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Berufung von Beisitzerinnen und Beisitzern für die Wahlvorstände für die Wahl zum Europäischen Parlament

Mittwoch, 13.05.2009

Die Wahlvorstände organisieren die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahllokal eigenverantwortlich. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz Europawahlgesetz (EuWG) bestehen die Wahlvorstände aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren, drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlgeschäftsstellen haben den Wahlvorstehern im Zusammenhang mit ihrer Ernennung nun geschrieben, es obliege ihnen, „aus dem Kreis der Wahlberechtigten vier Beisitzerinnen oder Beisitzer“ zu berufen. Dies steht im Widerspruch zum Wortlaut des EuWG.

 

Gemäß § 6 Absatz 9 Satz 1 Europawahlordnung (EuWO) ist der Wahlvorstand beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. Warum wird den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern in ihrem Ernennungsschreiben mitgeteilt, es obliege ihnen, „vier Beisitzerinnen oder Beisitzer“ zu berufen, wo doch das EuWG die Berufung von bis zu sieben Beisitzern vorsieht?

2. Wer hat die Entscheidung getroffen, dass die Wahlvorstände jeweils nur aus sechs Mitgliedern (Wahlvorsteher, sein Vertreter und vier vom Wahlvorsteher zu berufenen Beisitzern) bestehen dürfen, und auf welcher Rechtsgrundlage?

3. Wie viele Beisitzerinnen und Beisitzer durften bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahre 2004 von den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern jeweils berufen werden?

4. Darf eine Wahlvorsteherin beziehungsweise ein Wahlvorsteher auch mehr als vier Beisitzerinnen und Beisitzer berufen?

 Wenn ja: Warum wird dies aus dem Ernennungsschreiben nicht deutlich?

 Wenn nein: Warum nicht?

5. Inwieweit wird das Erfrischungsgeld auch dann für alle Mitglieder eines Wahlvorstands gezahlt, wenn ein Wahlvorsteher oder eine Wahlvorsteherin mehr als vier (aber nicht mehr als sieben) Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer beruft?