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Auswirkungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die Schuldner- und Insolvenzberatung

Mittwoch, 16.06.2010

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) vom 12. Dezember 2006 musste von den Mitgliedstaaten bis zum 28.12.2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Frage, ob Schuldner- und Insolvenzberatung als Dienstleistung in den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fällt, ist bisher ungeklärt. Wäre dies der Fall, müssten die länderspezifischen Ausführungsgesetze zur Insolvenzordnung geändert werden.

Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände handelt es sich bei der Schuldner- und Insolvenzordnung um eine „nicht-wirtschaftliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse“ (Art. 2, Absatz 2a der Richtlinie), die vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgeschlossen ist.

Ich frage den Senat:

1. Fällt die Schuldner- und Insolvenzberatung nach Ansicht des Senats bzw. der zuständigen Behörde in den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie?

a. Wenn ja, welche Veränderungen am Ausführungsgesetz der Insolvenzordnung sollen vorgenommen werden?

b. Wenn nein, vertritt der Senat bzw. die zuständige Behörde diese Auffassung auch auf Bundesebene?

2. Teilt der Senat bzw. die zuständige Behörde die Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände, die Schuldner- und Insolvenzordnung sei eine nicht-wirtschaftliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse? Gilt diese Einschätzung auch bei einer gebührenpflichtigen Beratung?