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zu Drs. 21/17471 Entschädigungsleistungsgesetz

Dienstag, 13.08.2019

Nach § 5c Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (Entschädigungsleistungsgesetz - Ent-schädLG) hat die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft vor Ablauf der Amtsdauer der Bezirksversammlung eine aus unabhängigen Mitgliedern bestehen-de Kommission berufen, die ihr Bericht über die Angemessenheit der Entschädi-gungsleistungen und Zuschüsse nach § 2 Absatz 3 (Aufwandsentschädigung) so-wie nach § 3a (Freihaltung von Fahrtkosten), § 3b (Kinderbetreuungskosten), § 3c (Zuschuss für IT-Nutzung) und § 5 (Zuschüsse an die Fraktionen der Bezirksver-sammlung) vor dem Hintergrund des tatsächlichen Aufwands erstattet und Empfeh-lungen zu den Berichtsgegenständen ausgesprochen hat.

 

Nach diesem Bericht (Drs. 21/17471) hält die Kommission die Entschädigungsleis-tungen für Mitglieder der Bezirksversammlung zwar im Grundsatz für angemessen. Im Ergebnis erachtet sie jedoch im Hinblick auf die Höhe des Sitzungsgeldes und die Höhe der Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand sowie die Altersgrenze der zu betreuenden Kinder eine Überarbeitung des EntschädLG für erforderlich. Daneben empfiehlt die Kommission einen Änderungsbedarf hinsichtlich des mo-natlichen Grundzuschusses für die Fraktionen. Zudem werden redaktionelle Ände-rungsbedarfe angeregt.

 

Unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse der Kommission haben sich die antragstellenden Fraktionen darauf verständigt, sich die ausführlich dargelegten und gut begründeten Kommissionsempfehlungen zu eigen zu machen.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Vierzehntes Gesetz

zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes

 

Vom ........

 

§ 1

Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes

 

Das Entschädigungsleistungsgesetz vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 197), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

 

1.1 In Absatz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

 

1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

1.2.1 In Satz 1 wird die Zahl „369“ durch die Zahl „569,33“ ersetzt.

 

1.2.2 In Satz 4 wird die Textstelle „17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 81),“ durch die Textstelle „11. März 2019 (HmbGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

2. In § 3b Satz 1 wird das Wort „zehnte“ durch das Wort „zwölfte“ und die Zahl „15“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

 

3.1 In Absatz 2 wird die Zahl „1500“ durch die Zahl „2825,38“ und die Zahl „455“ durch die Zahl „553,71“ ersetzt.

 

3.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle „23. April 2008 (HmbGVBl. S. 175),“ durch die Textstelle „10. April 2018 (HmbGVBl. S. 92), in der je-weils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

4. In § 5 Absatz 5 Satz 5 sowie § 5b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wahlperiode“ durch das Wort „Amtsperiode“ ersetzt.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft.

 

 

 

Begründung:

 

Zu § 1 Nummer 1 (§ 2)

 

Die Erhöhung des Sitzungsgeldes von 30,00 EUR auf 40,00 Euro erfolgt unter anderem vor dem Hintergrund der durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Än-derung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes (HmbAbgG) vom 11. März 2019 mit Beginn der 22. Wahlperiode eintretenden Erhöhung des Sitzungsgeldes für Bürgerschaftsabgeordnete von derzeit 21,00 Euro auf 40,00 Euro. Daneben wird der Änderungsbedarf auch im Hinblick auf den ehrenamtlichen und tatkräfti-gen Einsatz der nach § 17 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz zubenannten Bürge-rinnen und Bürger für erforderlich erachtet. Die Anpassung des Sitzungsgeldes auf künftig 40,00 Euro für alle nach § 2 Abs. 1 EntschädLG in Ausschüssen der unmittelbaren Verwaltung der FHH ehrenamtlich tätigen Personen erfolgt unter dem Aspekt der Wertschätzung und der Stärkung des Ehrenamtes.

 

Der derzeit in § 2 Abs. 3 Satz 1 EntschädLG genannte Betrag wurde in der Zwi-schenzeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 EntschädLG auf 411,18 Euro erhöht. Durch die sich durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des HmbAbgG vom 11. März 2019 ab dem 1. Juni 2019 ergebende Erhöhung der Aufwandsentschädi-gung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EntschädLG steigt der Betrag auf 569,33 Euro. Somit handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung des ab dem 1. Juni 2019 geltenden Betrags.

