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Dienstwagennutzung durch Senatsmitglieder, Staatsräte und andere Funktionsträger

Dienstag, 31.08.2010

Nach den Richtlinien des Senats stand in der Vergangenheit neben den Mitgliedern des Senats sowie den Staatsrätinnen und Staatsräten lediglich den Präsidenten des Rechnungshofs und des Oberlandesgerichts ein Dienstwagen samt Fahrer zur Verfügung (Drs. 19/4015). Im Dezember 2009 hat der Senat beschlossen, diesen Personenkreis um bis zu zwölf weitere Funktionsträger zu erweitern. Nach den neuen „Grundsätzen für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen“ können die jeweils fachlich zuständigen Senatsmitglieder entscheiden, dass bestimmten Beamte ebenfalls Dienstwagen samt Fahrer erhalten, namentlich der Polizeipräsident und sein Stellvertreter, die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz, die sieben Bezirksamtsleiter, der Oberbaudirektor und der Präsident der Universität Hamburg (Drs. 19/4855).

Ich frage den Senat:

1. Haben sämtliche Mitglieder des Senats, dessen Amtszeit infolge des Rücktritts von Bürgermeister von Beust am 25. August 2010 endete, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ständig über einen Dienstwagen verfügen zu können? Wenn nein, wer nicht?

2. Nutzen die neuen Präsides der Wirtschafts-, Innen- und Kulturbehörde diese Möglichkeit? Wenn nein, wer nicht?

3. Nutzen alle Staatsrätinnen und Staatsräte die Möglichkeit, ständig über einen Dienstwagen zu verfügen? Wenn nein, wer nicht?

4. Ziffer 5 der im „Grundsätze für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen“ ermöglicht einigen Senatoren, hochrangigen Beamten und anderen Funktionsträgern in ihrem Ressort ebenfalls eigene Dienstwagen samt Fahrer zur Verfügung zu stellen. Aus welchen Gründen hat der Senat entschieden, den Personenkreis der Berechtigten so zu erweitern, und welche Kriterien haben zu dieser Auswahl der Funktionsträger geführt?

5. Welche Entscheidungen haben die einzelnen fachlich zuständigen Senatsmitglieder seit Dezember 2009 jeweils wann im Hinblick auf die Dienstwagennutzung durch weitere Berechtigte getroffen, welchen Funktionsträgern wurde im Einzelnen diese Möglichkeit eröffnet und jeweils aus welchen Gründen?

6. Welche dieser „weiteren Berechtigten“ nutzen die ihnen eröffnete Möglichkeit, ständig einen eigenen Dienstwagen samt Fahrer zur Verfügung zu haben, welche verzichten auf die Nutzung eines eigenen Dienstwagens?

7. Hatte der heutige Präses der Innenbehörde in seiner bisherigen Funktion als Leiter des Amtes für Verfassungsschutz die Berechtigung eines eigenen Dienstwagens samt Fahrer und hat er sie genutzt?

8. Um welche Fahrzeugtypen handelt es sich im Einzelnen bei den Dienstwagen, inwieweit und in welchen Ressorts hat es Abweichungen von den Regeltypen gegeben (z. B. Cabrio oder Kombi) und aus welchen Gründen kam es dazu?