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Das P-Konto kommt – und wer weiß davon?

Donnerstag, 10.06.2010

Im Frühjahr 2009 wurde unter der CDU/SPD-Bundesregierung die Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft. Mit der Reform wird ein pfändungssicheres Konto, das „P-Konto“, eingeführt. Jede/r Kontoinhaber/in eines Girokontos hat das Recht, dass ihr/sein Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. Wird das P-Konto gepfändet, so erhält die/der Inhaber/in einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrags von zurzeit 985,15 Euro. Der Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation auf Antrag erhöhen. Das P-Konto ist ein bedeutender Fortschritt, da verschuldete Personen damit weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können.

Allerdings handelt es sich hierbei nicht um ein „Girokonto für jedermann“, da kein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht. Der einstimmige Beschluss der Bürgerschaft vom 22. Januar 2009 (Drs. 19/1900), die Bundesregierung bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Banken zum Abschluss eines Girokontos mit Kund/innen, die kein Girokonto haben, zu unterstützen, ist also nach wie vor aktuell.

Zur Einführung des P-Kontos frage ich den Senat:

 

1. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Zentrale Kreditausschuss haben eine gemeinsame P-Konto-Information entwickelt. Unterstützt der Senat bzw. die zuständige Behörde die Verbreitung der Information?

a. Wenn ja, in welcher Stückzahl und in welchen Sprachen wird diese wem und wo zur Verfügung gestellt?

b. Wenn nein, warum nicht?

2. Wie werden Betroffene darüber hinaus über die gesetzliche Veränderung informiert?

3. Wie werden die Hamburger Kreditinstitute über die gesetzliche Veränderung informiert?

4. Wer wird die Bescheinigungen zur Erhöhung des Freibetrags ausstellen?

5. Wer wird die Angaben, die bei der Beantragung zur Erhöhung des Freibetrags gemacht werden, prüfen?