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Unsere Anträge

Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kultur- und Tourismustaxe umsetzen

Mittwoch, 16.11.2022

Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen (Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15). Der Erste Senat hat entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Übernachtungssteuerregelungen sind auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen.

Diese Rechtsprechung soll die Freie und Hansestadt Hamburg nun aufgreifen: Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind, sollen nicht mehr von der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe (KTT) ausgenommen sein.

Mit der Besteuerung jener Übernachtungen generiert Hamburg Steuermehreinnahmen, die zur Finanzierung nachhaltiger Verbesserungen der Rahmenbedingungen für alle Bürger:innen der Stadt verwendet werden. Auf der Grundlage der Steuerschätzung sind Mehreinnahmen von 8,3 Millionen Euro jährlich zu erwarten (ausgehend von Berechnungen, die den bisherigen Anteil der für berufliche und betriebliche Tätigkeiten zwingend erforderlichen Übernachtungen berücksichtigen). Dass die nach wie vor sehr moderat ausgestaltete Steuer einen negativen Einfluss auf touristische Attraktivität bzw. auf die Übernachtungszahlen hat, ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht wahrscheinlich; die Steuer ist so angelegt, dass sie an die Gäste weitergegeben werden kann. Daher ist durch sie eine besondere Belastung der durch die Corona- Pandemie stark betroffene Tourismusbranche nicht zu erwarten.

Der Wegfall der Ausnahme von der Besteuerung von beruflich bedingten Übernachtungen und die Änderung des Steueranmeldungszeitraums für kleinere Beherbergungsbetriebe führen zudem zur Verwaltungsvereinfachung. Auf Seiten der Betreiber von Beherbergungsbetrieben müssen künftig keine Nachweise über die zwingende Notwendigkeit der Übernachtung für berufliche oder betriebliche Tätigkeit vom Übernachtungsgast eingefordert und für die Steuererhebung vorgehalten werden. Neben dieser Verwaltungsvereinfachung wird auch die Verwaltungsökonomie gesteigert, da die Prüfung dieses konkreten Ausnahmetatbestands durch die Finanzbehörde entfällt.

Da die Einführung der KTT keinen negativen Einfluss auf touristische Attraktivität bzw. auf die Übernachtungszahlen hatte, wird die weiterhin sehr moderat ausgestaltete Steuer ebenso keinen negativen Einfluss auf die beruflich und betrieblich veranlassten Übernachtungen in Hamburg haben. Dies gilt umso mehr, da die KTT gegebenenfalls als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Insbesondere für kleinere Beherbergungsbetriebe soll eine Entlastung dergestalt erfolgen, dass sie zukünftig nur noch eine Steueranmeldung für ein Kalenderjahr abgegeben müssen und nicht wie bisher vier Steueranmeldungen.

Investiert werden die Einnahmen aus der KTT in eine große Bandbreite touristischer, kultureller und sportlicher Projekte von überregionalem, häufig internationalem Renommee, die Hamburg für Gäste zusätzlich attraktiv machen. Durch ein zusätzliches Engagement stärkt Hamburg seine touristische Anziehungskraft und durch weitere Gäste seine Wettbewerbsfähigkeit, und trägt damit zu einer besseren Auslastung auch kultureller Einrichtungen bei, siehe dazu auch Drucksache 20/4386 vom 05.06.2012. So dient die KTT der direkten und indirekten touristischen Vermarktung im Bereich Freizeit- aber auch Geschäftstourismus in den jeweiligen Zielgruppen und Quellmärkten. Mit dem Betrieb einer Veranstaltungsdatenbank wird die Vielfalt der Angebote für die jeweiligen Zielgruppen sichtbar. Aber auch Angebote außerhalb der beliebten City können präsentiert werden, sie unterstützt und fördert überregionale Veranstaltungen und schafft damit zusätzliche Aufmerksamkeit im Wettbewerb der Städte.

