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Wiedereinführung der Heilfürsorge

Mittwoch, 29.01.2014

Die Beamtinnen und Beamten der Hamburger Polizei und Feuerwehr setzen sich tagtäglich mit großer Einsatzbereitschaft für die Sicherheit und das Wohl der Bürgerinnen und Bürger Hamburgs ein. Die Einsatzkräfte sehen sich dabei nicht erst durch die jüngsten erschreckenden Vorfälle gewalttätiger Ausschreitungen und angesichts eines hohen Einsatzaufkommens einer großen körperlichen wie auch psychischen Belastung in ihrer täglichen Arbeit ausgesetzt. Hierfür gebührt ihnen unsere große Anerkennung und Solidarität, die sich auch in guten Arbeitsbedingungen widerspiegeln muss. Hamburg braucht nicht nur eine personell und sachlich gut ausgestattete Polizei und Feuerwehr– insbesondere müssen auch die sozialen Rahmenbedingungen der Beamtinnen und Beamten derart gestaltet sein, dass diese auch weiterhin mit großer Einsatzbereitschaft und Motivation ihren Dienst verrichten können.

Trotz Schuldenbremse und den damit verbundenen Gegebenheiten wurden in der jetzigen Wahlperiode bereits viele wichtige Schritte unternommen, um Versäumnisse der Vergangenheit zu beheben und die Situation der Beamtinnen und -beamten spürbar zu verbessern. So wird es unter dem jetzigen Senat trotz angespannter Haushaltslage zu keinen Stellenstreichungen im Vollzugsdienst und auch nicht zu Wachenschließungen kommen. Durch Ausbildungsinitiativen bei der Hamburger Polizei und Feuerwehr und die damit verbundene verstärkte Nachwuchseinstellung wird bereits heute den zukünftig wachsenden altersbedingten Abgangszahlen entgegengewirkt. Mit der Wiedereinführung der Alimentation im Grundstudium wurde die finanzielle Situation vieler Nachwuchskräfte der Polizei deutlich verbessert und ein Wettbewerbsnachteil in der Nachwuchsgewinnung behoben. Hamburg hat zudem, wie ansonsten nur der Freistaat Bayern, den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst auf alle Beamtinnen und Beamten übertragen. Durch eine Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes wurden die Anerkennungsmöglichkeiten Posttraumatischer Belastungsstörungen deutlich verbessert und so mit dem Einsatzdienst verbundenen psychischen Belastungen der Beamtinnen und Beamten Rechnung getragen. Diese Schritte waren wichtig und gut für die Hamburger Polizei und Feuerwehr. Gleichzeitig bedeuten sie indes keinen Abschluss in dem Bestreben, die soziale Situation der Beamtinnen und Beamten weiter zu stärken. In diesem Sinne ist die SPD-Fraktion auch mit den Personalvertretungen von Polizei und Feuerwehr weiter im Gespräch. Aus diesem vertrauensvollen Dialog sollen sich weitere realistische und konstruktive Ansätze entwickeln. Mit der Wiedereinführung der Heilfürsorge erfolgt indes bereits jetzt eine wichtige weitere Maßnahme zur Verbesserung der sozialen Rahmenbedingungen bei der Hamburger Polizei und Feuerwehr.

Heilfürsorge für Polizei und Feuerwehr

Die im Jahr 2004 durch den damaligen CDU-Senat erfolgte Abschaffung der Heilfürsorge für alle ab dem 01.01.2005 eingestellten Beamtinnen und Beamten hat zu einer Ungleichbehandlung innerhalb von Polizei und Feuerwehr geführt und gleichzeitig einen Wettbewerbsnachteil in der Gewinnung motivierter Nachwuchskräfte gegenüber Bundesländern mit fortbestehender Heilfürsorge geschaffen. Durch diese von der SPD-Fraktion stets kritisierte Maßnahme wurden insbesondere die jüngeren Beamtinnen und Beamten gegenüber ihren dienstälteren Kolleginnen und Kollegen spürbar finanziell belastet, da sie ca. 200 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung aufwenden müssen.

