Zum Hauptinhalt springen

Forstliche Rahmenplanung (II)

Dienstag, 05.10.2010

Nach § 2 Landeswaldgesetz stellt die zuständige Behörde einen forstlichen Rahmenplan auf. Dieser muss den vorhandenen und den angestrebten Waldzustand, die Funktion und die Bedeutung des Waldes im Plangebiet für die Umwelt, Naherholung und die Holzerzeugung sowie die Flächen, auf denen die Aufforstung gefördert werden soll, und die Flächen, die nicht aufgeforstet werden sollen, darstellen. Zweck des Rahmenplanes ist es, den Wald zu erhalten, die günstigen Auswirkungen des Waldes auf die Umwelt in Hamburg zu verbessern, die Naherholung der Stadtbevölkerung im Wald zu fördern und die Privatwaldbesitzer bei der Erhaltung und Pflege zu unterstützen. Allerdings liegt gegenwärtig kein aktueller forstlicher Rahmenplan vor – entgegen der gesetzlichen Regelung.

 

Der Rechnungshof beanstandete das Fehlen eines solchen forstlichen Rahmenplans und hat die zuständige Behörde aufgefordert, entweder die Entbehrlichkeit dokumentiert nachzuweisen und konsequent eine Änderung des Landeswaldgesetzes herbeizuführen oder aber die Arbeiten an dem forstlichen Rahmenplan wieder aufzunehmen (Jahresbericht 2010, Drs. 19/5300). Die zuständige Behörde wollte daraufhin prüfen, ob das Landeswaldgesetz geändert oder die Arbeit am forstlichen Rahmenplan wieder aufgenommen werden muss. Sie werde das Ergebnis dieser Prüfung dem Rechnungshof im 3. Quartal 2010 mitteilen (Drs. 19/6159).

 

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

 

1. Ist die Prüfung der zuständigen Behörde, ob das Landeswaldgesetz geändert oder die Arbeit am Forstlichen Rahmenplan wieder aufgenommen werden muss, bereits zu einem Ergebnis gekommen?

 Wenn ja: Zu welchem Ergebnis ist die Prüfung gekommen und welche Konsequenzen ergeben sich für die zuständige Behörde daraus?

 Wenn nein: Warum ist die Prüfung noch nicht zu einem Ergebnis gekommen?

2. Wurde das Ergebnis der Prüfung bereits dem Rechnungshof mitgeteilt?

 Wenn ja: Wann ist dies geschehen?

 Wenn nein: Warum nicht?