantwortet wurde (vgl. Drs. 19/4434, 19/6930, 19/8021).

Im Rahmen der vom Senat beschlossenen Entflechtung von Aufgaben und Vermeidung von Doppelarbeit liegt die Zuständigkeit für die gesamtstädtische Steuerung und die Erhebung der Anliegerbeiträge bei der Finanzbehörde. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, die Versäumnisse des Vorgängersenats aufzuarbeiten und hinsichtlich einer transparenten Anliegerbeteiligung bei Straßenbaumaßnahmen endlich für ein einheitliches Verwaltungshandeln zu sorgen.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. im Rahmen der Neuordnung der Zuständigkeiten für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen z.B. in einer Globalrichtlinie die Informations- und Anhörungsrechte der Anliegerinnen und Anlieger zu konkretisieren und durch sie ein einheitliches Verwaltungshandeln in allen Bezirken zu gewährleisten. Dabei sollen folgende Eckpunkte, auch in Bezug auf den Ausbaustandard, berücksichtigt werden:

a) Wenn Anliegerinnen und Anlieger zu den Kosten einer Straßenbaumaßnahme herangezogen werden könnten, sollen diese rechtzeitig vor Beginn einer Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme über die betroffenen Wegeflächen, Art und Umfang der Maßnahme sowie anhand von Beispielberechnungen über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge schriftlich informiert werden. Dabei ist auch der Ansprechpartner bei der zuständigen Behörde zu benennen.

b) Anliegerinnen und Anlieger sollen frühzeitig bereits über die Aufstellung der Straßenbauplanung informiert und zu ihr angehört werden. Den Anliegerinnen und Anliegern soll, auch im Falle einer wesentlichen Änderung der Straßenbauplanung, Gelegenheit gegeben werden, die Planungsunterlagen einzusehen, Stellung zu nehmen, Einwände zu äußern und Vorschläge einzubringen. Dies soll durch eine Anliegerversammlung, die im Falle von Bezirksstraßen durch die örtlich zuständige Bezirksversammlung durchgeführt wird, erfolgen. Die Stellungnahmen, Einwände und Vorschläge sollen in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme mit einbezogen werden. Die fertige Planung wird zur Einsichtnahme für die Anliegerinnen und Anlieger auch im Internet veröffentlicht.

c) Bei der abschließenden Entscheidung über die durchzuführende Straßenbaumaßnahme ist die örtlich zuständige Bezirksversammlung zu beteiligen.

d) Art und Umfang der ersten Anlage sowie des Ausbaues eines öffentlichen Weges sollen den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Der Aufwand für die technische Ausführung soll dabei unter Wahrung eines möglichst langen Lebenszyklus der Erschließungsanlage so gering wie möglich gehalten werden. Es soll ein möglichst geringer Versiegelungsgrad sowie der Erhalt möglichst vieler Straßenbäume angestrebt werden.

2. die Zahlungsfrist für Erschließungs- und Ausbaubeiträge auf drei Monate zu verlängern.