Die SPD-Fraktion hat sich daher ausdrücklich für die Prüfung der Möglichkeiten einer Wiedereinführung der Heilfürsorge eingesetzt und den Innensenator in diesem Bestreben bestärkt. Erfreulicherweise ist es dem Senat nunmehr gelungen, die Voraussetzung für die Einführung einer weiterentwickelten Heilfürsorge zu schaffen und sich auch mit den betroffenen Gewerkschaften und Berufsverbänden im Grundsatz über die zugrundeliegenden Rahmenbedingungen zu verständigen.

Danach sollen neu eingestellte Nachwuchskräfte eine weiterentwickelte Heilfürsorge erhalten. Diese umfasst die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V und damit grundsätzlich die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Zusätzlich bietet die neue Heilfürsorge Mehrleistungen in Form des doppelten Festzuschusses für Brillen und Zahnersatz entsprechend der Heilfürsorgeverordnung des Landes Schleswig-Holstein. An dieser als Sachleistung gewährten Heilfürsorge haben sich die Beamtinnen und Beamten mit einem Eigenanteil in Höhe von 1,4 Prozent zu beteiligen, dafür entfallen Zuzahlungen, die das SGB V u.a. für Medikamente und Hilfsmittel vorsieht.

Für die bis zum 31.12.2004 eingestellten Beamtinnen und Beamten gilt die Heilfürsorge in ihrer bisherigen Form fort. Für die ab dem 01.01.2005 eingestellten Beihilfeberechtigten besteht ein stichtagsgebundenes Wahlrecht, von der Beihilfe in die neu geschaffene Heilfürsorge zu wechseln. Allen Heilfürsorgeberechtigten steht auch zukünftig eine einmalige Wechselmöglichkeit in die Beihilfe zu.

Mit der hierfür erforderlichen Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes wird nun ein weiterer wichtiger Schritt zur Entlastung der Hamburger Polizei und Feuerwehr umgesetzt.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

1.

Drittes Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Vom …

 

§ 1

Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

 

§ 112 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am … (HmbGVBl. S. …), erhält folgende Fassung:

 

㤠112

Heilfürsorge

 

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit beanspruchen; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 v.H. des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet. Die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes wird nicht als Sachbezug auf die Anwärterbezüge angerechnet.

(2) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge ein-schließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung. In diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.

(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zu Art und Umfang der Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. über die Beschränkung und Mehrleistungen von Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche einschließlich zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflegeleistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern, Behandlungen zu kosmetischen Zwecken ohne medizinische Indikation, Behandlungen außerhalb des Wohnorts, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitpersonen,

2. über die Beschränkung und Mehrleistungen von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel,

3. über den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,

4. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,

5. über Festbeträge und Festzuschüsse zu Leistungen,

6. über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind,

7. über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,

8. über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien,

9. hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge insbesondere

a) über die Vorlage von Behandlungs- und Überweisungsscheinen,

b) über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,

c) über die Verwendung von Antragsvordrucken,

d) über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,

e) über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist.

(4) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.“

 

§ 2

Übergangsbestimmungen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die am 30. September 2014 Anspruch auf Beihilfe haben, wird diese weiterhin gewährt. Sie erhalten auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 1 dieses Gesetzes.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die spätestens seit dem 31. Dezember 2004 ohne Unterbrechung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder die sich am 30. September 2014 im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes befinden, erhalten Heilfürsorge nach § 112 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der am 30. September 2014 geltenden Fassung.

 

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

 

 

2. Der Senat wird aufgefordert, der Bürgerschaft über die Erfahrungen bei der Wiedereinführung der Heilfürsorge sowie die finanziellen Auswirkungen spätestens nach 3 Jahren seit Inkrafttreten zu berichten.