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Beratungsstelle Subway e.V. –Gerichtsverfahren (III)

Freitag, 15.05.2009

Auf meine Fragen zum Gerichtsverfahren um den Suchtberatungs-Träger Subway e.V. konnte mir der Senat in Drucksache 19/2143 nicht antworten. Begründung: Der Senat nehme zu laufenden Gerichtsverfahren grundsätzlich inhaltlich keine Stel¬lung. Inzwischen sind die Verfahren aber abgeschlossen: Der Senat erklärt in einer Pressemitteilung vom 8. Mai 2009, der Rechtsstreit der Gesundheitsbehörde mit Subway e.V. sei mit einem Vergleich beendet worden. Das Verfahren sei ein¬ver¬nehmlich zum Abschluss gebracht worden. Schließlich wird in der Presseerklä¬rung noch das Verwaltungsgericht damit zitiert, dass ohne weitere Verzögerungen ein Schlussstrich unter das Förderungsverhältnis gezogen wurde.

Deswegen frage ich nun abermals den Senat:

1. Ist mit dem Anerkennen beider Parteien, dass die Förderung als Suchtbera¬tungs¬stel¬le endgültig eingestellt sei, auch die Anerkennung aufgehoben wor¬den, dass es bei der vom Träger Subway e.V. geleiteten Stätte um eine Sucht¬beratungsstelle als solche handelte? Wird also auch ohne Förderung aner¬kannt, dass die von Subway e.V. betriebene Einrichtung als Drogenberatungs¬stelle gilt?

2. Ist es richtig, dass das Gericht daran gezweifelt hat, dass die Praxis der BSG gerechtfertig gewesen war, Ausgaben, die in einem Förderungsjahr getätigt wor¬den sind, sich aber auf Ausgaben aus einem früheren Förderungsjahr be¬ziehen, allein aus diesem Grund nicht anzuerkennen? Wenn ja, welche Kon¬se¬quenzen zieht die BSG daraus für die Zukunft? Und auf welche Ausgaben hat sich das Gericht dabei bezogen?

3. Ist es richtig, dass das Gericht der Auffassung war, dass die BSG ihr Ermes¬sen bei verschiedenen Entscheidungen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat? Wenn ja, welche Entscheidungen waren betroffen (bitte einzeln auflisten)?

4. Ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die von der BSG des Öfteren geäußerte Ansicht, der Träger Subway hätte keine Gewähr geboten für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sowie, eine bestimmungsgemäße Ver¬wen¬dung der Zuwendungen wäre durch den Träger Subway nicht gewähr¬lei¬stet gewesen, in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen ist?

5. Trifft es zu, dass das Gericht festgestellt hat, die BSG habe Konflikte mit dem Träger Subway e.V. mit zum Teil zweifelhaften Rechtsansichten ausgetragen? Wenn ja, um welche Konflikte handelte es sich?

 

6. In der Pressemitteilung der BSG wird mitgeteilt, die Behörde verzichte in der Vergleichsvereinbarung auf den größten Teil Ihrer Forderungen.

a) Wie hoch waren die Forderungen der BSG?

b) Wie hoch ist der Teil der Forderungen, auf den die BSG verzichtet?

7. Die Verfahren 13 K 2105/05

13 E 2106/05

13 K 2532/06

13 K 3424/06

13 E 3425/06

13 K 2096/07

13 K 3222/07

13 E 1336/08

13 K 2083/08

sind inzwischen abgeschlossen.

a) Hat die BSG diese Verfahren gewonnen? Wenn nein, welche Verfahren hat sie verloren, welche Verfahren wurden durch einen Vergleich beendet (bitte für jedes Verfahren gesondert auflisten)?

b) Wenn die BSG die Verfahren verloren hat, welche Summe hat sie dem Träger Subway zu zahlen (bitte für jedes Verfahren gesondert auflisten)?

c) Wenn Verfahren durch einen Vergleich beendet wurden, welchen Inhalt haben diese Vergleiche (bitte für jedes Verfahren gesondert auflisten)?