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Unsere Anträge

Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.

Digitalisierung von Lehre und Prüfungen

Mittwoch, 02.06.2021

Die nachhaltige Entwicklung von digitalen Lehr-, Lern- und Prüfungsformaten und deren Einsatz ist Teil der allgemeinen Zielsetzung, die Lehre dauerhaft zu stärken und geht dabei über rein pandemiebedingte Bedarfe hinaus. Da die digitalen Formate grundrechtlich geschützte Interessen berühren, bedarf es eines formal-gesetzlichen Rahmens, in dem die Hochschulen ihre Digitalisierungsstrategien für Studium und Lehre rechtssicher entfalten können. Damit die Hochschulen die Einführung von digitalen Lehr-, Lern- und Prüfungsformaten auch qualitätssichernd begleiten können, bedarf es zudem einer Ergänzung der Evaluationsregelungen.

Digitale Lehre ist seit Jahren ein wesentliches Entwicklungsfeld der Hamburger Hochschulen, das durch die Pandemiesituation einen großen Schub erfahren hat. Umfragen aus dem Sommersemester 2020 zeigen, dass sich die Mehrheit der Studierenden wünscht, dass Präsenzlehre auch in Zukunft um digitale Medien ergänzt wird (Hochschulforum Digitalisierung, Das digitale Sommersemester 2020, Didaktik während der Corona-Pandemie, S. 18, Link: hochschulforumdigitalisierung.de/sites/default/files/dateien/kurz_und_kompakt-Das_digitale_Sommersemester_2020.pdf, abgerufen am 23.2.2021). Zu betonen ist, dass Digitalisierung keinen Abschied von der Präsenzlehre bedeutet. Die Lehre der Zukunft basiert auf „blended-Lösungen“ – Kombinationen aus Präsenz-und Online-Angeboten. Wie bei der Hamburg Open Online University (HOOU) sollen mittel- und langfristig Lernziele und Lernprozesse im Fokus stehen, so dass nicht nur technisch Mögliches umgesetzt wird, sondern didaktisch Sinnvolles. Die Hochschulen sollen künftig Raum für die Entwicklung fachspezifischer Lösungen schaffen. Dies gilt insbesondere auch für die Prüfungen. Neben effizienten Prüfungsformaten, die reines Wissen abfragen, sollen Kompetenzen differenziert adressiert werden. Hierzu müssen in den nächsten Semestern länderübergreifend entsprechende Ansätze gesichtet werden.

Das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften zur digitalen Fortentwicklung der Hochschulen berücksichtigt dabei die Grundrechte der Beteiligten und die Vorgaben des Hamburgischen Datenschutzgesetzes. Zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wurden die Vorgaben des § 111 HmbHG unter Einbeziehung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (HmbBfDI) überprüft. Digitalisierung und Datenschutz gehen in Hamburg Hand in Hand und schließen sich nicht aus. Deshalb soll auch künftig für die Mitglieder der Hochschulen ein gutes Datenschutzniveau gewährleistet werden, das die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet und den Entwicklungen in der europäischen Rechtsprechung Rechnung trägt. Dies betrifft aktuell vorrangig die Verwendung von Videokonferenzdiensten, die für Prüfungen und Lehre an den Hochschulen derzeit eingesetzt werden. Die Niederlassungen der entsprechenden Anbieter liegen oft außerhalb der EU und unterliegen in aller Regel auch den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates und damit Zugriffsrechten von Behörden von Drittstaaten. Das gilt insbesondere mit Blick auf den sog. EU-U.S. Privacy Shield (Urteil des EuGH, C-311/18, Schrems II). Die Hochschulen als datenschutzrechtlich Verantwortliche haben bereits begonnen, gemeinsam mit der zuständigen Behörde und dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten eine Überprüfung ihrer Dienste vorzunehmen und orientieren sich dabei an der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder vom 23.10.2020. Die Gespräche zwischen den Hochschulen, dem HmbBfDI und der zuständigen Behörde bilden dabei mit Blick auf die Dynamik der technischen, sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten den Auftakt zur Ermittlung von bestehenden Anpassungs- und Änderungsbedarfen, die auch zum Ziel haben, den Austausch der Hochschulen untereinander zu fördern (Best-Practice).

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

I.

Gesetz

zur Änderung von Vorschriften zur digitalen Fortentwicklung der Hochschulen

 

Vom ….

