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Auswirkungen des Glasflaschenverbots

Freitag, 01.03.2013

Am 15. Juli 2009 ist das „Gesetz über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten“ – GlasflaschenverbotsG in Kraft getreten. Eine sog. Auslaufklausel im GlasflaschenverbotsG sieht vor, dass das Gesetz auf seine fortbestehende Erforderlichkeit und Geeignetheit überprüft werden muss, wenn es vier Jahre nach seinem Inkrafttreten weiterhin Bestand haben soll. Diese vier Jahre werden im Juli 2013 ausgelaufen sein.

Mit der Drucksache 20/4240 vom Mai 2012 unterrichtete der Senat die Bürgerschaft über Umsetzung und Auswirkungen des Gesetzes. Der Senat stellte in dem Bericht fest, dass das GlasflaschenverbotsG eine geeignete Grundlage darstellt, Gefahren für Leib und Leben, die aus der Verwendung von Glasgetränkebehältnissen als Tatmittel von Gewaltdelikten resultieren können, abzuwenden. Die Unterrichtung basiert auf Daten bis zum 2. Quartal 2011. Seitdem müssten Daten über mindestens sechs weitere Quartale vorliegen.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. Wie hat sich die Anzahl der Gewaltdelikte auf Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere solche, bei denen Glasflaschen verwendet wurden, seit dem 2. Quartal 2011 entwickelt? Bitte nach Halbjahren, Delikten und Verbotszeitraum aufschlüsseln. Zur Feststellung eines Verdrängungseffekts sind bitte auch die entsprechenden Daten im Umfeld des Verbotsgebietes zu benennen.

 

2. Wie häufig wurde gegen die Verbote verstoßen, Glasflaschen mitzuführen oder Getränke in Glasfaschen zu verkaufen? Bitte nach Halbjahren und Verstößen aufschlüsseln.

 

3. Wie hat sich die Anzahl und Höhe der verhängten Bußgelder ab dem 2. Halbjahr 2011 fortentwickelt? Bitte entsprechend der Tabelle 3 der Drs. 20/4240 aufschlüsseln.

 

4. Wurden die Maßnahmen der Polizei und des Bezirksamtes seit dem Bericht an die Bürgerschaft nach Art und Umfang geändert?

 

5. Wie viele Mitarbeiter der Polizei wurden seit dem 2. Halbjahr 2011 im Rahmen dieser Maßnahmen eingesetzt? Bitte nach Halbjahren aufschlüsseln (entsprechend der Drs. 20/4240, Tabelle 1).

 

6. Das Verbot über das Mitführen und Verkaufen von Glasgetränkebehältnissen gilt nur an Wochenenden, von freitags 22:00 Uhr bis montags 06:00 Uhr, sowie an Feiertagen von 22:00 Uhr des vorangehenden Abends bis 06:00 Uhr des darauffolgenden Tages. Es gilt ferner nur in einem bestimmten Gebiet.

 

a) Hält der Senat bzw. die zuständige Behörde eine Fortgeltung des GlasflaschenverbotsG aus fachlicher Sicht für weiterhin geeignet und erforderlich, um Gefahren für Leib und Leben, die aus der Verwendung von Glasgetränkebehältnissen als Tatmittel von Gewaltdelikten resultieren können, abzuwenden?

b) Hält der Senat die zeitliche Einschränkung des Verbots weiterhin für sinnvoll? Wenn nein, warum nicht und welche Änderungen hält der Senat für erforderlich?

c) Hält der Senat die räumliche Eingrenzung des Verbots weiterhin für sinnvoll? Wenn nein, warum nicht und welche Änderungen hält der Senat für erforderlich?