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zu Drucksache 20/14097 Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei

Mittwoch, 21.01.2015

Der vom Senat im Rahmen eines Pilotprojektes beabsichtigte Einsatz von Körperkameras (sogenannter Bodycams) stellt eine sinnvolle Ergänzung der bestehenden polizeilichen Maßnahmen zur Eigensicherung der im Einsatzdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Polizei dar.

Der vom Senat hierfür mit der Drucksache 20/12895 vorlegte Gesetzesentwurf bildet dabei eine für diese Maßnahme erforderliche, aber auch hinreichende Rechtsgrundlage. Die Neufassung des bisherigen § 8 Absatz 5 PolDVG ist dabei trotz des zunächst als Modellversuch geplanten Einsatzes notwendig. Aufgrund der durch diese Maßnahme betroffenen Rechtsgüter Dritter kann es für die Rechtmäßigkeit eines staatlichen Eingriffes keinen Unterschied machen, ob eine solche Maßnahme zunächst temporär oder aber auf Dauer ausgelegt ist.

Der Innenausschuss der Bürgerschaft hat sich mit dem vom Senat vorgelegten Geset-zesentwurf umfassend befasst und hierzu sowohl den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als auch mehrere Fachleute angehört. Hiervon ableitend und unter Berücksichtigung der im Innenausschuss getroffenen Aussagen hat sich ergeben, dass aus Gründen der besseren Transparenz für alle von dieser Maßnahme Betroffenen eine deutlichere Benennung der Speicherdauer zweckdienlich erscheint.

Bei dem Einsatz der Körperkameras handelt es sich zunächst um einen Modellversuch, bei welchem naturgemäß nach einer hinreichenden Einsatzdauer zunächst die Erreichung der damit bezweckten Ziele und Auswirkungen überprüft werden sollen. Wie bei entsprechenden Maßnahmen üblich, sollte eine solche Bewertung nicht nur durch die Exekutive, sondern vielmehr auch durch den Gesetzgeber erfolgen. Dies ist nach einer angemessenen Erprobungsphase durch einen Bericht an die Bürgerschaft sicherzustellen.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

1.

Der Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbei-tung der Polizei (Drs.: 20/12895) wird wie folgt geändert:

 

a) Im Einleitungssatz werden das Wort „Absatz“ und die Zahl „5“ gestrichen.

 

b) Hinter dem Einleitungssatz werden folgende neue Nummern 1 und 2 eingefügt:

 

„1. In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Textstelle „Sätze 2 bis 4“ durch die Textstelle „Sätze 3 bis 5“ ersetzt.

 

2. In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wörter „spätestens nach vier Tagen“ ersetzt.“

 

c) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3 und die Bezeichnung „Satz 1“ wird durch die Bezeichnung „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und hinter dem Wort „Hinter“ wird die Bezeich-nung „Absatz 5“ eingefügt.

2.

Der Senat wird aufgefordert,

a) im Rahmen der Umsetzung des Pilotprojektes erforderlichen und mit dem Hambur-gischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmten Dienstanweisung sicherzustellen, dass die mittels des Einsatzes sogenannter Bo-dycams gefertigten Aufnahmen erst mit Ablauf der in § 8 Absatz 4 Satz 4 PolDVG-Neufassung benannten Löschfrist von 4 Tagen gelöscht werden.

b) der Bürgerschaft über die Auswirkungen und Ergebnisse des als Pilotprojekt konzipierten Einsatzes sogenannter Bodycams nach spätestens 24 Monaten zu berichten.

Begründung zu 1.:

Mit der verlängerten Löschfrist wird einerseits dem Bedürfnis Rechnung getragen, dass auch von polizeilichen Maßnahmen betroffene Bürger die weitere Speicherung der Bild- und Tonaufnahmen für ein künftiges Strafverfahren geltend machen können, andererseits ermöglicht die Regelung die Beibehaltung der bislang praktizierten kürzeren Löschfrist für Bildaufnahmen von Anhalte- und Kontrollvorgängen mit Funkstreifenwagen.

Zudem wurden notwendige redaktionelle Änderungen vorgenommen.