 

Artikel 1

Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

 

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 60 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) In Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prüfungen) oder über ein elektronisches Datenfernnetz (Online-Prüfungen) durchgeführt werden. In den Prüfungsordnungen nach Satz 1 sind Bestimmungen zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen aufzunehmen.“

 

2. In § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „und Gebührensatzungen“ durch die Textstelle „, Gebührensatzungen und Satzungen nach § 111 Absatz 8“ ersetzt.

 

3. In § 98 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „Absatz 2“ durch die Textstelle „Absatz 4“ ersetzt.

 

4. § 111 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Teilnahme an“ gestrichen.

4.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen übertragen werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind auf die Übertragung über ein elektronisches Datenfernnetz hinzuweisen und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck erhobene personenbezogene Daten verarbeitet und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die Online-Lehre sollen Lernmanagementsysteme, -plattformen, Videokonferenzsysteme und anderen technische Hilfsmittel so genutzt werden, dass Installationen auf den entsprechenden Kommunikationseinrichtungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur im erforderlichen Maße vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hochschulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu benennenden Situationen achten.

(3) Bei der Durchführung von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch zum Zwecke der Authentifizierung und einer Videoaufsicht verarbeitet werden. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Eine Aufzeichnung oder eine automatische Auswertung der Bild- und Tondaten der Videoaufsicht sind unzulässig. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Teilnahme an einer Online-Prüfung ist freiwillig.“

4.3 Die bisherigen Absätze 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 7 werden Absätze 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

4.4 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs sowie Inhalt und Ablauf von Prüfungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht nicht. Die ausgewerteten Ergebnisse sind den betroffenen Lehrenden bekannt zu geben. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner den zuständigen Gremien bekannt gegeben und zur Bewertung und Evaluation der Lehre verarbeitet werden. Die ausgewerteten Ergebnisse können auch zur Erteilung von Lehraufträgen verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Hochschulen können ferner die Lehrenden anonym über Inhalt und Ablauf von Lehrveranstaltungen und Prüfungen befragen, die gewonnenen Daten verarbeiten und die ausgewerteten Ergebnisse den zuständigen Gremien bekannt gegeben.“

4.5 Im neuen Absatz 5 Satz 4 wird die Textstelle „Absatz 5“ durch die Textstelle „Absatz 8“ ersetzt.

4.6 Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

4.6.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist,“.

4.6.2 In Nummer 4 wird die Textstelle „Absätzen 2a und 3“ durch die Textstelle „Absätzen 5 und 6“ ersetzt.

4.6.3 In Nummer 5 wird jeweils die Textstelle „Absatz 4“ durch die Textstelle „Absatz 7“ ersetzt.

4.7 Im neuen Absatz 9 wird die Textstelle „Absatz 5“ durch die Textstelle „Absatz 8“ ersetzt.

4.8 Im neuen Absatz 10 wird die Textstelle „Absätzen 1 bis 6“ durch die Textstelle „Absätzen 1 bis 9“ ersetzt.

 

5. In § 118 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle „Absatz 2a Satz 3“ durch die Textstelle „Absatz 5 Satz 4“ ersetzt.

 

 

 

Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich

 

 

Das Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 431) wird wie folgt geändert:

 

1. Hinter § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:

 

㤠3

 

Zur Sicherung des Hochschulbetriebs dürfen Online-Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen durch die Lehrenden aufgezeichnet werden. Die nach Satz 1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen zum Zwecke der Nachbereitung der Lehrveranstaltung den Teilnehmenden der Lehrveranstaltung zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Im Übrigen ist die weitere Verwendung unzulässig. Die Aufzeichnung der Bilder und Wortbeiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist nicht zulässig. § 111 Absatz 2 HmbHG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“

 

2. Der bisherige § 3 wird § 4.

 

Artikel 3

Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes

 

In § 32 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 31. März 2021 (HmbGVBl. S. 183), wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

 

