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zu Drs. 20/12015 Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts –Ein ausgewogener Kompromiss nach breiter Beteiligung – Dienstvorgesetztenfunktion bei den Hochschulpräsidenten belassen – Problematik im Lehramtsstudium angehen

Mittwoch, 18.06.2014

A. Beratungsverlauf und Exmatrikulation

Der vorliegende Gesetzentwurf ist das Ergebnis eines umfassenden Beratungs- und Beteiligungsprozesses, sowohl in der Phase des gesetzlichen Beteiligungsverfahrens durch den Senat, als auch während der parlamentarischen Beratungsprozesse in der Bürgerschaft, wobei Ausgewogenheit und das Gesamtinteresse dabei eindeutig Vorrang vor Partikularinteressen hatten. Mit diesem Gesetzentwurf werden demokratische Strukturen gestärkt, die Partizipation der Hochschulmitglieder an hochschulinternen Entscheidungsprozessen verbessert, die Verantwortlichkeiten in der Hochschule klar zugeordnet, die politische Verantwortung für die Hochschulen sichergestellt, die Handlungsfähigkeit der Fakultäten in Lehre und Forschung verbessert und die Entscheidungsverfahren effizient gestaltet.

Als Ergebnis ihrer Beratungen zu den Regelungen zur Exmatrikulation hat die SPD-Fraktion in der Ausschusssitzung am 15.05.2014 ein Petitum eingebracht. Das sieht vor, dass die Exmatrikulationsregelung auf bereits immatrikulierte Personen erst zum Wintersemester 2015/2016 angewendet werden soll, um ein gleitendes Inkrafttreten der neuen Regelung zur Exmatrikulation zu gewährleisten und um Härten zu vermeiden. Damit wird ein sachgerechter Übergang gewährleistet und sichergestellt, dass sich sowohl die betroffenen Personen, als auch die Hochschulverwaltungen auf die neue Regelung einstellen können.

Das Hochschulgesetz regelt mit dem vorliegenden Entwurf erstmals verbindlich und rechtssicher die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation. Die Hochschulen werden gesetzlich dazu verpflichtet, die Gründe für Studienabbrüche systematisch zu ermitteln, z.B. durch eine Befragung bei der Exmatrikulation. Damit wird sichergestellt, dass sie ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Studierenden nachkommen können. Den befragten Personen sind Auskünfte zu besonders sensiblen persönlichen Bereichen freigestellt; im Übrigen sind sie zur Auskunft verpflichtet, soweit keine schützenswerten individuellen Belange entgegenstehen. Der Datenschutz wird durch eine frühe Anonymisierung und eine strikte Zweckbindung der Daten sichergestellt. Für auslaufende Studiengänge wird eine Fristenregelung geschaffen, die erstmalig rechtssicher regelt, wie lange Studierende in aufgehobenen Altstudiengängen noch mit Lehre und Prüfungen versorgt werden müssen.

Angesichts der Diskussion im parlamentarischen Verfahren sollen die wesentlichen Eckpunkte der im Gesetzentwurf enthaltenen Exmatrikulationsregelung hier nochmals erläuternd skizziert werden:

• Studierende, die ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreiben, sollen zukünftig exmatrikuliert werden. Bei der entsprechenden Norm handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung in Form eines Regelbeispiels: Wenn die doppelte Regelstudienzeit plus zwei Semester überschritten oder vier Semester kein Leistungsnachweis erworben wurde, dann wird vermutet, dass das Studium nicht (mehr) betrieben wird. Diese pauschale Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierbei ist aus gesetzgeberischer Sicht zu beachten, dass der Tatbestand nicht im Perfekt formuliert ist, sondern im Präsens

(„… die ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreiben“). Daher kann keine reine Vergangenheitsbetrachtung des zurückliegenden Sachverhaltes stattfinden, sondern es muss auch die derzeitige Sachlage berücksichtigt werden. Insofern kommt es nicht auf das zurückliegende, sondern auf das gegenwärtige Studierverhalten an. Sofern nachgewiesen wird, dass das Studium (wieder) betrieben wird, entfällt daher die Vermutung. Auch die schlichte Behauptung, das Studium nunmehr wieder aufgenommen zu haben, kann ausreichend sein, sofern sie glaubhaft ist. Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls.

• Eine soziale Härtefallklausel stellt sicher, dass die Hochschulen situationsgerecht und angemessen reagieren können. Konkret heißt es deshalb einschränkend im Gesetzentwurf zu den Ausnahmen der Exmatrikulationsregelung: „In Fällen einer besonderen persönlichen Härte soll von der Exmatrikulation abgesehen werden; bei der Entscheidung sind erhebliche Erschwernisse beim Studium auf Grund einer Behinderung, durch die Pflege und Erziehung eins Kindes unter vierzehn Jahren, durch die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen sowie durch vergleichbar schwerwiegende Umstände angemessen zu berücksichtigen.“ Selbst wenn also feststeht oder unwiderleglich zu vermuten ist, dass das Studium nicht (mehr) betrieben wird, soll mithin von der Exmatrikulation abgesehen werden, wenn besondere persönliche Umstände vorliegen. Im Hinblick auf den Zweck der Norm ist aber auch in diesen Fällen Voraussetzung, dass eine Fortsetzung des Studiums zumindest perspektivisch möglich ist. Für Studierende, die ihr Studium bislang nicht weiter betrieben haben, gilt, dass sie auch nach Inkrafttreten des Gesetzes noch im darauffolgenden Jahr die Möglichkeit haben, durch geeigneten Nachweis ihre Studierbereitschaft zu belegen.