 

Mit der Aufnahme des Passus „in der jeweils geltenden Fassung“ soll künftig der derzeit noch erforderliche redaktionelle Anpassungsbedarf hinsichtlich der Zitierung des HmbAbgG entfallen.

 

Zu § 1 Nummer 2 (§ 3b)

 

Da die zumeist abendlichen Sitzungen oftmals länger andauern, wird die derzeitige und seit dem Jahr 2009 unveränderte Pauschale von 15,00 Euro je Kind und Sit-zung im Ergebnis als zu gering bewertet. Zudem wird ein Gleichlauf mit den Regelungen des HmbAbgG beabsichtigt, nach denen mit Beginn der 22. Wahlperiode auch Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft gemäß § 4 Abs. 6 HmbAbgG eine Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand in Höhe von 25,00 Euro je Kind und Sitzung erhalten, sofern das im Haushalt des Mitglieds lebende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Aus Gründen der Einheitlichkeit empfiehlt sich eine Anhebung der Altersgrenze auch im EntschädLG auf die Vollendung des zwölften Lebensjahrs.

 

Zu § 1 Nummer 3 (§ 5)

 

Die derzeitigen Beträge haben sich in der Zwischenzeit gemäß § 5 Abs. 3 EntschädLG auf 1.825,38 Euro bzw. 553,71 Euro erhöht. Mit der Erhöhung des monatlichen Grundbetrags für Fraktionen um 1.000,00 EUR wird beabsichtigt, den Fraktionen einen finanziellen Spielraum hinsichtlich des von der Kommission erkannten Bedarfs an fachlicher Unterstützung zu eröffnen. Der monatliche Grundbetrag steigt somit auf 2.825,38 Euro. Im Sinne der Eigenverantwortung soll es den Fraktionen selbst überlassen bleiben, wie die zusätzlichen Mittel genutzt werden (z. B. Einholung wissenschaftlicher Expertise).

 

Mit der Aufnahme des Passus „in der jeweils geltenden Fassung“ soll künftig der derzeit noch erforderliche redaktionelle Anpassungsbedarf hinsichtlich der Zitierung des Fraktionsgesetzes entfallen.

 

Zu § 1 Nummer 4 (§§ 5 und 5b)

 

Die Ersetzung des Wortes „Wahlperiode“ durch das Wort „Amtsperiode“ soll die Ein-heitlichkeit der gesetzlichen Grundlagen durch die Verwendung desselben Begrif-fes sicherstellen. Dies ist infolge der Änderung des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG) vom 14. Mai 2018 erforderlich geworden, mit der Beginn und Ende der Amtsdauer für die Bezirksversammlung in § 1 BezVWG neu definiert wurden. Die Amtsdauer entspricht der Wahlperiode des Europäischen Par-laments (5 Jahre) und beginnt und endet nunmehr mit dem Zusammentritt der neu-en Bezirksversammlung. Es handelt sich somit um eine redaktionelle Klarstellung im Entschädigungsleistungsgesetz, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass der maßgebliche Bezugspunkt die Konstituierung der neuen Bezirksversammlung ist.

 

Zu § 2 (Inkrafttreten)

 

Die Änderungen gelten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 und mithin zum auf die Wahlen zu den Bezirksversammlungen folgenden Monat.

 

sowie
  • er Abgeordneten André Trepoll
  • Dennis Thering
  • Birgit Stöver
  • Dennis Gladiator
  • Dr. Jens Wolf (CDU) und Fraktion und der Abgeordneten Anna Gallina
  • Martin Bill
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Farid Müller
  • Ulrike Sparr
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion und der Abgeordneten Dr. Kurt Duwe
  • Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein
  • Michael Kruse
  • Daniel Oetzel und Jens Meyer (FDP) und Fraktion und der Abgeordneten Stephan Jersch
  • Sabine Boeddinghaus
  • Cansu Özdemir
  • Deniz Celik
  • Heike Sudmann (LINKE) und Fraktion