„(1a) Die Hochschule kann in einer Prüfungsordnung nach § 30 Absatz 3 Satz 1 für die mündliche Schwerpunktbereichsprüfung festlegen, dass einzelne Prüferinnen und Prüfer beziehungsweise Studentinnen oder Studenten, bei denen es sich um Personen mit einem sehr hohen oder hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 handelt, digital zu einer mündlichen Prüfung zugeschaltet werden können, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Prüfungsbetriebs erforderlich ist und kein Prüfling der Zuschaltung widerspricht. Je Prüfung darf nur eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer digital zugeschaltet werden; Studentinnen oder Studenten dürfen nur aus kontrollierten Räumlichkeiten innerhalb der Hochschule zugeschaltet werden. Das erhöhte Gesundheitsrisiko ist durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Näheres regelt die Prüfungsordnung.“

 

Artikel 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) In Artikel 1 Nummer 1 tritt § 60 Absatz 2a Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

 

(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

 

 

Begründung

 

Zu Artikel 1 – Änderung des Hochschulgesetzes

 

Zu Nummer 1:

Zwar sieht das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) bereits vor, dass die Hochschulen in den Prüfungsordnungen die Art der Prüfung festlegen können, § 60 Absatz 2 Nummer 4 HmbHG. Jedoch soll anlässlich der in zahlreichen Fällen erstmaligen Durchführung von digitalen oder auch Online-Prüfungen im Rahmen der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie klargestellt werden, dass sowohl elektronische Prüfungen als auch (digitale) Online-Prüfungen in die Prüfungsordnungen aufgenommen werden können. Bei der elektronischen Prüfung handelt es sich um eine eigene Prüfungsart im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 4 HmbHG, die durch audiovisuelle oder interaktive Elemente von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen abweichen kann. An der Technischen Universität Hamburg wird beispielsweise gemäß § 18 der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Technischen Universität Hamburg (ASPO) vom 22. November 2017 in der Fassung vom 22. Januar 2020 in mehreren Fächern, insbesondere aus dem Bereich Mathematik und Informatik, computergestützt geprüft (u.a. auch mit dem mobilen Testcenter von MINTFIT Hamburg). Bei diesen Prüfungen wird die Antwort am Computer unmittelbar in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben. Bei der Online-Prüfung handelt es sich um keine eigene Prüfungsart. Es handelt sich dabei (lediglich) um einen anderen Übermittlungsweg für eine im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 4 festgelegten Prüfungsart über das elektronische Datenfernnetz bzw. elektronische Informations- und Kommunikationsmittel, wie zum Beispiel einem Videokonferenzsystem. Ebenso wie bei Prüfungen, die in Präsenz durchgeführt werden, gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit die Aufnahme von Bestimmungen mit Blick auf die allgemeinen bestehenden prüfungsrechtlichen Anforderungen. Zur Gewährleistung des Datenschutzes, vgl. die Änderungen des § 111 HmbHG (Nummer 4). Unter Authentifizierung ist im Zusammenhang mit der Durchführungen von Prüfungen zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung der Abgleich zu verstehen, ob zwischen einer bereits registrierten Person (z.B. im Rahmen eines Nutzerkontos) und einer Person, die sich als diese ausgibt, Übereinstimmung besteht. Bei der so genannten Identifikation (gemäß § 111 Absatz 1 HmbHG) hingegen handelt es sich um die Erkennung einer unbekannten bzw. noch nicht bekannten Person.

Bei Prüfungen, die wie beispielsweise im Staatsexamensstudiengang für Juristinnen und Juristen spezialgesetzlichen Vorgaben unterliegen, kommen die Regelungen dieses Gesetzes nur zur Anwendung, sofern die spezialrechtlichen Vorgaben (etwa die des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes) nicht entgegenstehen.

 

Zu Nummer 2:

Da es sich bei Datenschutzsatzungen um Normen handelt, die sehr stark von technischen aber auch rechtlichen Vorgaben geprägt sind und wenig Regelungsspielraum lassen, sowie das Präsidium den Datenschutz an den Hochschulen ohnehin institutionell gewährleisten muss, soll zur Verstärkung der Wirksamkeit des Datenschutzes das Präsidium die Satzungen gemäß § 111 Absatz 8 HmbHG erlassen.

