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Unsere Anträge

Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.

Nichtberücksichtigung des Wintersemesters 2021/22 für die Anmeldefrist zum Freiversuch im Jurastudium für alle Studierende, die in diesem Semester eingeschrieben sind bzw. ihr Studium aufgenommen haben

Dienstag, 01.02.2022

Infolge der Corona-Pandemie wurde § 26 Absatz 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) so angepasst, dass für Studierende, die seit Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert waren, sowohl das Sommersemester 2020 als auch das Wintersemester 2020/2021 bei der Berechnung der Anmeldefrist für den Freiversuch zum Ablegen der Ersten Juristischen Prüfung unberücksichtigt blieben. Für Studierende, die sich im Wintersemester 2020/2021 beziehungsweise im Sommersemester 2021 immatrikuliert haben, wurde sichergestellt, dass das Sommersemester 2021 bei der Fristberechnung zum Freiversuch unberücksichtigt bleibt. Die Regelung für die Studierenden, die sich ab dem Wintersemester 2020/2021 neu immatrikuliert hatten, zielte darauf ab, ihnen den Nachteil eines überwiegend digitalen Studieneinstiegs dadurch zu kompensieren, dass der Druck, zügig zu studieren, um die Frist zum Freiversuch einhalten zu können, etwas gemildert wurde. Mit der Regelung sollte auch sichergestellt werden, dass diese Studierenden nach dem Auslaufen von Lockdown-Maßnahmen und nach der Rückkehr zur Präsenzlehre an den Hochschulen ausreichend Zeit finden, für sie geeignete Lehrangebote in Präsenz nachzuholen und für den persönlichen Austausch mit ihren Kommiliton:innen, was besonders zu Studienbeginn für viele Studierende wichtig ist.

Das Sommersemester 2021 verlief im Vergleich zu den Semestern vor der Pandemie zwar nicht völlig ohne Einschränkungen, aber die Entwicklung der Fallzahlen stimmte optimistisch. So weiteten sich beispielsweise auch wieder Möglichkeiten, Bibliotheken zu nutzen und die alten und neuen Kommiliton:innen wieder häufiger in Präsenz und nicht nur digital zu treffen.

Pünktlich zum Start des Wintersemesters 2021/2022 hatten alle Hamburger Hochschulen und damit auch die Universität Hamburg und die Fakultät für Rechtswissenschaft Vorkehrungen getroffen, um mit 3G-Regelungen oder auch speziellen Impfangeboten für Studierende wieder in die regelhafte Präsenzlehre einzusteigen. Schnell wurde jedoch deutlich, dass sich die pandemische Lage wieder – zunächst durch die Delta-Variante und nunmehr durch die Omikron-Variante – erheblich verschärft. Diese Entwicklung hat für die Hochschulen zur Folge, dass Lehrangebote wieder mehr und mehr ins Digitale verlegt werden und bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststeht, dass das Studium im Wintersemester wieder mit erheblichen Einschränkungen des Studienbetriebes verbunden ist. Diese Situation rechtfertigt es, das Wintersemester 2021/2022 bei der Berechnung der Anmeldefrist zum Freischuss nicht zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sprechen erhebliche Gründe dafür, die Ausnahmebestimmung des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 2. Halbsatz HmbJAG („dies gilt nicht“) im Hinblick auf die Ziffer 7 aufzuheben, da diese Bestimmung insbesondere ein studentisches Engagement in der Refugee Law Clinic (RLC) nicht hinreichend würdigt, soweit es zu einer Überlappung mit den nicht anrechenbaren „Corona-Freisemestern“ kommt.

Der Ausschluss in § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 2. Halbsatz HmbJAG führt aktuell dazu, dass die RLC-Ausbildung nicht im angemessenen Maße angerechnet wird. Die Ausbildung der RLC erstreckt sich über ein Jahr, wofür die Teilnehmenden gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 HmbJAG regulär ein Freisemester bekommen. Für die vergangenen zwei Ausbildungszyklen (2019/2020 und 2020/2021) überlappt jeweils (nur) eines der Ausbildungssemester mit den „Corona-Freisemestern“. Aus den nachstehenden Gründen sollte es neben den „Corona-Freisemestern“ zu einer Verlängerung der für den Freischuss nicht zu berücksichtigenden Studienzeit um sechs Monate aufgrund der RLC-Ausbildung und Beratungstätigkeit kommen. Das Prüfungsamt sieht nach der aktuellen Rechtslage lediglich eine Teilanrechnung der Semester für die Ausbildungszyklen 2019/2020 und 2020/2021 im Rahmen des Möglichen.

