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Elbphilharmonie Hamburg – Kalkulationsgrundlage für Nachträge

Dienstag, 25.05.2010

In seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage in Drucksache 19/6079 vom 11. Mai 2010 sieht der Senat zur Wahrung der Verhandlungsposition der Stadt von einer Beantwortung der Frage ab, auf welcher Grundlage der Generalunternehmer (GU) nach Rechtsauffassung des Senats verpflichtet ist, Mehrkostenforderungen zu kalkulieren.

Ich frage den Senat:

 

1) Welche Basis schreibt der GU-Vertrag als Kalkulationsbasis für Nachträge vor? Ist insoweit auf die Grundlagen der bisherigen Preisermittlung abzustellen?

2) Wie ist der Pauschalpreis im GU-Vertrag bzw. seinen Anlagen aufgegliedert? Sind die Kosten für die Baustelleneinrichtung gesondert ausgewiesen?

3) Ist eine Kalkulation des Pauschalpreises hinterlegt? Wurde diese Unterlage zum Zweck der Nachtragsprüfung geöffnet und verwendet?

Im Rahmen des Nachtrages 4 hat der Bauherr die Kosten für 16 Monate einer Bauzeitverlängerung von insgesamt 19 Monaten übernommen.

4) Wer trägt die Kosten für die restlichen 3 Monate?

5) Gibt es einen ausreichend tief strukturierten Soll-Terminplan als Vertragsgrundlage?

6) Ist der Bauherr im Besitz eines laufend kontrolliert geführten Bautagebuchs und entsprechender Monatsberichte mit Fotodokumentation?