 

Zu Nummer 4:

Die Hochschulen haben gemäß §§ 3 und 49 HmbHG die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben vorzubereiten und die Erreichung der Studienziele sicherzustellen. Hierzu gehören die ordnungsgemäße Einrichtung und Durchführung von Studiengängen innerhalb der Regelstudienzeit gemäß § 53 HmbHG sowie die Sicherstellung der Durchführung von Prüfungen (§ 59 HmbHG). Sie haben nicht zuletzt gemäß § 46 HmbHG die ständige Aufgabe, die Hochschuldidaktik weiterzuentwickeln, berufsbegleitende Studiengänge anzubieten (§ 56 HmbHG), Weiterbildungsangebote einzurichten (§ 57) und gemäß § 3 Absatz 14 Online-Kurse nach § 58 Absatz 2 anzubieten. Zur Gewährleistung dieser Aufgaben müssen sie ihre Angebote nicht nur in Präsenz durchführen, sondern regelhaft auch digitale Formate berücksichtigen, vgl. hierzu auch die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zu „Digitales Lehren und Lernen an den staatlichen Hamburger Hochschulen“ (Drs. 20/14262).

Anlässlich der sprunghaft angestiegenen Nutzung von Online-Formaten in Studium und Lehre und der vielfachen Nutzung von (kommerziellen) Videokonferenzdiensten sollen zur Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte und eines wirksamen Datenschutzes die hochschulbereichsspezfischen Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten ergänzt und konkretisiert werden. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle, aber einige (digitale) Lehr- und Prüfungsformate, die zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, fortgeführt werden, wenn der regelhafte (Präsenz-)Hochschulbetrieb wieder möglich ist. Die Hochschulen evaluieren die neuen Formate bereits u.a. im Hinblick auf die Fragestellung, ob diese auch künftig eine sinnvolle Ergänzung des Studiums darstellen und die Erreichung der oben genannten Ziele verbessern können.

Neben einigen begrifflichen Aktualisierungen in den Absätzen 1, 8, 9 und 10 werden zwei neue Absätze zu Online-Lehre und Online-Prüfungen eingeführt. Begrifflich wird an die bereits bestehenden Vorschriften angeknüpft (§ 58 HmbHG und § 5a LVVO). Auch die Bestimmungen zu den Evaluierungen wurden einer Prüfung unterzogen und entsprechend angepasst, um die Anwendung neuer Formate einer verbesserten Qualitätssicherung unterziehen zu können.

 

Zu Nummer 4.1:

Künftig sollen auch Daten zur Durchführung oder Nachbereitung von Lehrveranstaltungen verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Deshalb wird das Tatbestandsmerkmal „Teilnahme an“ gestrichen, so dass alle Formate von Lehrveranstaltungen und deren Besonderheiten umfasst werden können.

 

Zu Nummer 4.2:

Zur Durchführung von Online-Kursen gemäß § 58 HmbHG (vgl. § 3 Absatz 14), zur Einbindung bestimmter Teilnehmergruppen (Studierende im Ausland, bei Behinderungen, Betreuungs- und Pflegebedarfen, etc.), zur Gewährleistung von berufsbegleitenden Studiengängen und Weiterbildungsangeboten, zur Entwicklung einer zeitgemäße Hochschuldidaktik sowie zur angemessenen Vorbereitung auf die dem Studium folgenden beruflichen Tätigkeiten und Aufgaben ist die Übertragung von Lehrveranstaltungen mittels Video- und/oder Tonaufnahmen erforderlich und grundsätzlich geeignet. Zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung und zur Ermöglichung einer wirksamen Kontrolle sind die Hochschulen gehalten die Betroffenen ausreichend zu informieren, damit diese ihre Rechte aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) wirksam wahrnehmen können. Die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ im neuen Absatz 2 Satz 2 stellt insofern klar, dass mit dieser Bestimmung keine Abweichung von den Vorschriften der DSGVO geregelt werden soll oder diese einschränken soll. Zum anderen haben die Hochschulen sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer außerhalb der Lehrveranstaltung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung notwendigen Maß beeinträchtigt wird. Die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung dürfen ebenso wie die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt muss eine vollständige Deinstallation muss nach dem Ende der Lehrveranstaltung möglich sein.

