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Durchsetzung räumlicher Aufenthaltsbeschränkungen im Zuge der Bekämpfung der Drogenkriminalität

Dienstag, 31.08.2010

Anfang Juli 2001 hat der damalige Innensenator Olaf Scholz ein Maßnahmenpaket zur Intensivierung der Bekämpfung des Drogenhandels insbesondere im Gebiet um den Hauptbahnhof erarbeitet und vorgestellt. Ein Baustein des Konzepts war die konsequente staatliche Reaktion auf die Verletzung räumlicher Aufenthaltsbeschränkungen (Gebietsverstöße): Ausländer, die von Polizeibeamten in der Drogenszene angetroffen werden und räumlichen Beschränkungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, sollten danach in den Bereich zurückgeführt werden, der ihnen ausländerrechtlich bzw. asylverfahrensrechtlich zugewiesen ist.

Offenbar hat es nun eine Abkehr von dem bisherigen Verfahren gegeben. Ich frage den Senat:

 

1. Bei Verstößen gegen räumliche Aufenthaltsbeschränkungen handelt es sich um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

a) Wie viele Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Beschränkungen wurden in den einzelnen Jahren seit 2004 festgestellt?

b) Inwieweit waren diese Gebietsverstöße als Straftaten oder als Ordnungswidrigkeiten einzustufen?

c) Welche Angaben sind dazu möglich, wie sich die Zahl der Personen seit 2004 entwickelt hat, die räumlichen Beschränkungen zuwidergehandelt haben?

d) Wie viele dieser Personen waren in den einzelnen Jahren als Intensivdealer eingestuft?

 

2. Im Ausländerrecht ist ausdrücklich vorgesehen, dass Polizei und Ausländerbehörden Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen räumliche Beschränkungen zu beenden. Die Behörden können danach auch unter Anwendung von Gewalt durchsetzen, dass Ausländer, die sich nicht in Hamburg aufhalten dürfen, die Stadt verlassen. Welche Daten werden in diesem Zusammenhang in welcher Behörde erfasst?

 

3. In der Vergangenheit hatte die Polizei insbesondere bei Intensivdealern die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit dem Einwohner-Zentralamt sicherzustellen, dass solche Personen, die sich unter Verstoß gegen die Residenzpflicht und damit rechtswidrig in Hamburg aufhalten, die Stadt tatsächlich verlassen.

a) Wie sah dieses Verfahren in der Praxis konkret aus?

b) Welche Daten können dazu genannt werden, wie häufig in den Jahren und in den einzelnen Halbjahren seit Anfang 2004 Rückführungen bei Gebietsverstößen von Ausländern und insbesondere von Intensivdealern erfolgt sind? Welche Angaben können zu der Entwicklung der Überstellungen an das Einwohner-Zentralamt und der Verbringungen in die zugewiesenen Orte gemacht werden?

 

4. Offenbar hat es in den vergangenen Monaten eine Änderung der behördlichen Vorgehensweise gegeben mit der Folge, dass die Polizei Intensivdealer nicht mehr zur zwangsweisen Rückführung an das Einwohner-Zentralamt überstellt.

a) Was hat sich im Einzelnen geändert? Trifft es insbesondere zu, dass Rückführungen nach Gebietsverstößen bzw. Verbringungen nach § 59 Asylverfahrensgesetz nicht mehr durchgeführt werden?

b) Wer hat die Änderung in der Vorgehensweise wann veranlasst, auf welchem Wege und aus welchen Gründen?

c) Hat die Behörde für Inneres diesbezügliche Entscheidungen allein getroffen? Inwieweit, wann und mit wem gab es Abstimmungen oder Absprachen mit anderen Behörden oder mit Bürgerschaftsfraktionen?

 

5. Wie viele Bedienstete der Polizei, des Einwohner-Zentralamtes, privater Sicherheitsunternehmen oder anderer Institutionen waren in der Vergangenheit regelmäßig mit der Überstellung und Rückführung von Ausländern nach Gebietsverstößen beschäftigt, welcher Personalaufwand wird nun betrieben? (bitte soweit möglich aufschlüsseln)

 

6. Wann genau hat die bisherige Leitung der Behörde für Inneres – Präses Christoph Ahlhaus oder Staatsrat Schulz – davon erfahren, dass Verbringungen nach Gebietsverstößen nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr erfolgen? War sie in die Entscheidung eingebunden, wann und inwiefern?

 

7. Ist der Senat der Auffassung, dass Gebietsverstöße von Intensivdealern in Hamburg konsequent zu beenden sind? Wenn nein, weshalb nicht?

 

8. Wie wird künftig sichergestellt, dass Verletzungen räumlicher Beschränkungen – insbesondere durch Intensivdealer – konsequent beendet werden? Welche Vorschriften gibt es insoweit und durch welche Maßnahmen werden sie umgesetzt?