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Blutprobenentnahme und Richtervorbehalt (Nachfrage)

Dienstag, 19.01.2010

Im Nachgang zu Drs. 19/4974 fragen wir den Senat:

 

1. Auf Anfrage hat der Senat mitgeteilt, die Zahl der Blutprobenentnahmen nach § 81a StPO in Hamburg würde statistisch nicht gesondert erfasst, ebenso wenig die gerichtlichen Überprüfungen solcher Maßnahmen. Welche Erfassungen gibt es, in die Zahlen zu Blutprobenentnahmen einfließen, und was besagen diese über die Entwicklung in den Jahren seit 2007?

 

2. Welche sonstigen Daten, Schätzungen und anderen Erkenntnisse liegen auf Senatsseite dazu vor, wie sich die Blutentnahmen nach § 81a StPO entwickelt haben, insbesondere im Zusammenhang mit Trunkenheitsdelikten?

a) Welche Erfahrungen gibt es bei den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere bei der Polizei und bei den Dezernenten der Staatsanwaltschaft, welche für die Entscheidungen im Zusammenhang mit § 81a StPO zuständig sind?

b) Welche Erfahrungen gibt es bei der Justiz, insbesondere bei den Bereitschaftsrichtern?

c) Welche Erfahrungen gibt es bei den Ärzten, insbesondere am Institut für Rechtsmedizin am UKE?

 

3. Auf Anfrage hat der Senat zur Umsetzung der Rechtsprechung zum Richtervorbehalt in Hamburg mitgeteilt, bei der Staatsanwaltschaft gebe es rund um die Uhr einen Ansprechpartner, um dessen Erreichbarkeit die Polizei wisse. Die „Vorgehensweise“ sei von Polizei und Staatsanwaltschaft „gemeinsam festgelegt“.

a) Welches „Vorgehen“ haben diese Behörden konkret festgelegt und wann erfolgte die Vereinbarung?

b) Welche Vorgaben enthält die gemeinsam festgelegte Vorgehensweise insbesondere für die Frage, wann Gefahr im Verzug angenommen werden kann und in welchen Fallkonstellationen stets das Gericht zu beteiligen ist?

 

4. Welches Vorgehen ist in der Praxis im Einzelnen nötig, um eine richterliche Entscheidung über die Anordnung einer Blutprobe zu erreichen?

a) Inwieweit und bei welchen Schritten (Polizei-Staatsanwaltschaft-Gericht) ist die Übermittlung schriftlicher Akten vonnöten und auf welchem Weg (Fax? Email?) erfolgt diese jeweils? Inwieweit ist eine telefonische Information durch die Polizeibeamten oder die Dezernenten der Staatsanwaltschaft ausreichend?

b) Inwieweit gibt es Unterschiede im Verfahren je nachdem, ob die Anordnung während oder außerhalb üblicher Bürozeiten erfolgen soll?

 

5. Der Senat hat mitgeteilt, der nächtliche richterliche Bereitschaftsdienst sei durch „Mehrarbeit einzelner Richterinnen und Richter“ verstärkt worden.

a) Wie viele Richterinnen und Richter sind am Bereitschaftsdienst beteiligt und wie hat sich ihre Zahl seit dem Jahr 2005 entwickelt? (bitte Tendenz angeben, soweit keine detaillierten Zahlen vorliegen)

b) Welche Daten und anderen Erkenntnisse gibt es über die vom Senat angesprochene „verstärkte Inanspruchnahme des nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes“?

c) Welche Bemühungen hat es – insbesondere von Seiten der Justizbehörde, aber auch durch die Leitungen der Gerichte – in den vergangenen Jahren konkret und wann gegeben, weitere Richterinnen und Richter für die Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu gewinnen? Woran liegt es, dass dies nicht in ausreichendem Maß gelingt?

 

6. Die höchstrichterlichen Entscheidungen zu den Möglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Polizei, die Gefahr im Verzug anzunehmen und Ermittlungsmaßnahmen unter Verzicht auf eine richterliche Anordnung vorzunehmen, sind nicht neu, sondern stammen aus den vergangenen Jahren.

Welche Konsequenzen haben Innen- und Justizbehörde aus dieser Rechtsprechung gezogen? In welchen Fragen hat es in der Praxis seit dem Jahr 2007 aufgrund gerichtlicher Entscheidungen zum Themenkomplex „Gefahr im Verzug“ Änderungen im Vorgehen gegeben, warum und inwiefern?

 

7. Die Justizministerkonferenz hat – laut Senat mit der Stimme Hamburgs – beschlossen, dass die strafprozessualen Probleme im Zusammenhang mit der Annahme von Gefahr im Verzug bei der Entnahme von Blutproben „einer eingehenden Prüfung“ bedürfen. Dieser Beschluss stammt aus dem Juni 2009.

a) Hat Hamburg sich im Vorfeld dieser Beschlussfassung gegenüber den Justizministern bzw. sonst auf Bundesebene für ein anderes Vorgehen eingesetzt? Wenn ja, inwiefern?

b) Wer führt diese, von der Justizministerkonferenz für erforderlich gehaltene, „eingehende Prüfung“ durch? Inwieweit führt insbesondere die Justizbehörde diese Prüfung durch?

c) Welche zeitlichen Vorstellungen gibt es auf Bundesebene und in Hamburg, wann diese Prüfung abgeschlossen sein soll?

d) Wie ist der Sachstand dieser Prüfung auf Bundesebene und in Hamburg? Was ist in Hamburg und bundesweit seit dem Beschluss der Justizminister im Juni 2009 geschehen, um diese Prüfung voranzubringen und Ergebnisse zu erzielen?

e) Gibt es Ergebnisse und wie lauten sie? Verfolgt Hamburg eine Zielsetzung und welche?

f) Hat sich insbesondere die Herbstkonferenz 2009 der Justizminister mit der rechtlichen Problematik der Blutproben befasst und wenn nein, warum hat Hamburg dieses Thema nicht angemeldet?

g) Ist beabsichtigt, die Justizministerkonferenz in ihrer nächsten Tagung Ende Juni 2010 in Hamburg mit dieser Frage zu befassen? Mit welcher Zielsetzung?

 

8. Hat sich die Innenministerkonferenz in den Jahren 2007 bis 2009 mit der rechtlichen Problematik um die Blutproben befasst? Wenn ja, wann und mit welchen Ergebnissen?

a) Hat sich die Innenministerkonferenz insbesondere bei ihrer letzten Tagung im Dezember 2009 mit der rechtlichen Problematik um die Blutproben befasst? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum hat Hamburg dieses Thema nicht angemeldet?

b) Ist beabsichtigt, die Innenministerkonferenz Ende Mai 2010 in Hamburg mit dieser Frage zu befassen? Mit welcher Zielsetzung?

 

9. Sind sich Innen- und Justizbehörde einig, welche Anforderungen die StPO an eine Blutprobenentnahme und den diesbezüglichen Richtervorbehalt stellen soll?

a) Welche Position vertreten sie?

b) Haben die Behörden Maßnahmen ergriffen, um sich darüber zu verständigen, wie die gesetzliche Regelung über die Blutproben aussehen soll? Welche und wann?

 

10. Was hindert den Senat, eine Bundesratsinitiative zu ergreifen mit dem Ziel, § 81a StPO zu ändern?