Zur Sicherung des Prüfungsanspruchs aus Artikel 12 des Grundgesetzes aber auch zur Erreichung der in §§ 49 und 59 HmbHG genannten Ziele können Online-Prüfungen durchgeführt werden. Der entsprechende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) ist je nach Ausgestaltung der Prüfungsbedingungen gerechtfertigt, wenn die Erreichung der oben genannten Ziele es mit Blick auf die Wahrung der Chancengleichheit erfordern und die gewählten Maßnahmen zur Verhinderung von Täuschungsversuchen und die Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung angemessen sind, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 04.03.2021, Az. 3 MR 7/21. Das gilt je nach Prüfung insbesondere dann, wenn – abhängig von der von der Hochschule auszuwählenden technischen Lösung – zweckmäßige Maßnahmen zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung ergriffen werden (Ausschluss bestimmter Daten), Bestimmungen zum Umgang mit technischen Störungen und zum Nachteilsausgleich getroffen werden, Alternativangebote gemacht werden oder anderweitig der bestehende Prüfungsanspruch nicht erfüllt werden kann. Die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Online-Prüfung kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass alternativ eine Präsenzprüfung angeboten wird. Die Datenverarbeitung bleibt auch bei einer freiwilligen Anmeldung zur Online-Prüfung eine gesetzliche Aufgabe, vgl. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grund¬verordnung (DSGVO). Die Freiwilligkeit bezieht sich mithin nicht auf die Notwendigkeit einer andauernden Einwilligung der Prüfungs-teilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer.

 

Zu den Nummern 4.4.:

Seit dem Frühjahr 2020 wurden pandemiebedingt zur Sicherung des Hochschulbetriebs zahlreiche Anpassungen in Studium und Lehre vorgenommen. Das gilt insbesondere auch für die Prüfungen. Viele Formate wurden sehr kurzfristig umgestellt. Für die Hochschulen ist nunmehr eine sorgfältige Evaluierung erforderlich, um die Auswirkungen der Umstellungen bei der Erreichung der Studienziele zu ermitteln. Im Hinblick auf die zahlreichen neuen (nicht nur digitalen) Formate sollen zur Qualitätssicherung von Studium und Lehre auch Lehrendenbefragungen durchgeführt werden können. Dies gilt auch künftig außerhalb der Pandemie mit Blick auf eine fortschreitende Digitalisierung der Lehre, da evidenzbasierte Befragungsergebnisse Erkenntnisse für eine qualitätsgesicherte Weiterentwicklung dieses Bereichs ermöglichen. Zudem soll auch der Einsatz digitaler Befragungsinstrumente möglich sein.

 

Zu Nummer 4.6.1:

Nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt die Ausgestaltung dem Verantwortlichen und kann nicht durch eine andere Stelle (z.B. durch Satzung) konkretisiert werden. Da die Datenschutz-Grundverordnung insofern keine Abweichung ermöglicht, muss das Tatbestandsmerkmal „Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts“ gestrichen werden.

 

Zu Artikel 2 – Änderung des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich

 

Zu Nummer 1:

Aufgrund des ungewissen weiteren Verlaufs der COVID-19-Pandemie und der weiteren Auswirkungen ist für das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 mit weiteren Störungen des Hochschulbetriebs zu rechnen. Es ist offen, wann die Rückkehr zum Regelbetrieb erfolgen kann. Unabhängig von der weiteren Ausgestaltung als sog. Digitalsemester oder Hybridsemester ist mit fortgesetzten, starken Einschränkungen zu rechnen. Das Wintersemester 2020/2021 hat gezeigt, dass mit Blick auf den Pandemieverlauf eine zuverlässige Planung der Lehre und des Studiums nicht möglich ist. Zur Erleichterung und Vereinfachung der ohnehin schon außerordentlich schwierigen Organisation ist es notwendig, den Hochschulen zu ermöglichen, zumindest bis zum Auslaufen der in diesem Gesetz geregelten Maßnahmen Online-Lehrveranstaltungen aufzuzeichnen. Die Hochschulen haben mit Blick auf den Datenschutz Sorgfalt dafür zu tragen, dass nur im absolut erforderlichen Maße Daten von Studierenden erhoben und verarbeitet werden. Die Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben wird vom HmbBfDI anlassbezogen geprüft. Die Hochschulen organisieren die entsprechenden Lehrformate unter Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten der Hochschulen.

