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Wahlalter für die Wahl zu den Bezirksversammlungen in Hamburg auf 16 Jahre absenken

Donnerstag, 23.04.2009

Ziel dieses Antrags ist es, das aktive Wahlrecht auf der Bezirksebene, d.h. die Berechtigung, als Wählerin bzw. Wähler an der Wahl zu den Bezirksversammlungen teilzunehmen, von jetzt 18 Jahren auf 16 Jahre abzusenken.

Mit der Absenkung des Wahlalters für die Wahl zu den Bezirksversammlungen soll Jugendlichen die Teilhabe an politischen Entscheidungen, die ihr direktes Lebensumfeld betreffen, ermöglicht werden. Gerade Jugendliche identifizieren sich oft in besondere Weise mit ihrem Bezirk. Nicht zuletzt weil er oft – mehr als bei vielen Erwachsenen – noch wirklich ihren örtlichen Lebensmittelpunkt darstellt. Deshalb ist es angebracht, sie in diesem lokalen Bereich auch früh an politischen Entscheidungen mitwirken zu lassen.

Junge Menschen haben durchaus die Fähigkeit und auch das Interesse, politisch für sich und das Gemeinwesen Verantwortung zu übernehmen. Gerade in Zeiten wachsender Politikverdrossenheit sollte verstärkt dafür gesorgt werden, dass Jugendliche möglichst früh demokratische Prozesse kennen lernen und bei wichtigen Fragen auf der Bezirksebene durch Stimmenabgabe bei den Wahlen auch mitentscheiden können.

Jugendliche sind in vielen Bereichen sehr selbständig und treffen früh eigene Entscheidungen. Viele 13-jährige haben bereits ein eigenes Bankkonto mit Karten-verfügungsrecht. Zudem gilt die Religionsmündigkeit ab Vollendung des 14. Lebensjahres, ebenso die Strafmündigkeit und die Möglichkeit einer „Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts“, also der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit diesem Erwerbsgeschäfts.

Bei der demokratischen Mitbestimmung sieht es bisher leider noch ganz anders aus.

Gerade vor dem Hintergrund, dass viele politischen Entscheidungen unmittelbare Aus-wirkungen auf die aktuelle und spätere Lebenswirklichkeit junger Menschen haben, soll es ihnen ermöglicht werden, früh mitentscheiden zu können und durch Abgabe ihrer Stimmen bei den Wahlen zu den Bezirksversammlungen politisch Verantwortung zu übernehmen.

Erfahrungen aus anderen Bundesländern (z.B. Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Berlin) haben gezeigt, dass auf kommunaler Ebene die Herabsenkung des Wahlalters auf 16 Jahre gut funktioniert.

Auch in den Hamburger Bezirken ist kein zwingender Grund für eine Kopplung des Wahlrechts an die Volljährigkeit ersichtlich. Deshalb soll auch Hamburg diesen Schritt zur Stärkung der Demokratie auf der Bezirksebene wagen und das Wahlalter bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen auf 16 Jahre abgesenkt werden.

 

 

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 22. Juli 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2007

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

„(1) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der Mitglied-staaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) sind und am Wahltage

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 7 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) § 6 Absätze 2 bis 5 und § 7 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft gelten entsprechend.

(3) Verzieht eine wahlberechtigte Person nach Aufstellung des Wahlberechtigten-verzeichnisses in das Gebiet eines anderen Bezirksamtes, so kann sie in dem bisherigen Wahlbezirk wählen, soweit sie nicht auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks ihres neuen Bezirksamts eingetragen worden ist.“