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Anwesenheitskontrolle von Schülern an Schulen und der Datenschutz

Mittwoch, 10.11.2010

In der Bergedorfer Zeitung vom 22.09. wurde über Klagen von Schülern über zu starke Überwachung z.B. durch „Entschuldigungshefte“ berichtet. Dabei wurde auch erwähnt, dass an einem Bergedorfer Gymnasium auch ärztliche Atteste in diese Hefte „getackert“ werden. Am 8.11. wurde in der BZ berichtet, dass diese Praxis vom Hamburger Datenschutzbeauftragten moniert worden sein und die Schulbehörde alle Schulen aufgefordert habe, auf eine solche Zusammenstellung von Attesten zu verzichten.

 

Aus diesem Anlass frage ich den Senat:

1. Auf welchem Wege bzw. mit welchem Verfahren muss sich eine Schule bzw. der einzelne Lehrer einer bestimmten Unterrichtsstunde glaubwürdig das Fehlen von Schülern bescheinigen lassen?

2. Ist eine solche Bescheinigung eine Bringepflicht des Schülers bzw. seiner Eltern oder eine Holepflicht für die Lehrer?

3. Wer ist für die Sammlung solcher „Entschuldigungen“ verantwortlich?

4. Müssen diese einzeln gesammelt werden, um am Schuljahresende ggf. eine bestimmte Fehlstundenzahl von Schülern zu belegen?

5. Ist es zulässig, dass Schulen jeden Schüler veranlassen, ein sog. „Entschuldigungsheft“ zu führen? Was soll bzw. darf und was darf nicht in diese Hefte aufgenommen werden?

6. Kann von einem Schüler erwartet werden, dass er diese jeweilige Bescheinigung allen zuständigen Fachlehrern vorlegt und die Kenntnisnahme bestätigen lässt?

7. Was genau ist mit sog. „Gesundheitsbüchern“ gemeint, die in dem o.g. Zeitungsbericht erwähnt und angeblich von der Behörde als „rechtswidrig“ bezeichnet wurden?

8. Gibt es einen Unterschied im Verfahren zwischen minderjährigen und volljährigen Schülern?

9. Gibt es eine behördliche Verfahrensregelung für Schulen bei Unterrichtsversäumnissen bei Schülern? Wenn Ja, wie lautet sie?