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zu Drs. 20/11133 Hamburger Härtefallkommission

Mittwoch, 26.03.2014

Im Jahr 2005 wurde in Hamburg durch den Beschluss des Hamburgischen Gesetzes über die Härtefallkommission von der seit 2004 bestehenden bundesgesetzlichen Möglichkeit der Einsetzung einer Härtefallkommission Gebrauch gemacht. Aufgabe der Kommission ist darüber zu entscheiden, ob in bestimmten Einzelfällen dringende humanitäre oder persönliche Gründe ein Bleiberecht rechtfertigen, obwohl der oder dem Betroffenen nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann.

Eine wie von der FDP-Fraktion beabsichtigte Änderung der Härtefallkommission und eine damit verbundene gänzliche Auflösung der mittlerweile seit neun Jahren in unveränderter Form bestehenden Strukturen erscheint aktuell weder erforderlich noch sinnvoll. Die Härtefallkommission hat sich in ihrer jetzigen Ausgestaltung aus derzeitiger Betrachtung bewährt. Entscheidendes Kriterium hierfür ist die Feststellung, dass das gegenwärtige Verfahren den Interessen der Betroffen in angemessener Weise Rechnung trägt.

Aus der praktischen Erfahrung lassen sich dabei viele Vorzüge des jetzigen Verfahrens feststellen. Die enge Verknüpfung mit der Arbeit des Eingabenausschusses ermöglicht eine eingehende inhaltliche Aufbereitung der persönlichen Lebenssachverhalte als Grundlage für die Beurteilung eines möglichen Härtefalls. Durch die Vorschaltung des Eingabenausschusses kann frühzeitig festgestellt werden, ob den jeweils Betroffenen möglicherweise bereits aufgrund anderer Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Eine andernfalls gesondert erforderliche Vorprüfung durch eine Geschäftsstelle oder ein Vorprüfungsgremium ist damit entbehrlich und eine andernfalls mögliche Verzögerung des Verfahrens wird hierdurch verhindert. Die Mitglieder der Härtefallkommission sind als demokratisch gewählte Volksvertreter nicht nur hinreichend legitimiert, um die gesellschaftliche Entscheidung eines Härtefalls zu beschließen. Durch ihre Tätigkeit im Eingabenausschuss und die damit verbundene Behandlung von jährlich mehreren hundert Eingaben in ausländerrechtlichen Angelegenheiten haben sie auch die hinreichende Erfahrung und Kompetenz, um über einen möglichen Härtefall in sachgerechter Art und Weise entscheiden zu können. Anders als in anderen Bundesländern sind die Mitglieder der Hamburger Härtefallkommission dabei an keine weiteren inhaltlichen Vorgaben für die Feststellung eines Härtefalls gebunden und damit freier in ihrer Bewertung.

Die Tatsache, dass in Hamburg, anders als in anderen Bundesländern, der Senat in den vergangenen Jahren ausnahmslos den Ersuchen der Härtefallkommission gefolgt ist, spricht dabei für eine angemessene und ausgewogene Entscheidungspraxis der aktuellen Härtefallkommission. Weitere Einschränkungen durch eine Ergänzung der Ausschlussgründe erscheinen daher auch nicht erforderlich. Die Anzahl der in den vergangenen Jahren von der Hamburger Härtefallkommission wie erforderlich einstimmig beschlossenen Härtefallersuchen – nämlich oftmals in weit mehr als der Hälfte der beratenden Fälle – lässt zudem insbesondere darauf schließen, dass das gegenwärtige Verfahren nicht zu Lasten der Betroffeneninteressen erfolgt.

Vor diesem Hintergrund besteht derzeit kein Anlass, die bestehenden Strukturen der Härtefallkommission zu ändern. Zur besseren öffentlichen Wahrnehmbarkeit der Entscheidungen der Härtefallkommission erscheint es aber sachgerecht, wenn der Senat über die Ergebnisse der Arbeit der Härtefallkommission jährlich der Bürgerschaft zusammenfassend berichtet.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Der Senat wird ersucht, der Bürgerschaft jährlich über die Ergebnisse der Arbeit der Härtefallkommission in geeigneter Form zu berichten. Dabei sind insbesondere die Anzahl aller im vorangegangen Kalenderjahr abgeschlossen beratenen Fälle, die Anzahl der davon betroffenen Personen und deren Alter, die Anzahl der dabei zustande gekommenen Ersuchen sowie die hierauf bezogenen Stattgaben seitens des Senates aufzuführen.