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Weiter für Verbesserungen im Mieterschutz eintreten – Verordnungsermächtigung für abgesenkte Kappungsgrenze aufgreifen

Donnerstag, 10.01.2013

Die Beschlüsse des Bundestags zur Novellierung des Mietrechts sind nicht geeignet, den Mietanstieg in deutschen Großstädten wirksam zu bremsen. Wichtige Vorschläge der Opposition im Bund zur Beibehaltung des Mietminderungsrechts, zur Reduzierung von Mieterhöhungen und zur Deckelung von Neuvertragsmieten sind nicht eingeflossen. Auch der Antrag, Maklerkosten auf Mieter und Vermieter gerecht zu verteilen, war mit dieser Regierungskoalition nicht zu machen. Die Bürgerschaft hatte zu diesen Themenkomplexen ein breit getragenes Ersuchen (Drs. 20/3960) auf den Weg gebracht, das auf Bundesebene (noch) nicht aufgegriffen wurde – es ist aus Hamburger Sicht nach wie vor aktuell und dringlich, um alle Spielräume des Mieterschutzes auszuschöpfen, selbstverständlich auch im Dialog mit den Akteuren des Bündnisses für das Wohnen.

Nur für Bestandsmieter ein positives Zeichen in der vom Bundestag beschlossenen Mietrechtsnovelle ist die Öffnungsklausel für die Länder für eine abgesenkte Kappungsgrenze in § 558 Absatz 3 BGB (vgl. BT-Drs. 17/11894). Die Einfügung der Sät-ze 2 und 3 in § 558 Absatz 3 ermächtigt die Landesregierungen im Wege der Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemesse-nen Bedingungen besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten beträgt die Kap-pungsgrenze bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete dann 15 Pro-zent, und nicht, wie ansonsten nach Absatz 3 Satz 1, 20 Prozent. Damit soll, so die Gesetzesbegründung, der Anstieg von Bestandsmieten in diesen Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gedämpft werden. Die Regelung sei strukturell § 577a Absatz 2 BGB nachgebildet, die insoweit zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden könne – und von der Hamburg bereits Gebrauch gemacht hat. Gleichwohl sind die Folgen für den Wohnungsmarkt – insbesondere bei den Neuvertragsmieten und für die Investitionsbedingungen im Neubau – zu berücksichtigen und das Gespräch im Bündnis für das Wohnen zu suchen, bevor Hamburg mit einer entsprechenden Verordnung gesetzgeberisch tätig wird.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Die Bürgerschaft hält die vom Bundestag beschlossenen Mietrechtsänderungen im Hinblick auf die Mietenentwicklung in Hamburg und notwendige Verbesserungen im Mieterschutz für nicht ausreichend und bekräftigt dazu ihre Beschlusslage aus Drs. 20/3960.

 

2. Der Senat wird ersucht,

 

a. sich weiter für die in Drs. 20/3960 geforderten Verbesserungen im Mieterschutz auf Bundesebene einzusetzen und – nach Prüfung der Folgen für den Wohnungsmarkt (insbesondere bei den Neuvertragsmieten und für den Neubau) und Erörterung im Bündnis für das Wohnen – in geeigneter Weise von der neuen Verordnungsermächtigung aus § 558 Abs. 3 BGB Gebrauch zu machen, um einen Beitrag zur Dämpfung der Bestandsmieten auch landesrechtlich leisten zu können,

 

b. der Bürgerschaft vor Erlass einer Verordnung nach § 558 Abs. 3 BGB über das Ergebnis der Prüfungen und Erörterungen zu berichten.