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Blutprobenentnahme und Richtervorbehalt (erneute Nachfrage)

Mittwoch, 20.10.2010

Der Deutscher Richterbund hat in einer Stellungnahme die Initiative Niedersachsens zur Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben (vgl. BR-Drs. 615/10) als Signal für die Rückbesinnung auf Sinn und Zweck der Richtervorbehalte begrüßt: „Der Richtervorbehalt in § 81a StPO ist in Fällen alkohol-, betäubungsmittel- oder medikamentenbedingter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aus grundrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Nach Messung der Atemalkoholkonzentration oder bei Wahrnehmung deutlicher Ausfallerscheinungen durch die Polizei liegen regelmäßig bereits zureichende konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Verkehrsstraftat begründen, zu dessen Überprüfung die Bestimmung der Blutbestandteile erforderlich ist. Die ärztliche Blutentnahme stellt einen vergleichsweise geringen körperlichen Eingriff dar. Gegen die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch Staatsanwaltschaft oder Polizei kann der Betroffene unmittelbar nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz erlangen. Die Gesetzesinitiative Niedersachsens stärkt insgesamt den Richtervorbehalt als rechtsstaatliches Kontrollinstrument“, erklärte der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Christoph Frank: „Richtervorbehalte sichern die Rechtsförmigkeit des Verfahrens zum Schutze der Betroffenen und sind bei der Anordnung bedeutender Zwangsmaßnahmen im Strafprozess wie Freiheitsentziehungen, Durchsuchungen oder heimlichen Überwachungsmaßnahmen unverzichtbar. Sie müssen in diesen Kernbereichen - nicht zuletzt durch eine Verbesserung der Personalausstattung der Justiz - gestärkt werden, um eine sorgfältige richterliche Prüfung zu gewährleisten. Eine richterliche Anordnung hat jedoch nur dann einen rechtsstaatlichen Mehrwert, wenn eine eigenständige, gründliche Prüfung des Sachverhalts möglich ist. Bei der wegen des drohenden Beweismittelverlustes immer unter Zeitdruck zu treffenden Beurteilung, ob eine Blutentnahme erforderlich ist, ist der Richter dagegen regelmäßig allein auf die telefonischen Schilderungen und Bewertungen der vor Ort anwesenden Ermittlungspersonen angewiesen. Das Instrument des Richtervorbehalts wird dadurch zur bloßen Formalie abgewertet. Für Blutentnahmen zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit ist es daher entbehrlich.“

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Welche Daten, Schätzungen und anderen Erkenntnisse liegen auf Senatsseite dazu vor, wie sich die Blutprobenentnahmen nach § 81a StPO in 2010 gegenüber den Vorjahren entwickelt haben, insbesondere im Zusammenhang mit Trunkenheitsdelikten? (bitte wie in Drs. 19/5118 beantworten)

2. Wie hat sich die Vorgehensweise zur Umsetzung der Rechtsprechung zum Richtervorbehalt der Verfahrensbeteiligten (weiter-)entwickelt und warum? Welche Erfahrungen haben die beteiligten Stellen gesammelt?

3. Die Justizministerkonferenz hat – laut Senat mit der Stimme Hamburgs – beschlossen, dass die strafprozessualen Probleme im Zusammenhang mit der Annahme von Gefahr im Verzug bei der Entnahme von Blutproben „einer eingehenden Prüfung“ bedürfen. Dieser Beschluss stammt aus dem Juni 2009. Wie ist insoweit der Sachstand?

4. Inwieweit hat sich die Innenministerkonferenz einschließlich ihrer Gremien seit der letzten Anfrage mit der rechtlichen Problematik um die Blutproben befasst? Wie ist insoweit der Sachstand?

5. Sind sich Innen- und Justizbehörde mittlerweile einig, welche Anforderungen die StPO an eine Blutprobenentnahme und den diesbezüglichen Richtervorbehalt stellen soll? Welche Position(en) vertreten sie?

6. Haben die Behörden Maßnahmen ergriffen, um sich darüber zu verständigen, wie die gesetzliche Regelung über die Blutproben aussehen soll? Welche und wann? Wenn ja, wann und mit welchen Ergebnissen?

7. Wie hat sich Hamburg bislang im Bundesratsplenum und in den Ausschüssen zur in den Vorbemerkungen genannten Bundesratsinitiative verhalten? Welche Voten haben die beteiligten Behörden hierzu abgegeben? Wie bewertet der Senat die Initiative?

8. Wie wird Hamburg sich im Bundesratsplenum, voraussichtlich am 5. November 2010, hierzu verhalten? Mit welcher Begründung?