Auf der Grundlage der Grundlage ist die Verwendung für Aufzeichnungen von (Online)Lehrveranstaltungen insbesondere aus der Perspektive der Studierenden zulässig für die Vor- und Nachbereitung von Lehrinhalten. Dies umfasst die Rekapitulation von Inhalten, die Vorbereitung auf Prüfungen, die asynchrone, zeitlich und ortsunabhängige Aneignung der Lerninhalte sowie die Ermöglichung eines selbstgesteuerten Lernens, um sich im eigenen Lerntempo, insbesondere für Nicht-Muttersprachler*innen, die Inhalte und Übungen anzueignen. Mit Blick auf die Auswirkungen der Pandemie soll es auch darum gehen, dass eine Aneignung der Lehrinhalte trotz Care-Verpflichtungen und unabhängig von technischen Störungen am Lernort zu Hause ermöglicht werden soll. Lehrende können die Aufzeichnungen verwenden zur Sicherstellung von organisatorischen Aspekten zur Teilnahme an den Veranstaltungen und der Prüfung sowie für die Entwicklung von Online-Ressourcen für Selbstlerneinheiten, die relevant sind für die Umsetzung von didaktischen Konzepten, wie hybride Lehre/Blended-Learning/Inverted Classroom. Es ist also nicht nur die Reflexion der Wissensvermittlung für Lehrende zulässig, sondern auch die Umwandlung von reinen Vorlesungen in interaktiv aufbereitete Lehr-/Lernvideos. Mit Blick auf die Weiterentwicklung der Lehre ist zu beachten, dass sich der Verwendungszweck auf die Verwendung durch den Lehrenden selbst beschränkt. Eine Nutzung durch die Hochschule für eine Qualitätssicherung der Lehre ist nicht unzulässig.

 

Zu Artikel 3 – Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes

 

Artikel 3 enthält befristete Regelungen für die von den Hochschulen durchgeführten mündlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung. Die erste juristische Staatsprüfung setzt sich zu 30 % aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zu 70 % aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung zusammen. Die staatlichen Pflichtfachprüfungen werden im ganzen Bundesgebiet einheitlich ausschließlich in Präsenz durchgeführt, da digitale Formate mit dem hohen Standard des juristischen Staatsexamens nicht vereinbar sind. Die Notwendigkeit einheitlicher Prüfungsformate ergibt sich aus § 5d Absatz 1 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), denn danach sind die Länder verpflichtet, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen zu gewährleisten. Die Verpflichtung richtet sich an Landesgesetzgeber, Prüfungsämter und universitäre Prüfungsstellen. Zwar ist der bundesgesetzliche Rahmen bei den universitären Schwerpunktbereichsprüfungen grundsätzlich etwas flexibler. Da auch für die universitären Schwerpunktbereichsprüfungen jedoch der Grundsatz der Einheitlichkeit gilt, werden auch die Schwerpunktklausuren und die mündlichen Schwerpunktbereichsprüfungen an der Universität Hamburg und an der Bucerius Law School prinzipiell in Präsenz durchgeführt.

 

Die neue Regelung in § 32 Absatz 1a trägt dem Prinzip der Präsenzprüfung Rechnung, eröffnet den Hochschulen jedoch gleichzeitig jedoch die Möglichkeit, Personen mit einem hohen oder sehr hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 digital zu einer mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung zuzuschalten. Die Zuschaltung muss zur Aufrechterhaltung des Prüfungsbetriebs erforderlich sein. Es handelt sich um eine Auffangregelung. Die Hochschulen werden daher nicht aus der Pflicht entlassen, adäquate Sicherheits- und Schutzkonzepte (Abstands- und Hygienevorgaben, die Durchführung von Schnelltests, das Tragen von Masken) für ihre Präsenzprüfungen zu erarbeiten. Erst wenn solche Konzepte zum Schutz der Betroffenen nicht ausreichen und eine Vertretung von Prüferinnen und Prüfern in Präsenz nicht möglich ist, kommt eine Zuschaltung in Betracht. Um den Charakter einer Präsenzprüfung zu wahren, ist die Zuschaltung auf eine Person pro Prüfung begrenzt. Zur Wahrung der Rechte anwesender Prüflinge können diese einer Zuschaltung widersprechen. Durch die Vorgabe, dass Studentinnen und Studenten nur aus kontrollierten Räumlichkeiten der Hochschule zugeschaltet werden können, soll ausgeschlossen werden, dass sich diese Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten unzulässiger Hilfsmittel bedienen. Das erhöhte Gesundheitsrisiko ist durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt zu bestätigen. Durch die Regelung soll insbesondere die Universität Hamburg in die Lage versesetzt werden, aktuellen personellen Engpässen in den mündlichen Schwerpunktbereichsprüfungen zu begegnen und den Prüfungsbetrieb damit aufrechtzuerhalten. Hier ist einigen Professorinnen und Professoren derzeit eine Teilnahme an Präsenzprüfungen aufgrund erheblicher gesundheitlicher Vorbelastungen nicht zuzumuten.

