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Fahrrinnenanpassung (42)

Dienstag, 25.01.2011

Auf meine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 19/8430) antwortet der Senat u.a.:

 

„Ist der Planfeststellungsbeschluss erlassen, so entfalten dagegen gerichtete Klagen keine aufschiebende Wirkung (§ 14 e Abs. 2 WaStrG). Rechtlich bedarf es deshalb für einen Baubeginn weder des Ablaufs der veröffentlichten Auslegungsfristen noch des Ablaufs aller Rechtsmittelfristen.“

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

1. Haben sich die beiden Projektträger (Freie und Hansestadt Hamburg, Bund/Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord) verbindlich darauf geeinigt, dass der insoweit (s.o. – Vorbemerkung/Antwort des Senats) rechtlich frühestmögliche Baubeginn realisiert wird – mithin ein Baubeginn vor Ablauf der veröffentlichten Auslegungsfristen und vor Ablauf aller Rechtsmittelfristen erfolgt ?

 

Wenn nein: Warum nicht?

 

2. Wann waren

 

- der 1. Bürgermeister und/oder

- der Wirtschaftssenator und/oder

- der Chef der Senatskanzlei und/oder

- der Staatsrat der Wirtschaftsbehörde und/oder

 

 

nach Eingang der Planungsunterlagen für die Stellungnahme der EU-Kommission in Brüssel vor Ort um ggfs. gemeinsam mit Vertretern der WSD-Nord/Bundesregierung sich für das Projekt einzusetzen?