Die Beratungstätigkeit bei der RLC geht regelhaft über das Ausbildungsjahr hinaus. Sie ist nicht auf diese beiden Semester beschränkt. Das Engagement ist auch nicht an Vorlesungszeiten und Semester gebunden. Die Teilnehmenden beraten auch in den Semesterferien und der vorlesungsfreien Zeit. Insbesondere ist zu beachten, dass die RLC ihr Beratungsangebot aufgrund der Pandemie nicht eingestellt hat. Sowohl die Ausbildung als auch die Beratungsarbeit wurden digital fortgesetzt.

Schließlich soll den Studierenden kein Nachteil durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 entstehen. Die in § 25 Absatz 1 aufgenommene Rücktrittsmöglichkeit kommt jenen Studierenden zugute, die sich vor Inkrafttreten des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 aufgrund des Umstandes, andernfalls die Frist des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht wahren zu können, für die staatliche Pflichtfachprüfung angemeldet haben. Es wäre nicht sachgerecht, diesen Studierenden, deren Studienendphase in die Zeit der COVID-19-Pandemie fiel, die Verlängerung der Freiversuchsfrist vorzuenthalten. Den bereits zugelassenen Prüflingen wird die Möglichkeit gegeben selbst zu entscheiden, ob sie die Prüfungen wie geplant absolvieren wollen oder den Freiversuch nach Inanspruchnahme der Neuregelung des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 später schreiben möchten. Eine Frist von einer Woche vor Beginn der Examensklausuren erscheint angemessen, da dies den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und eine den Studierenden zuzubilligende Überdenkzeit mit dem notwendigen organisatorischen Vorlauf des Prüfungsamtes in Einklang bringt. Nach Beginn der Aufsichtsarbeiten kann der Rücktritt nicht mehr erklärt werden, wodurch verhindert wird, dass Prüflinge von der Rücktrittsmöglichkeit erst Gebrauch machen, nachdem Teile der Prüfungsleistungen aus ihrer Sicht nicht zufriedenstellend verlaufen sind. Mit Ablauf des 31. März 2022 kann die Regelung wieder außer Kraft treten.

 

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Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

Zwölftes Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes

Vom ….

 

§ 1

Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt bis spätestens eine Woche vor dem vom Prüfungsamt bestimmten Termin der ersten Aufsichtsarbeit unter Berufung auf § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 erklärt wird, der Prüfling den Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 03. Januar 2022 gestellt hat und zur Prüfung im Freiversuch vor dem (Datum der Veröffentlichung im HmbGVBl.) zugelassen wurde.“

2. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5. bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war, wobei der Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 9 angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 10 angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 11 angewendet wird, unberücksichtigt bleibt,“.

2.1.2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9. die Zeit zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. März 2021 für Studierende, die während dieser Zeiträume an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit die genannten Zeiträume zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksichtigt bleiben, oder wenn am 1. April 2020 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 8 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen,“.

2.1.3 In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

„11. die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 für Studierende, die während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksichtigt bleibt oder wenn am 1. Oktober 2021 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 10 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen.“

2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Mit Ausnahme der Zeiten nach Satz 1 Nummern 2, 3, 4, 9, 10 und 11 sowie einer Fristverlängerung nach Satz 1 Nummer 8 können insgesamt nicht mehr als vier Semester oder sechs Trimester unberücksichtigt bleiben.“

 

§ 2

Außerkrafttreten

§ 1 Nummer 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

 

sowie
  • Lena Zagst
  • Miriam Block
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Zohra Mojadeddi
  • Lisa Maria Otte
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Yusuf Uzundag (GRÜNE) und Fraktion