• Zusammenfassend ist festzuhalten: Durch großzügige Fristen und die Härtefallregelung wird vermieden, dass diese Regelung zu ungerechten Ergebnissen führt.

 

B. Sachgerechte Korrekturen

An zwei anderen Stellen im Gesetzentwurf nimmt dieser Zusatzantrag sachgerechte Korrekturen vor:

• Der neue § 64 Abs. 3 regelt erstmals rechtssicher den Einsatz von externen Wissenschaftlern als Prüfer in Hochschulprüfungen. Allerdings fehlt eine eindeutige Regelung für externe Künstler, um welche der Gesetzentwurf zu ergänzen ist.

• Außerdem wird die Neuregelung, nach der die Kanzlerin bzw. der Kanzler die bzw. der Dienstvorgesetzte des Technischen und Verwaltungspersonals werden soll (Art. 1 Nr. 7 Buchst. b – § 7 Abs. 2), aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle an der Hochschule tätigen Bediensteten auch zukünftig einen einheitlichen Personalkörper bilden und dass die Dienstvorgesetztenfunktion einheitlich ausgeübt wird. Die Befugnis der Präsidentin bzw. des Präsidenten, die Dienstvorgesetztenfunktion weiter zu delegieren (z.B. für bestimmte Fallgruppen oder Personenkreise an die Kanzlerin bzw. den Kanzler), bleibt – wie bisher auch – bestehen.

 

C. Bachelor-Master-Übergang im Lehramtsstudium

Dringenden Handlungsbedarf sieht die SPD-Fraktion beim Bachelor-Master-Übergang im Lehramtsstudium: Im Sommer 2013 haben zahlreiche Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiums im Lehramt an der Universität Hamburg im Zulassungsverfahren zum Master-Studium für das Wintersemester 2013/14 zunächst Absagen erhalten. In diesem Zusammenhang wurden Fragen nach den Zukunftsperspektiven für die Betroffenen diskutiert. Eine besondere Härte ergibt sich daraus, dass Hamburger Lehramts-Bachelorabsolventen aufgrund von unterschiedlichen Zulassungsanforderungen in anderen Ländern nur geringe Chancen haben, an Hochschulen außerhalb Hamburgs einen Lehramts-Masterstudienplatz zu erhalten und der Lehramts-Bachelor allein als nicht berufsqualifizierend anzusehen ist.

In einer gemeinsamen Anstrengung von Wissenschaftsbehörde, Schulbehörde und Universität Hamburg konnten im Herbst 2013 kurzfristig über 100 weitere Anfängerplätze für das Master-Studium zur Verfügung gestellt werden, so dass alle Hamburger Bewerberinnen und Bewerber einen Master-Studienplatz erhielten. Ziel muss es sein, dass auch 2014 und in den folgenden Jahren alle qualifizierten Hamburger Bachelorabsolventinnen und -absolventen der Lehramtsstudiengänge einen Masterplatz erhalten können.

Für die mittel- bis langfristige Perspektive ist anzustreben, dass die in der Kultusministerkonferenz grundsätzlich verabredete Mobilität im Studium gewährleistet wird. Studierende aus Hamburg und dem Bundesgebiet sollen sich prinzipiell gleichberechtigt auf die angebotenen Master-Anfängerplätzen in Hamburg und an allen anderen Hochschulen im Bundesgebiet bewerben können.

Die Wissenschaftssenatorin hat deshalb im Rahmen der Kultusministerkonferenz (KMK) eine Initiative angestoßen, um festzustellen, inwieweit tatsächlich andere Länder oder die Hochschulen in anderen Ländern die Mobilität so weit einschränken, dass eine Zulassung von auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern nur sehr eingeschränkt möglich ist. Es hat sich bestätigt, dass der Zugang auswärtiger Bewerberinnen und Bewerber zum Master-Studium im Lehramt in Hamburg mit geringeren Beschränkungen versehen ist, als sie umgekehrt für Hamburger Bewerberinnen und Bewerber an anderen deutschen Hochschulen gelten. Insoweit besteht bundesweiter Handlungsbedarf, die Kultusministerkonferenz muss sich dieser Problematik annehmen und Lösungswege finden.

Vor diesem Hintergrund hat die KMK in ihrer Sitzung am 12.06.2014 beschlossen, dass die Kommission Lehrerbildung, sich mit der Angelegenheit befassen und Wege aufzeigen soll, die die Mobilität im Lehramtsstudium, sowohl in lehramtsbezogenen Bachelor-Master-Studiengängen als auch in Staatsexamensstudiengängen, fördern können. Über den Schul-ausschuss und die Amtschefkonferenz der KMK sollen die Ergebnisse dem Plenum der KMK für deren Sitzung im Oktober, spätestens für die Sitzung im Dezember vorgelegt werden.

