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Berufshaftpflichtversicherungen von Hebammen

Mittwoch, 05.03.2014

Nach § 2 Absatz 2 Hebammen-Berufsordnung sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet, sich ausreichend gegen Schadensersatzansprüche zu versichern, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben können.

Medienberichten zufolge, droht mit dem Rückzug des letzten verbliebenen Marktteilnehmers im Haftpflichtgeschäft mit Hebammen zum ersten Juli 2015, das Wegbrechen der beiden letzten Konsortien, die noch Deckungen für Hebammen anbieten.

Schon bisher wurde die Belastung durch die Versicherungsbeiträge für die Hebammen als zu hoch eingeschätzt, so hätten sich die Beiträge für die Berufshaftpflicht in der Geburtshilfe in den letzten zehn Jahren verzehnfacht.

 

Ich frage den Senat:

1. Wie beurteilt der Senat den drohenden Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung in Bezug auf die Hinzuziehungspflicht aus § 4 HeBG

und mögliche Konsequenzen für das Recht der Frauen auf die freie Wahl des Geburtsortes?

2. Gibt es wettbewerbsrechtliche oder europarechtliche Hindernisse für Krankenhausträger, das Haftpflichtrisiko von Beleghebammen durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken? Wie ist die Praxis Hamburger Krankenhausträger?

3. Inwieweit sind auch Familienhebammen von weiteren Einschränkungen bei der Berufshaftpflicht betroffen und welche Folgen hat dies für die Umsetzung des Programms Frühe Hilfen?

4. Welche Vergütungen können derzeit nach der vom Land festzusetzenden

Hebammengebührenordnung für Selbstzahlerinnen (PKV, Beihilfe et

cetera) von den Hebammen für folgende Leistungen erhoben werden und wie hoch waren die Vergütungen im Jahr 2011:

- Hausgeburt

- Beleggeburt

- Geburt in einer hebammengeleiteten Einrichtung

- Teilgebühr bei abgebrochener Geburt bei Verlegung in ein Krankenhaus