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EHEC-Infektionen II

Dienstag, 14.06.2011

In einer offiziellen Information der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 25. Mai 2011 zu „EHEC- Infektionen und das Meldeverfahren“ wird festgestellt, das „Kontaktpersonen, in deren häuslichen Umfeld eine Erkrankung oder ein Verdacht auf EHEC aufgetreten ist, die Schule nicht besuchen dürfen. Eine Aufhebung der Beschränkung erfolgt nach klinischer Genesung und/oder (bei Kontaktpersonen) nach vorliegen von drei aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden in Abstand von jeweils ein bis zwei Tagen.“

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wer ist Verdachtsperson und wer stellt dies fest?

2. Wer ist Kontaktperson und wer stellt dies fest?

3. Welches Gesetz (ggf. Passus) bzw. welche Vorschrift besagt, dass Kontaktpersonen 3 negative Stuhlproben nachweisen müssen bevor sie wieder die Schule aufsuchen dürfen?

4. Welche gesetzliche Vorschrift (ggf. Passus) besagt, das für eine Kontaktperson nicht ein ärztliches Attest, dass sie „ frei von ansteckenden Erkrankungen ist“, ausreicht damit sie wieder die Schule besuchen kann?

5. Welche Rechtsvorschrift gibt Lehrkräften das Recht SchülerInnnen der Schule zu verweisen, weil sie, aus eigenem Empfinden, die SchülerInnen als Kontaktperson identifiziert haben?