Zum Hauptinhalt springen

Blutprobenentnahme und Richtervorbehalt

Dienstag, 05.01.2010

Die neuere Rechtsprechung des BVerfG hat die Anforderungen an eine Blutprobenentnahme zum Beispiel nach einer Trunkenheitsfahrt angehoben. Bislang war es vielfach übliche Praxis, dass die Polizei nach einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 81 a StPO selbständig die Entnahme einer Blutprobe veranlasst hat, obwohl Absatz 2 dieser Vorschrift einen Richtervorbehalt vorsieht, weil es sich bei der Blutentnahme um einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit handelt. Man ging in diesen Fällen davon aus, dass durch die Einholung einer Anordnung des Richters es zu einer Verzögerung kommen werde, die den Untersuchungserfolg gefährden könne. Dieses ist naheliegend, da der Beschuldigte pro Stunde zwischen 0,14 und 0,16 Promille seines Blutalkoholgehaltes abbaut, zu seinen Gunsten im Rahmen des Tatbestandes aber nur mit einem stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille zurückgerechnet wird. Deshalb ist eine möglichst zeitnahe Blutentnahme grundsätzlich wünschenswert.

Das BVerfG – und ihm folgend mehrere Obergerichte - hat in den letzten Monaten aber in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass bei strafprozessualen Maßnahmen, welche unter einem Richtervorbehalt stehen, grundsätzlich eine richterliche Entscheidung die Regel und die Anordnung einer Maßnahme im Rahmen der Eilanordnungskompetenz (Gefahr im Verzug) die Ausnahme sein muss. Die Polizei muss regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnet.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie hat sich die Zahl der Blutprobenentnahmen nach § 81a StPO in Hamburg in 2007, 2008 und – soweit derzeit nennbar – 2009 absolut und prozentual entwickelt (mit/ohne richterliche Anordnung)?

2. Wie setzen die Hamburger Strafverfolgungsbehörden die neuere Rechtsprechung zum Richtervorbehalt konkret um? Inwieweit halten die zuständigen Behörden bzw. der Senat als ganzes dieses Verfahren für gangbar und rechtssicher für alle Beteiligten?

3. Inwieweit und mit welchem Ergebnis sind Beschuldigte vermehrt gegen Blutprobenentnahmen rechtlich vorgegangen? (Bitte Zahlen für die Jahre 2007, 2008, 2009)

4. Inwieweit ist es zu Beweisverwertungsverboten bei Blutprobenentnahmen gekommen? (Bitte Zahlen für die Jahre 2007, 2008, 2009)

5. Inwieweit wurde der richterliche Eildienst verstärkt, um die gestiegenen Anforderungen an den Richtervorbehalt einzuhalten?

6. Inwieweit streben vor diesem Hintergrund die zuständigen Behörden bzw. der Senat als ganzes eine Änderung des § 81a StPO an, um die Anforderungen an den Richtervorbehalt bei einer Blutprobenentnahme an die bisherige Praxis anzupassen? Was wurde bzw. was soll hierzu wann und von wem konkret unternommen (werden)?