Zum Hauptinhalt springen

Wort halten beim Besoldungs- und Beamtenversorgungsrecht – Kein Sonderopfer für die Vollzugsbediensteten bei Polizei, Feuerwehr und Strafvollzug

Mittwoch, 20.01.2010

zu Drs. 19/4968 (Gemeinsamer Bericht des Innenausschusses

und des Haushaltsausschusses zu Drs. 19/4246)

 

Der Gesetzentwurf des Senats aus Drs. 19/4246 zum Besoldungs- und Beamtenversorgungsrecht ist – von notwendigen Detailänderungen abgesehen – im Wesentlichen unstrittig. Der Entwurf ist nach den bürgerschaftlichen Ausschussberatungen am 15. Dezember 2009 jedoch mit einem schwerwiegenden Makel behaftet: Per Tischvorlage und unter Missachtung der Beteiligungsrechte der Gewerkschaften haben die Regierungsfraktionen die Vorschrift des § 55 HmbBeamtenVG, welche die Ausgleichszahlung bei den Vollzugskräften regeln sollte, mit einem „Verfallsdatum“ versehen. Die Folge wird eine faktische Kürzung der Altersversorgung für die über 11.000 Vollzugsbeamten von Polizei, Feuerwehr und Strafvollzug ab dem Jahr 2011 um bis zu 4.091 Euro sein. Dieser Betrag war bisher einmalig bei der Pensionierung als Ausgleich für die besonderen Altersgrenzen dieser Vollzugsbereiche gewährt worden.

Dieser Umgang mit den Bediensteten ist umso erstaunlicher, als der Erste Bürgermeister bisher stets versprochen hatte, Sonderopfer für die Beamten werde es nicht geben, und der Innensenator erst kürzlich im Zuge der Diskussion um Gewalt gegen Polizeibeamte Lichterketten für Polizisten einforderte: Dass nun den Vollzugskräften, die nicht selten für unsere Sicherheit ihren Kopf hinhalten müssen, als besonderes Zeichen der Solidarität in dieser Art und Weise die Altersversorgung gekürzt werden soll, ist nicht akzeptabel.

Selbst wann man dem entsprechenden Grundsatzbeschluss der Sparklausur des Senats, ab 2011 Einsparungen bei der Abfindung für Polizei- und Feuerwehrbeamte zu erzielen, nachkommen will, hätte man dieses Vorhaben anders umsetzen können und müssen: Das Jahr 2010 hätte für die rechtlich vorgesehenen, formellen Beteiligungsverfahren zwischen Senat, Personalvertretungen und Gewerkschaften genutzt werden können. Alle Beteiligten hätten einige Monate Zeit gehabt, die Gesetzesänderung ordentlich zu diskutieren, soziale Härten in den Blick zu nehmen und Alternativen zu wägen. Doch stattdessen machen die Koalitionsfraktionen kurzen Prozess – bisher haben die Fraktionen von CDU und GAL sich nicht einmal die Mühe gemacht, ihren Vorstoß inhaltlich zu begründen.

Vor diesem Hintergrund soll mit diesem Zusatzantrag insoweit der Senatsentwurf wieder aufleben (Ziff. 2.2.). Daneben werden einige Detailkorrekturen entlang der Ergebnisse der Sachverständigenanhörung vom 15. Dezember 2009 beantragt. Konkret geht es um sachgerechtere Berechnung von Verjährungsvorschriften (Ziff. 1.1. und 2.3.), die verstärkte Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Dienstort Hamburg bei der Besoldungsentwicklung (Ziff. 1.2.). die Streichung der Nichtberücksichtigung von Belastungen aus Studiengebühren und ähnlichen Zahlungen (Ziff. 1.3. und 1.4.) sowie die bessere Berücksichtigung von Schmerzensgeldansprüchen bei Dienstunfällen (Ziff. 2.1.).

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

„A. Die Bürgerschaft möge den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts aus Drs. 19/4246 mit den im Innenausschuss beschlossenen Änderungen (Drs. 19/4968) sowie mit folgenden weiteren Änderungen beschließen:

1. Artikel 1 (Hmb. Besoldungsgesetz) wird wie folgt geändert:

1.1. In § 15 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn nach § 16 Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres, in dem der den Anspruch begründende Sachverhalt dem Dienstherrn bekannt wird oder bei sachgemäßer Prüfung der Zahlungen hätte bekannt sein müssen.“

1.2. In § 17 wird nach dem Wort „Verhältnisse“ der Zusatz „in der Freien und Hansestadt Hamburg“ eingefügt.

1.3. § 20 Absatz 2 wird gestrichen.

1.4. § 67 Absatz 6 wird gestrichen.

 

2. Artikel 3 (Hmb. Beamtenversorgungsgesetz) wird wie folgt geändert:

2.1. In § 36 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für Schmerzensgeldforderungen im Sinne des § 249 BGB; in diesem Fall hat die Beamtin oder der Beamte diesen Anspruch an seinen Dienstherrn abzutreten.“

2.2. In § 55 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „bis zum 31. Dezember 2010“ gestrichen.

2.3. In § 63 Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Bei Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn nach diesem Absatz beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres, in dem der den Anspruch begründende Sachverhalt dem Dienstherrn bekannt wird oder bei sachgemäßer Prüfung der Zahlungen hätte bekannt sein müssen.“

 

B. Da bei der Besoldungs- und Versorgungsüberleitung nicht gewollte Einkommensverluste nicht völlig ausgeschlossen werden können, wird der Senat aufgefordert, die Überleitungen fortlaufend zu evaluieren, die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften an der Auswertung zu beteiligen und ggf. auftretende Härten in Einzelfällen sachgerecht aufzufangen. Der Bürgerschaft ist hierüber zu berichten.“