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Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen (II)

Montag, 12.05.2014

Nach § 17b Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) ist die Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu überprüfen und nachzuweisen. Gemäß der als Technische Betriebsbestimmung bekanntgemachten Norm DIN 1986 Teil 30 ist der erstmalige Dichtheitsnachweis für Grundstücksentwässerungsanlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2015 zu erbringen (vgl. Drs. 19/5723). Diese Frist korrespondiert mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, der zufolge alle Wasserkörper – also auch das Grundwasser – bis zum Jahre 2015 in einen guten Zustand zu bringen sind. Wiederholungsprüfungen sind außerhalb von Wasserschutzgebieten innerhalb von 20 Jahren vorzunehmen. Innerhalb von Wasserschutzgebieten gelten strengere Anforderungen.

 

Die DIN 1986-30 ist im Februar 2012 in einer neuen Fassung veröffentlicht worden. In der Neufassung werden die festen Fristen für die Erstprüfung vorhandener Anlagen nicht mehr genannt und die Wiederkehrfristen für Anlagen, für die ein anerkannter Dichtheitsnachweis vorliegt, in eine neue Zeitspannenregelung umgewandelt. Damit gibt es keine festen Fristen für die Erstprüfung vorhandener Anlagen in der Neufassung der DIN 1986-30 mehr (Drs. 20/4080).

 

Die zuständige Behörde hat den notwendigen fachlichen und rechtlichen Anpassungsbedarf und die ggf. erforderlichen Umsetzungsschritte, die sich aus der Änderung der DIN 1986-30 ergeben, insbesondere auf Grund der fehlenden Fristen für die Erstprüfung vorhandener Anlagen geprüft (Drs. 20/4080).

 

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

 

1. Zu welchem Ergebnis ist die Prüfung des notwendigen fachlichen und rechtlichen Anpassungsbedarfs, der sich aus der Änderung der DIN 1986-30 ergibt, gekommen?

2. Welche Änderungen, insbesondere Fristverlängerungen, sollen im Vergleich zur aktuellen Rechtslage konkret erfolgen und wie sehen die notwendigen Umsetzungsschritte hierfür aus?

3. Können die notwendigen Änderungen durch von der zuständigen Behörde einzuführende Technische Betriebsbestimmungen umgesetzt werden oder ist hierfür eine Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes erforderlich und warum?

4. Welche zeitliche Perspektive strebt die zuständige Behörde für das Inkrafttreten der notwendigen Änderungen an?