Gefördert werden Veranstaltungen, die Hamburg als Kulturmetropole stärken und letztlich touristisch interessant sind: Hierzu gehören beispielsweise das Reeperbahn Festival, einer der wichtigsten Treffpunkte für die international vernetzte Musikwirtschaft, aber auch lokale Musik-Projekte wie „48 Stunden Wilhelmsburg“. Mittel fließen ebenso in das Filmfest Hamburg wie auch in das Internationale Kurzfilm Festival oder das Hamburg International Queer Film Festival, welche allesamt überregionale bis internationale Aufmerksamkeit genießen und viele Gäste nach Hamburg ziehen. Zu den aus der KTT finanzierten Veranstaltungen gehören zudem das beliebte Harbour Front Literaturfestival sowie auch vielseitige Projekte der Theaterlandschaft, wie z. B. die Lessingtage im Thalia Theater, das Sommerfestival auf Kampnagel oder Inszenierungen der Freien Szene. Zahlreiche Museen, darunter die Kunsthalle, die Deichtorhalle, die Häuser der Stiftung Historische Museen und das MARKK erhalten finanzielle Unterstützung, um ihre bestehenden Dauerausstellungen zu verbessern, Sonderausstellungen zu ermöglichen und so ihre Relevanz über die Grenzen Hamburgs hinaus noch weiter zu steigern.

Im Sport werden aus der Kultur- und Tourismustaxe verschiedene, teilweise hochkarätige Sportformate gefördert. Diese Mittel sind wichtiger Bestandteil der städtischen Förderung für Sportveranstaltungen mit große Sogwirkung und Strahlkraft für Hamburg. Neben der Förderung von großen, internationalen Sportveranstaltungen wie zum Beispiel dem Haspa Marathon, dem European Open Tennis, dem Helga Cup Segeln oder dem Basketball Supercup werden auch die Sportgala und der deutsche Sportjournalistenpreis gefördert, welche von enormer Medienresonanz begleitet werden. Daneben werden auch die Active City Aktivitäten aus der KTT mitfinanziert. Diese Veranstaltungen fördern den Sport und steigern die Attraktivität Hamburgs. Auch im Sport erzielt Hamburg durch die Förderung aus der KTT also positive Effekte, sowohl touristisch als auch wirtschaftlich.

All diese Angebote erhöhen spürbar die Anziehungs- und Strahlkraft Hamburgs. Die Kultur- und Tourismustaxe kommt somit der Förderung des Tourismus zugute: Indem die generierten Mittel für die Vermarktung von Hamburgs touristischem Angebot, insbesondere der kulturellen Vielfalt oder den Möglichkeiten des nachhaltigen Tourismus, verwendet werden, dienen sie dem positiven Image der Stadt und unterstützen damit die Akquise neuer Übernachtungsgäste. Insgesamt ist die KTT somit der Interessenlage der Hotels, Pensionen u. ä. in hohem Maße dienlich.

Die rot-grüne Koalition hat sich vor Einbringung dieses Antrags hierzu mit Handelskammer- und Verbandsvertretern ausgetauscht. Mit den (auch im Rahmen der aktuellen Krisenbewältigung wichtigen) flankierenden Maßnahmen aus dem nachstehenden Ersuchen und der Zusage der Koalition, in der aktuellen Energiekrise bis auf weiteres auf Erhöhungen der KTT zu verzichten, konnte dabei ein grundsätzliches gemeinsames Verständnis der anstehenden Veränderungen erreicht werden. Es bleibt ein gemeinsames Anliegen, in der Tourismuswirtschaft an die Erfolge der Vor-Corona-Zeit nachhaltig anzuknüpfen sowie Kultur und Sport davon über die KTT auch profitieren zu lassen. So können gemeinsam viele neue Übernachtungsgäste für Hamburg gewonnen werden.

 

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

 

Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes

 

Vom ...

 

§ 1

Änderung des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes

 

Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2012, S. 503) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

 

1.1 In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.

 

1.2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Nicht als Übernachtung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen.“

 

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

2.1 In Satz 1 wird die Textstelle „§ 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4198), zuletzt geändert am 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977, 979),“ durch die Textstelle „§ 13 Absatz 3 der Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921)“ ersetzt.

 

2.2 In Satz 2 wir die Bezeichnung „§ 7 Absatz 3“ durch die Bezeichnung „§ 13 Absatz 3“ ersetzt.

 

3. § 4 wird wie folgt geändert:

 

3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Steuerschuldner, Steuerschuldnerin“.

 

3.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und hinter dem Wort „Steuerschuldner“ werden die Wörter „oder Steuerschuldnerin“ eingefügt.

 

3.2 Absatz 2 wird aufgehoben.

 

4. § 6 wird wie folgt geändert:

 

4.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Beträgt die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro und wird sie im laufenden Jahr diesen Betrag voraussichtlich nicht übersteigen, ist das Kalenderjahr Anmeldungszeitraum.“

 

4.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen und der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen bei der zuständigen Behörde abzugeben, in der die abzuführende Steuer selbst zu berechnen ist. Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 der Abgabenordnung.“

 

5. § 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.“

 

6. § 9 wird wie folgt geändert:

 

6.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.

 

6.2 Absatz 2 wird aufgehoben.

 

7. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

7.1 Nummer 1 wird gestrichen.

7.2 Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.

 

 

§ 2

Schlussbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Für Beherbergungsleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart worden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.

 

 

Begründung

Zu Ziffer 1.1:

Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind, werden künftig nicht mehr von der Steuer ausgenommen. Die verbundenen Verpflichtungen der Betreiber des Beherbergungsbetriebes zum Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtungen für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfällt.

Zu Ziffer 1.2:

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung zur besseren Lesbarkeit. Eine Rechtsänderung ist hiermit nicht verbunden.

Zu Ziffer 2:

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung zur Berücksichtigung einer Fundstelle in neuer Fassung.

Zu Ziffer 3.1:

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Ziffer 3.2:

In Folge der Nummer 1 sind Regelungen zur Haftung für Fälle, in denen der Gast hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, nicht mehr notwendig.

Zu Ziffer 4.1:

Kleinere Beherbergungsbetriebe, die nur in einem geringen Umfang oder in Ausnahmefällen Schuldner der Kultur- und Tourismustaxe sind, sollen die Steueranmeldung nur noch einmal für ein Kalenderjahr einreichen.

Zu Ziffer 4.2:

In Folge der Nummer 1 müssen in der Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck künftig nicht mehr die Anzahl der Übernachtungen mit zwingender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung angegeben werden.

Zu Ziffer 5:

In Folge der Nummer 1 entfallen Belege zum Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes und unterliegen daher nicht mehr einer Aufbewahrungspflicht.

Zu Ziffer 6:

In Folge der Nummer 1 entfällt die Verpflichtung des Gastes auf Aufforderung der zuständigen Behörde, Auskünfte zum zwingenden beruflichen oder betrieblichen Hintergrund einer Übernachtung zu erteilen.

Zu Ziffer 7:

In Folge der Nummer 1 ist die bußgeldbehaftete Ahndung der Ausstellung vorsätzlich oder fahrlässig in tatsächlicher Hinsicht unrichtiger Belege zum Nachweis der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung der Übernachtung des Gastes nicht mehr notwendig.

 

Der Senat wird ersucht,

 

1. die durch die Gesetzesänderung veranlassten Mehreinnahmen im Rahmen der bestehenden -Verwendungssystematik der Kultur- und Tourismustaxe (KTT) und der haushaltsrechtlichen Regelungen bis spätestens 2024 vollständig für Projekte zu nutzen, die Kultur und Tourismus in Hamburg nachhaltig voranbringen. Um in diesen Krisenzeiten für die Beteiligten Planungssicherheit für die Projekte zu gewährleisten, soll für 2023 ein KTT-Ausgaberahmen von 20 Millionen Euro und in 2024 ein KTT-Ausgaberahmen von 24 Millionen Euro sichergestellt werden.

2. unabhängig von der KTT dafür Sorge zu tragen, dass die Hamburger Tourismuswirtschaft in der aktuellen Energiekrise passgenau von Wirtschaftshilfen und Transformationsförderungen im Rahmen der Maßnahmen des Bundes oder des Hamburger Senats profitiert, damit sie an die Erfolge der Vor-Corona-Zeit schnell wieder anknüpfen kann.

3. über die Umsetzung der Gesetzesänderung und des Ersuchens zu 2. im Rahmen der regulären KTT-Berichterstattung gegenüber der Bürgerschaft zu berichten.