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Doppelbesteuerung II

Freitag, 06.11.2009

Um zu vermeiden, dass es ab Beginn der Ruhegeldzahlung zu einer Doppelbesteuerung kommt, frage ich den Senat bezugnehmend auf die Antwort in Drucksache 19/4352:

 

1. Können alle Arbeitnehmer ihre Steuern auf Beiträge zur Altersversorgung nach den 1.RGG aus den Jahren1999 bis zum Jahr 2005 dann zurückhalten, wenn sie diese Steuern weder als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht haben, noch die Steuern durch einen entsprechend hohen Werbungskostenabzug kompensieren konnten?

2. Wie sorgt die Stadt Hamburg dafür, dass alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in geeigneter Form darauf hingewiesen werden, dass sie Steuern aus den Jahren 1999-2005 auf ihre Beiträge zur Altersicherung nach dem 1.RGG dann zurückhalten können, wenn sie sie nicht als Werbungskosten bei ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben? ( z.B. als Hinweis bei ihrer nächsten Bezügemitteilung)