Erste Priorität sollte es deshalb sein, die Mobilität im Lehramtsstudium mithilfe der KMK bun-desweit deutlich zu verbessern. Sollte dies nicht oder nicht im erforderlichen Maße gelingen, ist eine temporäre Lösung in Hamburg, beispielsweise in Form einer so genannten Experi-mentierklausel eine mögliche Option. Diese hätte allerdings den Nachteil, dass unklar ist, ob die Absolventen eines solchen grundständigen Studiengangs in anderen Ländern zum Vor-bereitungsdienst zugelassen würden. Es müsste deshalb auch an dieser Stelle weiter bei den anderen Ländern für eine Lösung der insbesondere für Hamburger Lehramts-Bachelorabsolventen aufgetretenen Problemlage geworben werden.

Bundesweite Vereinbarungen zum Abbau von de facto vorhandenen Zulassungsbeschrän-kungen und folglich einer erhöhten Mobilität im Lehramtsstudium greifen dabei ebenso erst mittel- bis langfristig, wie eine alternativ ins Auge zu fassende Experimentierklausel dies täte. So muss auch eine Lösung für jene Bachelorstudierenden im Lehramt gefunden werden, die sich noch im Studium befinden oder in diesem Sommer ihr Bachelorstudium erfolgreich ab-geschlossen haben. Das gilt ebenso für jene junge Menschen, die ihr Lehramts-Bachelorstudium an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2014/15 beginnen, denn für sie läuft bereits das Bewerbungsverfahren. Es ist deshalb erforderlich, sowohl kurz- als auch mittelfristig wirksame Maßnahmen anzugehen und ggf. umzusetzen.

Für das Wintersemester 2014/15 wurde bereits zwischen den beteiligten Behörden und der Universität Hamburg vereinbart, erneut die Masterkapazitäten aufzustocken und im Ergebnis eine gegenüber 2013 – inklusive der seinerzeit nachträglich immatrikulierten hamburgischen und auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern – unverändert hohe Zahl an Masterstudien-plätzen anzubieten. Für diese Studierenden werden auch entsprechende Kernpraktikums-plätze bereitgestellt. Darüber hinaus bleibt weiterhin die schon im letzten Jahr eingeführte Härtefall- und Wartezeitquote in Masterstudiengängen bestehen. Sie verbessert die Zulas-sungschancen insbesondere für Hamburger Masterbewerberinnen und -bewerber, die aus sozialen Gründen an den Studienstandort Hamburg gebunden sind, etwa weil sie Kinder haben. Zudem ist eine noch besser aufeinander abgestimmte Planung und Anpassung der Studienplätze für den Bachelor und den Master im Lehramt vorzunehmen und in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen festzuschreiben.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

I. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts aus Drs. 20/10491 wird unter Berücksichtigung der mit der Drs. 20/12015 vorgeschlagenen und folgenden weiteren Änderungen beschlossen:

 

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7. In § 7 Absatz 1 wird die Textstelle „, die Angestellten sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter „sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.“

 

2. Nummer 34 erhält folgende Fassung:

„34. § 64 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass auch Angehörige anderer Hochschulen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, Angehörige künstlerischer Einrichtungen oder herausragende freie Künstlerinnen und Künstler prüfen dürfen. Sie müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; sie sollen über prüfungsdidaktische Kenntnisse verfügen und in geeigneter Weise am Lehrbetrieb oder an der Betreuung der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber teilgenommen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen behalten grundsätzlich prüfungsberechtigte Personen, die befristet beurlaubt oder an eine Stelle außerhalb der Hochschule abgeordnet sind oder die befristet eine hauptberufliche Tätigkeit in der Hochschulverwaltung übernommen haben, ihr Prüfungsrecht.“

 

II. Der Senat wird im Hinblick auf die Problematik beim Bachelor-Master-Übergang im Lehramtsstudium ersucht,

1. alle eingangs beschriebenen Wege weiter zu beschreiten, um auch in den kommenden Jahren sicherzustellen, dass alle qualifizierten Hamburger Bachelorabsolventinnen und

-absolventen der Lehramtsstudiengänge einen Masterplatz erhalten können,

2. die beschriebene KMK-Initiative weiter zu betreiben und der Bürgerschaft über die Ergebnisse der Prüfungen der Kultusministerkonferenz zu berichten,

3. die Einführung einer geeigneten Experimentierklausel für das Lehramtsstudium und deren Einfügung in das Hamburgische Hochschulgesetz vorzubereiten und der Bürgerschaft, für den Fall, dass es bis Jahresende 2014 nicht gelingt, die bundesweite Mobilität in den lehramtsbezogenen Bachelor-Master-Studiengängen im erforderlichen Maße zu verbessern, hierzu einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.