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Elternunterhalt – Rückgriff auf erwachsene Kinder bei Finanzierung der Pflegekosten der Eltern

Montag, 01.03.2010

Die Rente des meist älteren Menschen von durchschnittlich 1000 Euro und die Einnahmen aus der Pflegeversicherung, im Höchstfall rund 1700 Euro, reichen häufig nicht aus, um für die Pflegekosten aufzukommen. Es droht sog. „Altersarmut“ aufgrund mangelnder Vorsorge für den Fall des Älterwerdens. Nach dem BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Davor haben viele Angst – sowohl Kinder als auch Eltern. Wenn etwa die Kinder des Pflegebedürftigen nicht zahlen können, müssen zwar die Sozialhilfeträger einspringen, doch die fordern nicht selten ihre Gelder zurück.

 

Nach einem BVG-Urteil ist Voraussetzung einer Unterhaltsverpflichtung gegen-über den eigenen Eltern ist einerseits, dass der Unterhalt beanspruchende Elternteil außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten, bei ihm damit Bedürftigkeit vorliegt. Andererseits muss das zum Unterhalt herangezogene Kind unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande sein, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Elternteil Unterhalt zu gewähren, es muss also leistungsfähig sein. Dabei müssen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich zusammenfallen.

 

Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2003 durch das Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005 durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll. Das sollte insbesondere dazu führen, dass ältere Menschen ihren Bedarf anmelden, ohne Angst davor haben zu müssen, dass ihre Kinder unverhältnismäßig hoch belastet werden.

 

Müssen ein Vater oder eine Mutter tatsächlich ein Kind in Anspruch nehmen, gilt zunächst die Vermutung, dass dieses auch finanziell leistungsfähig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte ist es dann am Kind, seine mangelnde Leistungsfähigkeit zum Unterhalt zu beweisen. Der eigene angemessene Unterhalt stellt unterhaltsrechtlich grundsätzlich die Grenze dar, bis zu der vom unterhaltspflichtigen Kind der Einsatz seines Einkommens und Vermögens verlangt werden kann. Was dem Unterhaltspflichtigen unter diesen Voraussetzungen verbleiben muss hat der Gesetzgeber aber nicht abschließend geklärt.

 

Mit der oben dargestellten Einführung der Grundsicherung im Alter hat sich die Zahl von Kinderhaushalten, die ggf. von einem Elternunterhalt betroffen wären, grundsätzlich deutlich verringert, da die Einkommensgrenzen – ab denen eine Unterhaltsverpflichtung eintritt – als hoch betrachtet werden können.

 

Gleichwohl steigt Presseberichten zu Folge in jüngster Zeit die Anzahl von Fällen, in denen erwachsene Kinder von pflegebedürftigen Eltern durch die Sozialämter zur Leitung des Elternunterhalt aufgefordert werden, wieder an bzw. wird mit einem deutlichen Anstieg gerechnet,

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Unter welchen Einkommens- und Vermögendbedingungen sind Kinder dazu verpflichtet, Unterhalt für ihre Eltern zu zahlen? Bitte konkrete Beispiele für Single- und Ehepaarhaushalte.

2. Für welche konkreten Leistungen werden aufgrund welcher gesetzlicher Regelungen Kinder bedürftiger Eltern zum Elternunterhalt herangezogen?

3. Haben sich in den vergangenen 10 Jahren die rechtlichen Grundlagen in dieser Hinsicht geändert? Wenn ja, wie?

4. In wie vielen Fällen zahlen in Hamburg Kinder Elternunterhalt an ihre bedürftigen Eltern und wie hat sich dies jährlich seit dem Jahr 2000 entwickelt?

5. In welcher durchschnittlichen Höhe zahlen in Hamburg Kinder an ihre bedürftigen Elternunterhalt und wie hat sich dies jährlich seit dem Jahr 2000 entwickelt?

6. In wie vielen dieser Fälle leben die Eltern in einer stationären Pflegeinrichtung und wie hat sich dies jährlich seit dem Jahr 2000 entwickelt?

7. Gibt es für bestimmte Leitungen in stationären Einrichtungen unterschiedliche Rückgriffsrechte auf Kinder bzw. ergeben sich hieraus unterschiedliche finanzielle Verpflichtungen für Kinder von Eltern, die die Leistungen nicht selber zahlen können?

Wenn ja, bitte beispielhafte Nennung von Leistungen und Folgen für die Kinder.

8. In wie vielen dieser Fälle werden die Eltern ambulant betreut und wie hat sich dies jährlich seit dem Jahr 2000 entwickelt?

9. In wie vielen dieser Fälle sind die Eltern über 65 Jahre alt? In wie vielen über 75? In wie vielen über 85 und in wie vielen über 95?

10. In wie vielen Fällen haben Kinder bedürftiger Eltern in Hamburg jährlich seit 2000 Widerspruch gegen die Forderungen des zuständigen Sozialamts eingereicht? Und in wie vielen Fällen war dieser Widerspruch zum teil- oder vollständig erfolgreich?

11. Plan der Senat rechtliche Änderungen in der Frage des Rückgriffs auf Kinder bei der Finanzierung von Kosten für die Pflege oder die Unterbringungen Pflegeheimen in Hamburg? Wenn ja welche und mit welchen Auswirkungen auf die Anzahl der Kinder, die Elternunterhalt leisten müssen?

12. Plant der Senat rechtliche Änderungen, die dazu führen, dass mehr Kinder zum Elternunterhalt und z.b: zur Finanzierung von Pflegekosten der Eltern herangezogen werden bzw. Kinder in erhöhtem Umfang herangezogen werden?

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