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Gelten die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention für alle Behörden der Stadt? Hier: Neubau der Straße „Bärenhof“ in Langenhorn

Donnerstag, 22.07.2010

Bekanntlich ist die UN-Behindertenrechtskonvention am 23.03.2009 in Kraft getreten.

Damit sind die Vorgaben der Konvention für Politik, Verwaltung und für die Gerichte verbindliches Recht geworden. Im Artikel 4 „Allgemeine Verpflichtungen“ wird u.a. ausgeführt, dass der „Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen“ seien (Art. 4c) und das „Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen (sind) und dafür zu sorgen (ist), dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln“ (Art. 4d).

Vor dem Hintergrund einer Vielzahl von noch nicht gelösten Problemen der Politik für Behinderte – in diesem Zusammenhang seien hier nur der immer noch nicht hinreichend erfolgte barrierefreie Ausbau des ÖPNVs oder die ungeklärten Fragen bezüglich des Senatskonzeptes zur Herrichtung von Gemeinschaftsstraßen („shared space“) genannt – erscheint es überraschend, dass aktuell offenbar völlig unnötig neue Probleme zu Lasten von Behinderten geschaffen werden.

Die UN-Behindertenrechtskonvention hat in ihrem Artikel 9 „Zugänglichkeit“ u.a. ausgeführt, dass Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen sei und die entsprechenden Maßnahmen unter anderem für „Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten“ (zu) gelten (habe).(Art. 9,1a)

 

Ich frage den Senat:

 

1. Teilt der Senat die Auffassung, dass durch die temporär geteilten Zuständigkeiten

beim Neubau der Straße „Bärenhof“ - für den Neubau ist nach dem Hamburger

Wegegesetz (HWG) die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU)

zuständig, für die fertiggestellte Straße dann hingegen der Bezirk - ein hinsichtlich

der Berücksichtigung der Belange älterer und behinderter Menschen

unbefriedigendes Ergebnis zu verzeichnen ist? Wenn nein: Warum nicht?

2. Teilt der Senat die Auffassung, dass die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

(BSU) bei Planung und Bau der Straße „Bärenhof“ die Ziele der UN-Behinderten-

rechtskonvention nicht oder zumindest nur unzureichend berücksichtigt hat?

Wenn nein: Warum nicht?

3. War der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) bei Planung und Bau

der Straße „Bärenhof“ bekannt, dass viele der BewohnerInnen des „Bärenhofes“

ältere oder behinderte Menschen sind, die in ganz besonderem Maße auf

barrierefreie Lösungen angewiesen sind?

4. Teilt der Senat die Auffassung, dass 12 cm hohe Gehwegkanten sowie Überfahr-

kanten in einer Höhe von 10 cm im „Bärenhof“, für ältere und behinderte

Menschen und insbesondere für Rollstuhlfahrer keinesfalls als behinderten-

freundliche Maßnahme beschrieben werden können?

5. Warum folgte die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) nicht den

Wünschen der bezirklichen Gremien, der Grundeigentümer und den

BewohnerInnen die neue Straße „Bärenhof“ als „verkehrsberuhigter Bereich“

(nach § 42,4a StVO) zu bauen?

6. Warum wurde den Anregungen des beauftragten Tiefbauunternehmens

hinsichtlich der Verwendung von abgeflachten Steinen nicht entsprochen?

7. Wie soll die nun entstandene unbefriedigende Situation behoben werden, welche

Kosten werden hierbei voraussichtlich entstehen und wer wird diese tragen?