 

Die Regelung soll auf die Zeit der Pandemie begrenzt werden und daher zeitgleich mit dem Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft treten. Das wird in Artikel 4 Absatz 2 geregelt.

 

Zu Artikel 4 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 regelt das Inkrafttreten von § 60 Absatz 2a Satz 2 HmbHG. Der Zeitraum bis zum 1. Oktober 2021 ist erforderlich, um den Hochschulen mit Blick auf die aktuellen Vorlesungs- und Prüfungszeiten die Anpassung der Prüfungsordnungen zu ermöglichen und die hierfür notwendigen Gremien und Organe (Fachbereichsräte, Fakultätsräte. Präsidium) zu beteiligen.

Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 regelt das Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 3.

Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 regelt, dass im Übrigen das Gesetz rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Mit den Änderungen in § 60 HmbHG soll klargestellt werden, dass die von den Hochschulen zu treffenden Regelungen zur Art der Prüfungen auch elektronische Prüfungsformate umfassen und die Durchführung von Prüfungen auch in digitaler Form (z.B. als Online-Prüfung) stattfinden kann. Diese gesetzliche Klarstellung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 dient dazu, für den Rechtsanwender eine höhere Rechtsklarheit zu schaffen. Das Gleiche gilt ebenfalls für die Änderungen im Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich hinsichtlich der Zulässigkeit von Online-Lehrveranstaltungen. Die anhaltende COVID-19-Pandemie und die damit einhergehenden erheblichen Einschränkungen im Lehrbetrieb und in den Prüfungsverfahren haben den Anlass gegeben, dass die Hochschulen vermehrt digitale Formate von Lehrveranstaltungen anbieten, auf elektronische Prüfungsformate zurückgreifen und sich zur Gewährleistung der zeitnahen Durchführung von Prüfungen digitaler Formate bedienen mussten. Daher ist es geboten, etwaige rechtliche Unklarheiten bei der Zulässigkeit von neueren Prüfungsarten/-formaten und Lehrveranstaltungsformaten mit den klarstellenden gesetzlichen Änderungen zu beseitigen. Dies dient dem Interesse der Hochschulen und der Studierenden, das Studium ordnungsgemäß durchführen zu können und zu einem zügigen Abschluss der Prüfungsverfahren zu gelangen. Auch die Änderungen zu den damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen in § 111 HmbHG sollen rechtliche Unklarheiten beseitigen und den Lehrenden sowie den Studierenden einen sicheren Schutz ihrer Rechte bieten. Dazu werden die datenschutzrechtlichen Regelungen klargestellt und die verwendeten Begrifflichkeiten konkretisiert und dem aktuellen technischen Sachstand angepasst.

 

Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten des neuen § 32 Absatz 1a des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes mit Ablauf des 31. März 2022.

 

 

II.

 

Der Senat wird ferner ersucht

 

- Gemeinsam mit den Hochschulen und den HmbBfDI weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu prüfen, die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der DSGVO im Hinblick auf die eingesetzten Videokonferenzsysteme fortzusetzen und Ende des Jahres der Bürgerschaft zu berichten:

o Hierzu sollen insbesondere die von den Hochschulen gewählten Maßnahmen zur Authentifizierung bei digitalen Prüfungen (im Sinne eines Best-practice-Austausches) in den Blick genommen werden. Der HmbBfDI wird gebeten, die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern mit dieser Thematik zu befassen mit dem Ziel den Hochschulen und ggf. anderen betroffenen Bildungseinrichtungen eine Orientierungshilfe zur Verfügung zu stellen.

o Außerdem soll seitens der Hochschulen sichergestellt sein, dass Studierende, die nicht über die entsprechenden Ressourcen verfügen, problemlos an Online-Prüfungen teilnehmen können, zum Beispiel über Maßnahmen wie die Anschaffung eines Gerätepools oder Online-Prüfungsarbeitsplätze.

 

sowie
  • der Abgeordneten Miriam Block
  • Maryam Blumenthal
  • Sina Demirhan
  • René Gögge
  • Farid Müller
  • Ivy May Müller
  • Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion