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Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung – Ist in Hamburg zukünftig kein ungestörter Betrieb von Drahtlosmikrofonen mehr möglich?

Freitag, 15.05.2009

Mit Schreiben vom 4. März 2009 wurde dem Präsidenten des Bundesrates die von der Bundesregierung beschlossene „Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung“ mit der Bitte um Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 80 Absatz 2 Grundgesetz übersandt. Durch die Verordnung sollen Zuweisungen an Funkdienste und Nutzungsbestimmungen in vielen Frequenzbereichen an die Beschlüsse der Weltfunkkonferenz 2007 der Internationalen Telekommunikationsunion (ITU) angepasst werden. Dies gilt insbesondere für den Frequenzbereich 790 bis 862 Megahertz (MHz), in dem im Zuge des technischen Fortschritts und der dadurch zu erreichenden Digitalen Dividende (Zugewinn an Nutzungsmöglichkeiten des Frequenzspektrums aus der Umstellung von analogem auf digitales terrestrisches Fernsehen) Umverteilungen hinsichtlich der Frequenzzuweisungen für den Rundfunkdienst zugunsten des Mobilfunkdienstes (Internet-Breitbandzugänge) möglich werden.

 

Der Frequenzbereich 790 bis 862 MHz wird jedoch gegenwärtig sekundär auch für den Betrieb von Funkmikrofonen u. ä. genutzt. Zukünftig soll diese Nutzung entfallen. Der Frequenzbereich wird dann den Telekommunikationsanbietern zur Verfügung gestellt. Die Kultur- und Unterhaltungsbranche klagt, ihr werde ein elementares technisches Werkzeug genommen. Sie befürchtet technische Störungen und, soweit für ihre Nutzungen ein neuer Frequenzbereich zur Verfügung gestellt wird, einen erheblichen Investitionsbedarf.

 

Laut Bundesregierung gelte eine Verfügung zur sekundären Nutzung (Allgemeinzuteilung) des Frequenzbereiches 790 bis 862 MHz für drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen bis Ende 2015. Sie werde sich auf europäischer/internationaler Ebene dafür einsetzen, dass rechtzeitig alternative Frequenzbereiche für diese Nutzungen verfügbar sind. Es werde geprüft, inwieweit der Frequenzbereich zwischen 1400 und 1500 MHz (innerhalb des so genannten Rundfunk-L-Bandes) neben dem Frequenzbereich um 1800 MHz hierfür in Frage kommt.

 

In diesem Zusammenhang fragen wir den Senat:

 

1. Beabsichtigt Hamburg, im Bundesrat der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung“ (Bundesrats-Drucksache 204/09) zuzustimmen, beziehungsweise hat Hamburg dieser Verordnung zugestimmt?

 Wenn ja: Warum?

 Wenn nein: Warum nicht?

2. Wie beurteilen der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Auswirkungen der Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung auf die Kultur- und Unterhaltungsbranche sowie auf den sonstigen professionellen Veranstaltungsbereich (beispielsweise Messen, Kongresse, Kirchen, Hörfunk- und Fernsehproduktionen)?

3. Die Kultur- und Unterhaltungsbranche fordert, dass über den Frequenzbereich 790 bis 862 MHz erst nach ausführlicher Prüfung entschieden wird und zuvor die Betroffenen angehört werden. Teilen der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde diese Forderung?

 Wenn nein: Warum nicht?

4. Die Verfügung zur sekundären Nutzung (Allgemeinzuteilung) des Frequenzbereiches von 790 bis 862 MHz für drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen gilt bis Ende 2015. Über das Jahr 2015 hinaus sollen Zuteilungen nur noch im Einzelfall möglich sein. Die Kultur- und Unterhaltungsbranche befürchtet, dass durch die zukünftig nur noch sekundäre Nutzung dieses Frequenzbereiches in erheblichem Umfang Tonstörungen auftreten könnten. Teilen der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde diese Befürchtung?

 Wenn nein: Warum nicht?

5. Die Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung mit dem Wegfall des Frequenzbereiches 790 bis 862 MHz wirkt sich auf alle Drahtlosproduktionen in Hamburg aus.

a) Welche öffentlichen Einrichtungen sind in welchem Umfang betroffen?

b) Welche Zuwendungsempfänger (beispielsweise Theater, Stadtteilkulturzentren) sind in welchem Umfang betroffen?

c) Welche anderen Sekundärnutzer sind in welchem Umfang betroffen?

6. Welche direkten und indirekten Kosten entstehen infolge der Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach Einschätzung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde für öffentliche Einrichtungen, Zuwendungsempfänger sowie für andere Sekundärnutzer (beispielsweise für private drahtlose Programmproduktionen) in Hamburg?

7. Wie, in welcher Form und in welchem Umfang könnten nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde Einnahmen aus dem Verkauf der Nutzungsrechte des Frequenzbereiches 790 bis 862 MHz für entstehende Umstellungskosten verwendet werden?

8. Welche Auswirkungen hätte ein ersatzloser Wegfall des Frequenzbereiches 790 bis 862 MHz für öffentliche Einrichtungen, Zuwendungsempfänger sowie für andere Sekundärnutzer in Hamburg?

9. Inwieweit ist bereits geprüft worden, ob alternativ der Frequenzbereich zwischen 1400 und 1500 MHz für Drahtlosproduktionen verwendet werden kann?

10. Die Bundesregierung hat angekündigt, sich auf europäischer/ internationaler Ebene für alternative Frequenzbereiche einzusetzen. Wie und in welcher Form setzen sich der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde für alternative Frequenzbereiche ein?