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Umwelt- und Naturschutzbelange auch bei Genehmigung vorzeitigen Baubeginns sichern

Mittwoch, 10.02.2016

zu Drs. 21/2551

 

SPD und Grüne in der Hamburgischen Bürgerschaft haben einen Antrag für eine Änderung der Hamburgischen Bauordnung vorgelegt, die es der Bauaufsichtsbehörde ermöglicht, in Bezug auf Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende auf Antrag einen vorzeitigen Baubeginn zuzulassen. Dies soll eine rechtssichere Grundlage dafür schaffen, dringend benötigte Unterkünfte ohne vermeidbaren Zeitverlust zu errichten.

Diese Regelung wurde im Stadtentwicklungsausschuss im Rahmen einer Anhörung von Experten ausführlich behandelt. Dabei wurde unter anderem die Frage erörtert, ob durch die Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns umweltrechtliche Belange eingeschränkt werden könnten. Die Experten der HafenCity-Universität und der Universität Kiel führten aus, dass im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren unabhängig von der Frage, ob eine Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt, die Zulässigkeit des Vorhabens auch in umweltrechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen sei. Insofern werde von der vorgelegten Norm nicht berührt, dass bei Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns im Rahmen des fortlaufenden Baugenehmigungsverfahrens die Durchführung einer vollwertigen Umweltverträglichkeitsprüfung sichergestellt sein muss, sofern das Vorhaben UVP-pflichtig ist, und das Ergebnis der Prüfung in der Baugenehmigung auch berücksichtigt werden muss.

Bereits in der Begründung der Gesetzesänderung in Drs. 21/2551 wird erläutert, dass bei Baugenehmigungsverfahren stets zu prüfen ist, ob das geplante Verfahren nach den Vorschriften des Bundes-Gesetzes und des Hamburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig ist. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann daher erst ausgesprochen werden, wenn auch in Bezug auf die umweltrechtlichen Belange die Aussage möglich ist, dass „mit der Erteilung der Baugenehmigung gerechnet werden kann“. Die Behörde muss daher nach dem vorgelegten Gesetzentwurf für die Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns keine abschließende Zulässigkeitsprüfung vornehmen, muss jedoch gestützt von einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage der Überzeugung sein, dass sich etwa noch offene Fragen im Sinne einer dem Bauantrag stattgebenden Entscheidung klären lassen.

Die sachgerechte Einbeziehung von Natur- und Umweltschutzbelangen auch bei – lagebedingt notwendigerweise – beschleunigten Verfahren ist beiden Regierungsfraktionen ein wichtiges Anliegen. Mit nachfolgendem Ersuchen sollen entsprechende Hinweise auch von Seiten der Umweltverbände aufgegriffen und in die behördlichen Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Die Herausforderung der Flüchtlingsunterbringung muss und wird auch Naturbelange angemessen mit berücksichtigen.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen,

der Senat wird ersucht,

in der Anwendung des neu gefassten § 72a der Hamburgischen Bauordnung sicherzustellen, dass bei der Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns

1. im Rahmen des fortlaufenden Baugenehmigungsverfahrens eine vollwertige Umweltverträglichkeitsprüfung mit der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird, sofern das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg oder nach dem Bundes-Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig ist, und das Ergebnis der Prüfung in der Baugenehmigung berücksichtigt wird,

2. keine naturschutzrechtlichen Belange (insb. FFH-Recht, Biotop- und Artenschutzrecht) entgegenstehen und

3. nicht reversible Maßnahmen nur zugelassen werden, wenn eindeutig absehbar ist, dass sie mit der endgültigen Baugenehmigung im Einklang stehen werden.

 

sowie
  • der Abgeordneten Dr. Anjes Tjarks
  • Martin Bill
  • Christiane Blömeke
  • Olaf Duge
  • Ulrike Sparr (GRÜNE) und Fraktion