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Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen

Freitag, 04.05.2012

Ein Großteil der deutschen Abwasserhausanschlüsse soll undicht und dringend sanierungsbedürftig sein. Aus anderen Bundesländern ist bekannt, dass ca. 30 bis 50 Prozent der privaten Abwasserleitungen Schäden aufweisen (Drs. 19/5723). Überflutungen privater Keller können die Folge sein. Aber nicht nur Kellerräume können in Mitleidenschaft gezogen werden, auch die Umwelt und vor allem das Grundwasser können durch die Belastungen geschädigt werden.

 

Nach § 17b Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) ist die Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu überprüfen und nachzuweisen. Gemäß der als Technische Betriebsbestimmung bekanntgemachten Norm DIN 1986 Teil 30 ist der erstmalige Dichtheitsnachweis für Grundstücksentwässerungsanlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2015 zu erbringen (vgl. Drs. 19/5723). Diese Frist korrespondiert mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, der zufolge alle Wasserkörper – also auch das Grundwasser – bis zum Jahre 2015 in einen guten Zustand zu bringen sind. Wiederholungsprüfungen sind außerhalb von Wasserschutzgebieten innerhalb von 20 Jahren vorzunehmen. Innerhalb von Wasserschutzgebieten gelten strengere Anforderungen.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. Die DIN 1986-30 wird derzeit überarbeitet, auch im Hinblick auf die darin bislang genannten Fristen.

a) Welche Änderungen an der DIN 1986-30 sind nach Kenntnis der zuständigen Behörde beabsichtigt?

b) Wann hat die zuständige Behörde dazu mit welchem Inhalt Stellung genommen?

c) Welche Konsequenzen ergeben sich für Hamburg aus der Änderung der DIN 1986-30?

 

2. Vorgeschlagen wird, die aufgrund von § 15 Absatz 2 HmbAbwG bekanntgemachten Technischen Betriebsbestimmungen – Entwässerungsanlagen – (Amtlicher Anzeiger 2008, Seite 2507) so zu modifizieren, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die die Überprüfung ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen bereits jetzt veranlassen, nicht schlechter gestellt werden als diejenigen, die bis zum Ablauf der Frist damit warten (vgl. Drs. 19/7811)

a) Wie beurteilt die zuständige Behörde diesen Vorschlag?

b) Wird dieser Vorschlag umgesetzt und, wenn ja, wann und, wenn nein, warum nicht?

 

3. Welche Schritte beabsichtigt die zuständige Behörde, um die Information der Bürgerinnen und Bürger bezüglich der Dichtheitsüberprüfungen zu verbessern?